III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenIII. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsenkartuschen, Beutelkartuschen, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Untersuchen der Kartuschen und Röhrenbündel

Bei Röhrenbündeln mit Bindfadenumschnürung müssen die Bunde an der richtigen Stelle und fest sitzen, damit keine Röhren herausfallen können.

150

Bei Röhren- oder Streifenpulver-Kartuschbeuteln müssen die Kartuschbeutel stramm die Pulverladung umschließen, damit beim Einbringen der Kartusche in das Geschützrohr bei überstehenden Kartuschbeutel der Kartuschbeutelstoff sich nicht zwischen Kartuschhülse und Rohrrand klemmt. Beachte Nr. 104.

 

Bei Beutelkartuschen müssen die Nähte überall dicht sein, sie dürfen kein Pulver durchlassen.

151

Die Kropfkartuschen müssen fest zugebunden sein. Ist im Kropf Pulver vorhanden, so muß man den Bund lösen und erneuern. Die Kartuschbeutel müssen richtig be-zeichnet sein.

152

Pulverladungen, die lose in den Kartuschbeutel eingebracht werden, sind durch Kontrollwägungen nachzuprüfen, und zwar: bei Beginn jeder neuen Fertigung, bei Beginn jeder Tagesfertigung, nach jeder Pause, bei Beginn einer neuen Pulverliefe-rung und durch Zwischenkontrollen bei jeder Wägerin stündlich 1mal bei der Ferti-gung.

153a

Die Kontrolle ist mit einer einwandfreien Kontrollwaage (möglichst Feinschnellwaa-ge) von dem Aufsichtshabenden oder einer im Wägen geübten Vorarbeiterin durch-zuführen. Hierzu sind von sämtlichen auf der Fertigungsstelle befindlichen Waagen abgewogene Teilkartuschen stichprobenweise nachzuprüfen. Die Ladungen sind aus den Kartuschbeuteln auszuschütten und nachzuwiegen. Die zulässigen größ-ten Gewichtsunterschiede für die Kontrollwägungen betragen bei Pulvergewichten (ausschließlich Pulvergewichte für Beiladungen)

 
bis 2 kg ± 0,4 %,  
von 2 kg bis 4 kg, gleichbleibend ± 8 g,  
von 4 kg bis 100 kg und darüber ± 0,2 %.  

In nachstehender Tabelle sind die zulässigen Gewichtsunterschiede für Pulverge-wichte bis 100 kg zusammengestellt.

 

Gewicht der Pulverladung

Zulässiger Gewichtsunterschied
in Gramm

Bemerkungen

 

25 g

± 0,1

± 0,4 %
vom Gewicht
der Pulverladung

 

50 g

± 0,2

 

100 g

± 0,4

 

200 g

± 0,8

 

300 g

± 1,2

 

400 g

± 1,6

 

500 g

± 2,0

 

600 g

± 2,4

 

800 g

± 3,2

 

1,0 kg

± 4,0

 

1,2 kg

± 4,8

 

1,5 kg

± 6,0

 

2,0 kg

± 8,0

 

2,5 kg

± 8,0

Konstante Toleranz
von ± 0,8 g

 

3,0 kg

± 8,0

 

3,5 kg

± 8,0

 

4,0 kg

± 8,0

 

4,1 kg

± 8,2

± 0,2 %
vom Gewicht
der Pulverladung

 

4,2 kg

± 8,4

 

4,5 kg

± 9,0

 

5,0 kg

± 10,0

 

10,0 kg

± 20,0

 

15,0 kg

± 30,0

 

20,0 kg

± 40,0

 

30,0 kg

± 60,0

 

40,0 kg

± 80,0

 

50,0 kg

± 100,0  

100,0 kg

± 200,0  

Für die Zwischengewichte bis 2 kg und von 4 kg bis 100 kg (die in vorstehender Tabelle nicht angebenen sind) und für Pulvergewichte über 100 kg sind die zulässi-gen Gewichtsunterschiede nach den unter Bemerkung angegebenen Toleranzen vom Feuerwerker zu errechnen.

Die errechneten Gewichtsunterschiede sind stets auf eine Dezimalstelle abzurun-den.

 
Beispiel:  
Pulvergewicht = 173 g,  
zulässiger Gewichtsunterschied (± 0,4%) = ± 0,692 g  
für die Kontrollwägungen gelten ± 0,6 g.  

Jede Kartusche, Teikartusche, Sonderkartusche usw., die nicht oder nicht lose in Kartuschbeutel eingebracht, sondern gebündelt (Röhrenbündel) oder geheftet (l.J.G. 18) wird, ist ohne Beutel nachzuweisen. Dabei dienen genau gefertigte und als solche gekennzeichnete Kartuschen, Teilkartuschen, Sonderkartuschen usw. (sogenannten Vergleichskartuschen) als Gegengewichte.

153b

Wenn ein ein Auftrag über einen längeren Zeitraum läuft, dann wird die Vergleichs-kartusche entweder leichter oder schwerer, je nach der Luftfeuchtigkeit des Ar-beitsplatzes. Dadurch stimmen die zugelassenen Gewichtsunterschiede nur noch bedingt. Die Vergleichskartusche ist jeden Tag vor Beginn der Arbeit neu anzufer-tigen.

 

Gewichtsunterschiede gegenüber der Vergleichskartusche dürfen die aus nachste-hender Tabelle ersichtlichen Toleranzen nicht überschreiten.

 
Kartuschen
Teilkartuschen, Sonder-
kartuschen usw. bis zum
Gewicht von
Zulässiger
Gewichtsunterschied
in Gramm
Kartuschen
Teilkartuschen, Sonder-
kartuschen usw. bis zum
Gewicht von
Zulässiger
Gewichtsunterschied
in Gramm

5 g

± 0,15

4,0 kg

± 7,2

10 g

± 0,15

5,0 kg

± 7,5

20 g

± 0,25

6,0 kg

± 10,0

50 g

± 0,40

7,0 kg

± 12,5

100 g

± 0,50

8,0 kg

± 14,5

200 g

± 0,80

9,0 kg

± 16,0

300 g

± 1,2

10,0 kg

± 18,0

400 g

± 1,6

15,0 kg

± 21,0

500 g

± 2,0

20,0 kg

± 30,0

750 g

± 2,2

25,0 kg

± 40,0

1,0 kg

± 2,4

35,0 kg

± 50,0

1,5 kg

± 3,0

50,0 kg

± 70,0

2,0 kg

± 3,6

75,0 kg

± 100,0

2,5 kg

± 4,8

100,0 kg

± 150,0

3,0 kg

± 6,0

und darüber

 

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