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Merkblatt für die Munition des Gebirgsgeschützes 36
Vorwort

In der H.Dv. 305 (Munitionsbehandlung), Ziffer 1, heißt es:

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg wesentlich vom verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Mu-nition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Er-halten der Bestände sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Verbände von der Wrkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich hier besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckungsstoffen, und hinsichtlich der Munitionsbe-handlung belehrend und überwachend auf die Truppen einzuwirken. Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Munition dauernd in brauchbarem Zustande zu erhalten. Bedeutende technische Vorkenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwenden der in dieser Vor-schrift und in den einschlägigen Merkblättern über Munition gegebenen Bestimmungen.

Über das Behandeln der Munition muß von Zeit zu Zeit unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist anzustreben, daß Offiziere und Unteroffiziere die Mu-nition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie, Kompanie usw., jeder Munitionskolon-ne, jedem Munitionslager, jedem Fliegerhorst müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebi-ldet sein, um die Munition sachgemäß untersuchen und beurteilen zu können, und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Beschaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersuchungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt.