III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenIII. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsenkartuschen, Beutelkartuschen, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Verpacken der Beutelkartuschen und Röhrenbündel

Will man die Hülsenkartuschen nicht gleich fertigmachen, so sind die gefüllten Kar-tuschbeutel und Röhrenbündel zu verpacken.

154
(1)

Röhrenbündel oder daraus gefertigte Teilkartuschen sind je nach der Art des Pulvers in luftdichte Pulverkasten 88, 97, 03 oder 18 zu packen.

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(2)

Beutelkartuschen packt man in Pulvertonnen, wenn die Aufbewahrungsräume trocken sind, in luftdichte oder kupferne Pulverkasten, wenn die Aufbewah-rungsräume feucht sind. Das Fertigmachen der Hülsenkartuschen und der ge-ladenen Patronenhülsen findet nach den betreffenden Ladevorschriften statt.

Einbringen der Teilkartuschen in die Kartuschhülse

In die gut gereinigte Karth. ist zuerst die Teilkartusche 1 (Beiladung nach unten) einzusetzen. Das Pulver ist in der Teilkartusche so zu verteilen, daß der untere Raum der Hülse gleichmäßig ausgefüllt und die obere Seite der Beutel eben ist.

155a

Auf die eingesetzte Teilkartusche 1 werden die Teilkart. 2, 3, 4 usw nacheinander gelegt. (Halbmondförmige Teilkart., z.B. beim 21 cm Mrs. 18, sind so in die Kar-tuschhülse zu legen, daß sich ihre geraden Seiten berühren.)

 

Die Nummer jeder Teilkartusche muß sich, soweit angängig, in der Mitte der Hülse befinden. Die aufgestempelten Ladungsgewichte müssen nach oben zeigen.

 

Die Teilkartuschen sind sorgfältig einzulegen und zu ebnen, damit sie glatt und möglichst waagerecht in der Hülse liegen; das Pulver ist durch leichtes Rütteln der Hülse möglichst gleichmäßig zu lagern. Es sind je nach der Örtlichkeit Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß die richtig zusammengesetzten Kartuschen unbe-fugt geändert werden (Nr. 163 (6)).

 
Wegen Einsetzen und Abdichten des Kartuschdeckels siehe Nr. 163.  

Bezeichnen der in die Kartusch-, Patronen- und Manöverkartuschhülsen einzusetzenden Ladungen

Bei Kartuschen, deren Pulverladung in Kartuschbeuteln enthalten ist, sind die An-gaben gemäß Nr. 119 bis 122160 und 161a mit Gummitypen oder mit einem Druckautomaten auf die leeren Kartuschbeutel zu drucken. Falls die Fertigungsvor-schriften etwas anderes vorschreiben, so gelten die Fertigungsvorschriften. Die Bezeichnung muß deutlich lesbar sein.

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Auf allen Kartuschbeuteln einer Hülsenkartusche ist neben der Ladungsnummer ferner das Kennzeichen für den Ladungsaufbau aufzudrucken:

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Ladungsaufbau

Gu.P. Digl.Bl.
und Rg.P.
Digl.R.P. Digl.St.
P.
Ngl.P. Nz.P.  

Kennzeichen

GU

D

DR

DST

NG

NZ

 

Teilkartuschen, die aus einem anderen Pulver gefertigt werden als der Gesamtla-dungsaufbau (z.B.: s.F.H. 18, Teilkart. 1 aus Digl.Bl.P. für den Gu.Bl. P.-Ladungs-aufbau) erhalten das Kennzeichen des Gesamtladungsaufbaues.

Verbesserte Ladungsaufbauten (z.B.: s.F.H. 18, verbesserter Digl.Bl. P.-Ladungs-aufbau) erhalten hinter dem Kennzeichen ein waagerecht schraffiertes V.

 

In gefüllte Patronenhülsen, deren Pulver sich nicht in Kartuschbeuteln befindet, ist ein Inhaltszettel aus festem dünnen Papier mit den Angaben nach Nr. 160 einzule-gen. Größe des Zettels etwa 50 X 60 mm. Der Zettel ist zwischen Pulver und Hül-senwand einzuschieben, damit er von den scharfen Pulverenden nicht zerstochen wird. Ist dies nicht möglich, so ist der Zettel auf das Pulver zu legen.

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Beiladungen, die nicht mit dem Kartuschladungsbeutel verbunden sind, erhalten auf dem Beutel die Angaben nach Nr. 156, oder ohne die Geschützart.

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Auf die Kartuschbeutel für Manöverkartuschen stempelt man die Angaben nach Nr. 162 auf; außerdem ist darüber ein M, 40 mm hoch, mit roter Stempelfarbe aufzu-stempeln. Weitere Angaben sind aus den Laboriervorschriften zu ersehen.

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Einsetzen der Granaten in die gefüllten Patronenhülsen

Vor dem Einsetzen der Granate in die gefüllte Patronenhülse ist der zylindrische Teil des Geschoßzapfens (bei Flanschgeschossen der entsprechende Flansch) zu entfetten und mit Japanlack zu streichen.

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Das Einfetten kann bei Bedarf durch Abwischen mit einem in Terpentinöl (oder einem anderen Reinigungsmittel) angefeuchteten Lappen ausgeführt werden. Der Geschoßzapfen ist mit einem trockenen Lappen nachzuwischen. Der Farbanstrich des Zapfens muß erhalten bleiben.

 

Das Terpentinöl (Reinigungsmittel) kommt in Glasflaschen mit eingeschliffenem Stöpsel zu etwa 100 ccm Inhalt zum Arbeitsplatz. Der Stöpsel ist nur zum An-feuchten des Lappenz zu entfernen; sonst ist die Flasche verschlossen zu halten. Die Arbeitsräume sind oft zu lüften.

 

Der zylindrische Teil des Geschoßzapfens (Flansch) ist gleichmäßig, aber nicht zu dünn mit Japanlack zu bestreichen. Man legt die Granaten beim Auftragen des Lackes auf den Arbeitstisch und rollt sie langsam.

 

Die Geschosse läßt man (im Winter bei Zimmertemperatur), etwa 15 bis 20 Minuten liegen, bis der Lack trocken genug ist, um das Zusammensetzen der Patr. begin-nen zu können. Die Tagesarbeit ist so zu beenden, daß mit Japanlack behandelte Geschoße nicht über Nacht liegenbleiben, denn hart gewordener Lack dichtet nicht.

 

Die Granate und die gefüllte Patronenhülse werden in die Maschine mit elektr. An-trieb oder in die Vorrichtung mit Handantrieb zum Zusammensetzen, Würgen und Zerlegen von Patronen eingebracht.

 

Die benötigte Maschine oder Vorrichtung und die zu verwendenden Zusatzgeräte sind aus der Munitionsfertigungsvorschrift zu ersehen.

 

Die Granate ist mit der Maschine oder der Vorrichtung so tief in die gefüllte Patro-nenhülse einzusetzen, bis der Führungsring am Hülsenrand anliegt. (Bei Flanschge-schossen ohne Führungsring siehe Laborierungszeichnung). Es ist darauf zu ach-ten, daß beim Verwenden von Pulverstützrohren im Ladungsaufbau diese nicht beim Zusammensetzen der Patronen vom Geschoßboden gestaucht und zerbro-chen werden (Nr. 146c (3)).

 

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