III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenIII. Anfertigen und Zerlegen der Hülsen-, Beutel-, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und KartuschvorlagenInhaltsverzeichnis
Heeresfeuerwerkerei - Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze und Werfer
B. Munitionsarbeiten allgemeiner Art
III. Anfertigen und Zerlegen der Hülsenkartuschen, Beutelkartuschen, Teilkartuschen, Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Kartuschvorlagen

Das äußere Bezeichnen der fertigen Hülsenkartuschen,
Geschützpatronen, Manöverkartuschen und Manöverpatronen

Auf die Mitte der oberen Fläche des Kartuschbeutels der zusammengesetzten Hül-senkartuschen ist ein weißer Zettel (etwa 50 X 60 mm oder nach Fertigungsvor-schrift) mit Kunstschellacklack Z zu kleben, mit Angaben über:

159

Geschützart,
Ladungsgewicht, Pulverart,
Fertigungsfirma48), Jahrgang und Lieferungsnummer des Pulvers, Ort, Tag, Monat und Jahr des Anfertigens der Kartusche und Kennbuchstabe des für die Fertigung Verantwortlichen,
Kennzeichen für den Ladungsaufbau

 
siehe z.B. nachstehende Muster:  
(1)

le.F.H. 18
688 g Digl.Bl.P. – 10,5 – (3 x 3 x 0,8)
rdf 1940/36
Jg 5.2.41 M

(2)

s.F.H. 18
700 g Digl.Bl.P. – 10,5 – (10 x 10 x 0,2)
rdf 1942/8
1,225 kg Digl.Bl.P. – 10,5 – (4 x 4 x 1,2)
rdf 1942/6
Le 10.8.42 M

Bei den Kartuschen mit Röhrenbündel ist ein weißer Zettel, etwa 50 X 60 mm, auf den Kartuschdeckel zu kleben mit den Angaben für:

160

Geschützart,
Ladungsgewicht, Pulverart,
Fertigungsfirma, Jahrgang und Lieferungsnummer des Pulvers, Ort, Tag, Monat und Jahr des Anfertigens der Kartusche und Kennbuchstabe des dafür Verantwortli-chen, z.B.:

 
Kennzeichen für den Ladungsaufbau:  

15 cm K 18
13 kg Digl.R.P. – G 2 – (745 x 7,5/3,4)
rdf 1940/17
Tn 11.12.40 B

Andere Bezeichnungsart der Kartuschen (auch wenn Kartuschhauben verwendet werden) siehe Fertigungsvorschrift. Alle Gewichtsangaben unter 1 kg sind in »g«, ab 1 kg in »kg« anzugeben.

Beachte Nachtrag lfd.Nr. 5 auf Seite 13.  

Bei den Geschützpatronen ist die Bezeichnung im Sinne der Nr. 160 auf der sorg-fältig trockengewischten Hülse, gleichlaufend mit dem Bodenrand mit schwarzer Farbe aufzustempeln. Der Stempelaufdruck gelingt am deutlichsten, wenn man die Typenhalter auf einem Brett befestigt, das man auf den Arbeitstisch legt. Die Pa-trone wird dann über die geschwärzten Typen hinweggerollt. Für das Bezeichnen der Patronen können auch Schabloniervorrichtungen verwendet werden.

161

Außer der Bezeichnung auf dem Patronenhülsenmantel erhält der Patronenhülsen-boden Angaben über die Geschoßart mit weißer Farbe aufgetragen, z.B.: »Pzgr.« oder »Sprgr.«.

 

Schriftgrößen und sonstige Angaben für das Bezeichnen der Patronen geben die Fertigungsvorschriften an.

 

Die Kartuschen und Patronen mit Tropenladungen erhalten zu den nach Nr. 159, 160 oder 161 anzubringenden Bezeichnungen auf dem Karth.-Boden (bei Hülsen-kart.), Patronenmantel (bei Geschützpatronen), den Kartuschbeuteln (bei Beutel-kart., Hülsenkart. und Geschützpatronen) und den Inhaltszetteln auf den Kar-tuschdeckeln den Aufdruck:

161a
a) bei geändertem Ladungsgewicht:  

Für Tropen
PT = + 25° C

b) Bei nicht geändertem Ladungsgewicht:

»Auch für Tropen«

Schriftgröße, Farbe und Ort für die Anbringung der Beschriftung sind aus den La-borierzeichnungen zu ersehen.

Bei den Manöverkartuschen sind die Angaben im Sinne der Nr. 160 oder nach Fer-tigungsvorschrift aufzubringen. Es wird entweder ein weißer Zettel mit den Anga-ben auf den Manöverkartuschdeckel aufgeklebt, oder es sind die Angaben auf den Manöverkartuschdeckel aufzutragen, z.B.

162

21 cm Mrs. 18
800 g
Nz.Man.R.P. (3 x 3/1,5)
rdf 1941/3
Mln 2.3.41 R

Außerdem ist auf den Manöverkartuschdeckel und auf den Hülsenboden der Auf-druck »Man« aufzustempeln. (Schriftgröße usw. siehe Laborierungszeichnung.)

Wiederverwenden und Bezeichnen zurückgelieferter Teilkartuschen

(1) Zurückgelieferte Teilkartuschen aus R.P. sind zu zerlegen. Das Röhrenpulver ist nach Pulverart, Pulversorte

162a
z.B. (– G 2 –
       – G 1 –
       – G 0 – usw.)
 

und nach Abmessungen getrennt zu verpacken. Die Packgefäße erhalten Inhalts-zettel nach D 412, Seite 35, Muster 50, jedoch mit dem Aufdruck z.B.

 

Digl.R.P. – G 1 – . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Abmessung)
aus zurückgelieferten Teilkartuschen.

An AHA (FzIn) ist zum 1.10. jd. Js. der Bestand an R.P. aus zurückgelieferten Teil-kartuschen anzumelden, worauf der Wegzug des Pulvers zur Neufertigung des La-dungsgewichtes veranlaßt wird.

(2) Zurückgelieferte Teilladungen für Hülsenkart.  
des le.J.G. 18,
der Geb.K. 15,
der le.F.H. 16,
der le.F.H. 18,
der lg.s.F.H. 13,
der s.F.H. 18,
des s.J.G. 33,
der s.H.T. (1. bis 6. Ldg.),
des lg. 21 cm Mrs.,
des 21 cm Mrs. 18 (1. bis 5. Ldg.)
 

dürfen, soweit sie bei der Untersuchung als brauchbar befunden werden, wieder verwendet werden, auch wenn die Pulverlieferung eine andere ist als die der übri-gen Teilkart. (Kennzeichen für den Ladungsaufbau beachten).

 

Zurückgelieferte Teilladungen sind zu verwenden in erster Linie bei Üb.-Munition und, soweit für Üb.-Munition der Bedarf gedeckt ist, auch für Nachschub-Munition.

 
Es sind jedoch folgende Bestimmungen zu beachten:  
(a)

Unter allen Umständen ist sicherzustellen, daß Teilladungen aus Ngl.P. mit sol-chen aus Digl.P. zu Kart. nicht zusammengesetzt werden, da dies zu Rohr-schäden und Unfällen führen kann, also darf

(aa)

eine aus zurückgelieferten Teilladungen zusammengesetzte Hülsenkart. aus Ngl.P. nur von der ersten bis zur letzten Teilkart. aus Teilkart. mit Ngl.P.,

(bb)

eine aus zurückgelieferten Teilladungen zusammengesetzte Hülsenkart. aus Digl.P. nur von der ersten bis zur letzten Teilkart. aus Digl.P. beste-hen (die Grundladungen und die Teilkart. 1 der s.F.H. 18 aus Digl.P. und Ngl.Bl.P. z.B. bilden eine Ausnahme. Weitere Ausnahmen bestimmen die Fertigungsvorschriften.

(b)

Neben dem einwandfreien Zustand der zurückgelieferten Teilladungen ist ganz besonders auf die Beschriftung zu achten. Unleserliche Aufdrucke machen die Teilkart. zur Wiederverwendung ungeeignet. Ebenso dürfen eingerissene, feuchte und schmutzige Teilladungen nicht ohne weiteres wieder verwendet werden. Beurteilung derartiger Teilkart. siehe (3) und (5) dieser Nr.

(c)

Grundbedingung für die Wiederverwendung von zurückgelieferten Teilkart. ist das gewichtsmäßige Nachprüfen jeder einzelnen Teilkartusche. Hierbei können geringe Gewichtsschwankungen – hervorgerufen durch eine vorherige trocke-ne oder feuchte Lagerung – bis zur doppelten Gewichtsmenge der in Nr. 153a angegebenen Unterschiede belassen werden. Eine genau gefertigte Ver-gleichskart. dient als Gegengewicht. (Wegen Herrichten der Vergleichskart. siehe Nr. 153b.)

d)

Die untersuchten brauchbaren Kart. erhalten auf dem Kartuschdeckel einen Zettel aufgeklebt (etwa 50 x 60 mm) mit folgenden Angaben:

Nur für Schießübungen !
Aus zurückgel. Teilkart. zusammengestellt
le.F.H. 18
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . g
Digl.Bl.P. – 10,5 – (3 x 3 x 0,8)
Jg 5.2.41 M

Bei Verwendung der Teilladungen für die Nachschub-Munition entfällt die An-gabe »Nur für Schießübungen !«

(3) Soweit bei angefallenen zurückgelieferten Teilkart. mit gleichbleibendem La-dungsgewicht beschädigte Beutel und verschmutzte Stempelung ihr Wiederver-wenden ausschließen (siehe auch (2)b) dieser Nr., gelten für das Verwenden des Pulvers dieser Teilkart. folgende Bestimmungen:

(a)

Sind bei verschmutzter Stempelung Pulverart und Abmessung einwandfrei zu erkennen und ist

(b)

bei beschädigtem Beutel dieselbe Forderung erfüllt, so sind die Teilkart., deren Pulver frei von Verunreinigungen ist, zu zerlegen.

Hierbei sind die einzelnen Ladungen aus Blättchenpulver nach Arten und Grund-stoffen (Digl.P. usw.) getrennt zu zerlegen und in Pulverpackgefäßen zu verpak-ken.

Die Packgefäße erhalten unter dem Inhaltszettel einen roten Inhaltszettel mit dem Aufdruck:

 

1940 (Jahreszahl d. Zerlegung)
zum Mischen an eine Pulverfabrik abgeben.

(4) Soweit die Stempelung einzelner Teilkartuschen Pulverart und Abmessung nicht einwandfrei erkennen lassen oder das Pulver verunreinigt ist, sind die betr. Kart. zu zerlegen, und das Pulver ist zu vernichten.

Mengen über 3000 kg sind zur Verwertung AHA/Fz.In. zu melden.  

(5) Da nasse Teilkart. bei den H.Ma. nicht getrocknet werden können; sind sie zu zerlegen; das hierbei angefallene Pulver ist nach Kalorien getrennt zum 1.4. jd. Js. zu melden. Mengen unter 500 kg sind jeweils sofort zu vernichten.

 

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