Die Nebelmittel und ihre Handhabung, Heft 1 - Grundsätze für Nebelverwendung (G Nbl) |
D. Flurschaden, Sicherheitsbestimmungen |
33. Der Einsatz der Nebelmittel
ist mit Brandgefahr (Nebelkerzen und Nebelhandgranaten) oder mit Verätzung
der Bodenbewachsung (Nebelzerstäuber und -geschosse) verbunden. |
34. In geschlossenen Räumen ist der künstliche Nebel aus Nebelkerzen, Nebelhandgrana-ten und Nebelkerzen S lebensgefährlich. Es ist deshalb bei Friedensübungen verboten, Nebelkerzen und Nebelhandgranaten in geschlossene Räume (Bunker usw.) zu werfen. |
Geraten Nebelkerzen, Nebelhandgranaten oder Nebelkerzen S in geschlossenen Räumen in Brand, so ist sofort die Gasmaske aufzusetzen und der Raum zu verlassen. |
Auch im freien Gelände ist bei längerem Aufenthalt in dichtem künstlichen Nebel (z.B. Ar-beiten am Hindernis unter Nebelschutz usw.) stets die Gasmaske aufzusetzen. |
Bei Panzerfahrzeugen, die durch sehr dichten künstlichen Nebel fahren, sind
die Sehklap-pen zu schließen. Sollte sehr dichter Nebel in das Innere des
Panzerfahrzeuges gelangen, so muß die Besetzung die Gasmaske aufsetzen, bis
der Nebel durch Luftzug wieder ver-trieben ist. |
35. Nebelkerzen, die durch die Wärmeentwicklung beim Abbrennen glühend heiß wer-den, können Heide- und Waldbrände verursachen. Wo Brandgefahr zu erwarten ist, muß im Frieden die Bodenbewachsung vorher in einem Halbmesser von 0,75 m rings um die Ne-belkerze beseitigt werden. |
Nur dort, wo jede Brandgefahr ausgeschlossen ist, dürfen die Nebelkerzen geworfen werden. In jedem Fall ist der Untergrund zu berücksichtigen. Besonders feuerempfindlich sind trockene Heideflächen. Durch sorgfältiges Ausnützen bereits vorhandener kahler Stellen, durch Zünden der Nebelkerzen auf Wegen und auf anderem geeigneten Boden ist jedem Flurschaden vorzubeugen. |
Beim Einsatz von Nebelhandgranaten sind die gleichen
Vorsichtsmaßnahmen gegen Brände wie bei Nebelkerzen notwendig. Die
Brandgefahr wird bei Nebelhandgranaten da-durch sogar noch gesteigert, daß ihr
Stiel in den meisten Fällen verbrennt. |
36. Grundsätzlich müssen im Frieden die Nebelkerzen und Nebelhandgranaten bis zu ihrer Abkühlung überwacht werden. Spaten und Zweige sind zur Brandbekämpfung bereit zu halten. Die Rückstände der Kerzen (mit Ausnahme der Zünder) und der Nebelhandgrana-ten sind zu vergraben (Heft 2, Nr. 13 und 32). |
37. Bei Nebelzerstäubern bildet sich in der Windrichtung bis etwa 3 m vor der Düse ein kräftiger Niederschlag von unvernebelten Säuretröpfchen, der die Bodenbewachsung stark verätzt. Auch die abziehenden Nebelschwaden können die Bodenbewachsung in der unmittelbaren Nähe der Nebelquelle schädigen. Diese Flurschäden lassen sich durch ent-sprechenden Einsatz der Nebelzerstäuber (Aussuchen kahler Stellen, Aufstellen auf We-gen usw.) vermeiden oder einschränken. |
Die verätzten Stellen sind nach Beendigung des Nebelns mit Erde zu bewerfen. |
38. Beim Einsatz der Nebelzerstäuber mit ½ bis 1 Liter-Düsen und bei Wind bis zu 4 m/Sek. sind zum Schutz gegen Flurschaden durch Nebelwolken folgende Sicherheitsab-stände einzuhalten: |
von altem Baumbestand, Wiesen, Klee- und Getreidefeldern 30 bis 150 m; |
von Jungholz, Edelpflanzungen (wie Wein, Tabak, Hopfen, Raps), Blumen und Bäumen in Blüte 100 m. |
Bei Wind über 4 m/Sek. sind die Abstände um die Hälfte zu vergrößern; sie
gelten in der Windrichtung, entgegengesetzt genügt stets ein Abstand von 3 m.
Schwankungen der Windrichtung müssen berücksichtigt werden. |
39. Sicherheitsbestimmungen für
Anlage und Durchführung von Nebelübungen siehe H.Dv. 270 – Bestimmungen für
Truppenübungen – Nr. 167. Sicherheitsmaßnahmen für die Bedienung der
Nebelmittel enthalten die Gerätvorschriften. |