Begriffsbestimmungen
Kampfstoffverletzungen
Vorbemerkung.

Die Deutsche Regierung ist dem Genfer Protokoll vom 17. Juli 1925 beigetreten, das die Verwendung von erstickenden, giftigen oder ähnlichen Gasen sowie von bakteriologischen Mitteln im Kriege verbietet. Andere Staaten haben dieser Verpflichtung nur unter dem Vorbehalt zugestimmt, daß vom Gegner chemische Kampfstoffe nicht benutzt werden. Wieder andere Staaten haben sich bisher in keiner Weise gebunden. Deshalb besteht die Möglichkeit, daß chemische Kampfstoffe gegen uns verwendet werden. Eine Unterrich-tung über die Verletzungen durch chemische Kampftsoffe und über die Behandlung sol-cher Verletzungen ist daher geboten.

Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hat die Verbreitung des allgemeinen Gas-schutzes ausdrücklich empfohlen.


In der vorliegenden Dienstvorschrift sind Richtlinien enthalten, die die Grundlage für ärzt-liches Handeln bei Kampfstoffverletzungen bilden. Die ärztliche Handlungsfähigkeit wird im Einzelfall dadurch nicht beeinträchtigt. Allgemeine Richtlinien, die der Sanitätsoffizier zu beachten hat, sind notwendig, weil insbesondere durch die Begrenzung der Sanitätsaus-stattung und der Behandlungsmittel im Kriege auch der ärztlichen Tätigkeit bestimmte Wege vorgeschrieben sind. Im übrigen können die Richtlinien als Unterlage für den Unter-richt an das Sanitätspersonal dienen und damit eine einheitliche Ausbildung gewährleis-ten, die wiederum die Sicherheit der Hilfe und des Eingreifens verbürgt.

Die H.Dv. 396, M.Dv.Nr. 318, L.Dv. 96 ist der H.Dv. 395/1, M.Dv.Nr. 395/1, L.Dv. 95/1 (Gasabwehrdienst aller Waffen) angepaßt und bildet deren Ergänzung auf ärztlichem Ge-biete.