II. Grundsätze für das Bauen von MunitionsanstaltenAnhang (Schutzmaßnahmen für Munitionsanstalten gegen Zerstörung)Inhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten
II. Grundsätze für das Bauen von Munitionsanstalten

Allgemeines bau- und betriebstechnische Einrichtung
der Munitionsfertigungsstelle.

22. Je nach den örtlichen Verhältnissen müssen Straßen, Förderbahn oder Anschlußgleis an die Vollbahn eingerichtet werden. Über das Herstellen von Strassen siehe Randnummer 47e. Elektrokarren erfordern gute Wege, sie sind aber wirtschaftlich in der Betriebshal-tung und sehr leistungsfähig.

23. Die Wasserversorgung für den Betrieb und vorkommende Brände muß ausreichend sein. Der Erlasse Rw.M. v. 8.9.34 Aktz. 63 h 38 V 4 III bez. der Wasserversorgung und Ziff. 1 des Erlasses Rw.M. v. 28.8.34 Aktz. 63 h 38 V 4 III betr. Trinkwasser sind zu be-achten.

Neben einem leistungsfähigen Hydrantennetz mit genügendem Wasserdruck und einer ge-nügenden Anzahl Unterflurhydranten müssen möglichst noch ein oder mehrere etwa 250 m³ Wasser fassende Wasserspeicher – Feuerlöschteiche – vorhanden sein, damit im Falle des Versagens oder der Zerstörung des Leitungsnetzes Wasser für Feuerlösch-zwecke vorhanden ist; die Anzahl richtet sich nach der Größe des Geländes. In das Lei-tungsnetz sind an mehreren Stellen Schieber einzubauen, damit beschädigte Teile abge-stellt werden können. Diese Schiebe sind deutlich zu bezeichnen. Ein Plan muß über den Wirkungsbereich jedes Schiebers Aufschluß geben.

Vor Anlage des Hydrantennetzes ist mit der örtlichen Feuerwehr Fühlung zu nehmen, da-mit die Hydranten gewinde einheitlich sind. Es sind nur Unterflurhydranten einzubauen. Am geeignesten sind für Schlauchanschlüsse sog. Storzkupplungen. Mit Wasserleitungs-röhren muß man vom M.H. mindestens 15 m abbleiben.

24. Im Munitionslager werden statt des Hydrantennetzes nur Wasserbehälter nach Bedarf mit etwa 250 cbm Inhalt angelegt. Sie werden so im Gelände verteilt, daß die zu schüt-zenden Gebäude mit etwa 200 m Schlauchleitung von dem nächsten Behälter aus zu er-reichen sind. Mindestabstand von brennbaren Anlagen 25 m. Diese Wasserbehälter sind nach besonderen Bestimmungen herzustellen.

Natürliche Löschteiche können angelegt werden, wo im Gelände vorhandene Wasserlö-cher, die durch einen natürlichen Wasserzulauf gespeist werden, ohne große Kosten mit einem Wasserinhalt von 250 cbm ausgebaut werden können.

Kann das Arbeistgebiet nicht an die Be- und Entwässerung von nahen Ortschaften ange-schlossen werden, so müssen eigene Anlagen hierfür vorgesehen werden. Wassertürme, deren Form geeignet ist, dem Flieger als Richtungsweiser zu dienen, sind auf keinen Fall zu erbauen. Für die Entwässerung sind dann noch eine Kläranlage und ein Gelände als Rieselfeld nötig.

25. Munitionsfertigungsstellen sind an das Ortsstromnetz anzuschließen. Außerdem erhalten sie eigene Reservelicht- und kraftanlagen.

26. Alle Gebäude müssen zum Schutze gegen aufsteigende Bodenfeuchtigkeit über dem Grundmauerwerk eine Isolierschicht und ein 0,50 m breites Traufpflaster haben, das bei Rasenbränden ein Übergreifen des Feuers auf das Gebäude erschwert.

27. An passender Stelle im Gelände sind mehrere elektr. Boschhörner (Sirenen) auf be-sonderen Stangen, die über die Dächer ragen, anzubringen, mit denen Beginn und Schluß der Arbeit angegeben wird. Eine Uhrenanlage ist zweckmäßig.

28. Munitionsfertigungsstellen sind mit einem etwa 2 m hohen Zaun aus kräftigem, mög-lichst engmaschigem Drahtgeflecht und mehreren Stacheldrahtlitzen zu umwehren, der  das Übersteigen oder Durchkriechen verhindert. Zum Vermeiden von Wildschäden ist das Drahtgeflecht etwa 30 cm in das Erdreich einzulassen. Der Zaun muß genügend Tore und Notausgänge zum Verlassen der Anlage bei Gefahr haben. Die Notausgänge müssen ge-kennzeichnet sein; ihre Schlüssel sind schnell auffindbar am Wege zu den Notausgängen im plombierten Kästchen aufzubewahren, entsprechend Erlaß vom 28.5.1935 Nr. 63 h 38 V 4 II.

Zäune an Wegen muß man einige Meter entfernt von diesen in das Wald- und Buschge-lände setzen.

Einrichten der Arbeitsräume.

29. Die einzelnen Arbeitsräume sollen geräumig, hell und trocken sein. Von jedem Raum, in dem scharfe Munition gefertigt wird, müssen mehrere Ausgänge ins Freie führen.

Türen und Fenster müssen nach außen durch einen nach unten zu betätigenden Hebel zu öffnen und wie alle anderen Öffnungen dicht verschließbar sein. Alle Türen eines Raumes müssen ein einheitliches Schloß und einen von außen zu handhabenden Türdrücker besit-zen. Alle Türen und Fenster müssen Vorrichtungen erhalten, daß man sie bei Fliegeralarm schnell und völlig verdunkeln kann. Die Fenster dürfen nur solche Gitter erhalten, die ab-nehmbar sind. Während der Arbeit sind sie zu entfernen.

Alle Räume müssen sich gut lüften lassen. Es ist zweckmäßig, einige Fenster für Oberlüf-tung einzurichten.

30. Um das Reinhalten der Räume zu erleichtern, müssen die Dielen der Fußböden dicht und, wie alles andere freiliegende Holzwerk, glatt gehobelt sein. Die Fußböden in neu zu bauenden M.A.H. sind massiv herzustellen (Linoleum auf Hartgußasphalt und Betonunter-lage). Wände und Decken sind mit einem glatten, festen Putz und Anstrich zu versehen.

Vor die äußeren Eingangstüren sind Fußabstreicher zu legen; sie sind etwas versenkt an-zubringen, damit sie beim Gebrauch ihre Lage beibehalten.

31. Über das Belegen der Fußböden mit Linoleum siehe H.Dv. 454/7 und 454/3 S. 40. Be-handlungsvorschrift für Linoleum muß in jedem Raum aushängen.

Die Dielenfußböden der Räume, in denen Maschinen stehen, müssen gefirnißt sein.

32. Munitionsarbeitshäuser müssen elektrische Innenbeleuchtung haben. Für Anlage und laufende Überwachung sind besondere Vorschriften erlassen, s. Anlage 2 zu Verfügung Rw.M., Heerebauverwaltungsabteilung Nr. 160. 4. 27 V 5 I vom 25.4.1927; vgl. auch H.Dv. 454/7 und Erlaß vom 30.1.1936 Nr. 63h 38 V 4 X.

33. Fernsprechanschlüsse für Munitionsarbeitshäuser sind in deren Flure oder in Fern-sprechzellen zu legen und mit Blitzschutzsicherungen zu versehen. Die Fernsprechglocke darf nicht im Munitionsraum sein; sie ist möglichst so zu legen, daß das Läuten im Ar-beitsraum vom Arbeitsstellenleiter zu hören ist. Die Richtlinien für die Ausrüstung der Mun. Anst. mit Wächterkontroll-, Feuermelde-, Alarm-, Fernsprechanlagen und Uhren sind zu beachten (vgl. Erlaß B 63 h 38 V 4 [VIII] v. 13.12.34 und 25.6.1935).

Die Arbeitsräume muß man möglichst mit Warmwasser- oder Dampfanlagen heizen. Ist Ofenheizung vorgesehen, so müssen die Öfen der Räume, in denen Arbeiten mit scharfer Munition und Munitionsteilen ausgeführt werden, von außen beheizbar sein und zu diesem Zwecke entweder verschließbare Heizräume oder verschließbare Feuerungstüren haben. In den Munitionsarbeitsräumen dürfen nur Kachelöfen (keine eisernen Öfen) aufgestellt werden; s. H.Dv. 454/7. Hohe Schornsteine sind zu vermeiden. Jeder Schornstein muß einen Funkenfänger haben.

Einrichtung des Munitionslagers 7).
Allgemeines.

34. Die Anzahl der zu erbauenden Munitionshäuser8) ist nach den einzulagernden Muniti-onsmengen zu berechnen. Die erforderlichen Sicherheitsabstände sind Anlage 1 vorge-schrieben.

35. Die Abstände der Munitionshäuser untereinander sind so zu bemessen, daß bei der Explosion eines Munitionshauses das benachbarte nicht mitexplodiert, wenn es gelingt, umhergeschleuderte brennende Stoffe zu löschen, bevor sie den Brand auf andere Muniti-onshäuser übertragen können. Bei erdumschütteten M.H. besteht keine Übertragungsge-fahr.

Munitionshäuser.

36. Es sind nur Munitionshäuser mit nicht über 20 t Fassungsvermögen an Sprengstoff zu bauen. Das Bauen kleinerer Munitionshäuser ist zweckmäßig.

a) für geringe Mengen Munition
b) für sprengkräftige Zündungen sowie für Leucht- und Signalmunition

zur Aufteilung der Bestände aus Sicherheitsgründen.

37. Für den Bau der M.H. werden vom R.K.M. besondere Bestimmungen herausgegeben. In E.M.H. f. 15000 kg (1927) müssen Tafeln angebracht sein, auf denen die Tragfähigkeit der Fußböden verzeichnet ist.

Bau- und betriebstechnische Einrichtung
der Munitionslager.

38. Für das Arbeitsgebiet ist grundsätzlich Voll-Gleisanschluß erforderlich. Außerdem kann Gleisanschluß für eine Gruppe des Lagergebietes vorgesehen werden. Das Einzäunen des Munitionslagers ist nach Randnummer 28 auszuführen. Bei unübersichtlichem Gelände ist ein Doppelzaun zu erwägen. Einzeln stehende Munitionshäuser müssen sich für sich um-zäunt sein; Randnr. 28 ist zu beachten.

39. Die Mun.Anst. muß eine Wächterkontroll-, Feuermelde-, Alarm-, Fernsprech- und Uhrenanlage haben (32). Im Falle des Versagens der Alarmanlage müssen andere Alarm-zeichen gegeben werden können (durch Glocken, Handsirenen oder elektrische Sirenen). Für das Beleuchten des Geländes bei Nacht ist eine entsprechende Anlage vorzusehen.

40. Munitionslagerräume sind elektrisch zu beleuchten. Die Richtlinien für Beschaffenheit und das Verlegen der elektrischen Leitung enthält die in Randnummer 32 angezogene Ver-fügung.

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