D. Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer und sonstige UnfälleF. Entladen festgeklemmter HülsenkartuschenInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition der 10 cm Kanone 17 und 10 cm Kanone 17/04 neuer Art
E. Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse

79.

Richtig angesetzte Geschosse mit Dopp.Z. dürfen aus Sicherheitsgründen nicht ent-laden werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden, soweit es die Sicher-heitsbestimmungen zulassen, zu verfeuern. Besteht hier die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdet wird, so sind die Schüsse durch Ändern der Ladung, Erhöhung und Seitenrichtung außerhalb des Gefahrenbe-reichs bzw. die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

Angesetzte Geschosse mit A.Z. oder Bd.Z. darf man entladen.

80.

Klemmende Geschosse mit A.Z., Bd.Z. und Dopp.Z. bzw. solche, die aus Sicher-heitsgründen nicht verfeuert werden dürfen, sind zu entladen.

81.

Während des Entladens muß das Gelände in der Schußrichtung mindestens 500 m, zu beiden Seiten der Schußrichtung mindestens 200 m und nach rückwärts mindes-tens 100 m frei sein. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Ge-schütz.

82.

Vor dem Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Dann ist die Hülsenkartusche aus dem Rohr zu entfernen, ein Knäuel Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum zu stecken und der Verschluß zu schließen. (Ist sehr wichtig, weil die weiche Einlage die Sicherheit des Zünders gewährleistet.)

83.

Das Entladen erfolgt mit dem Entladegerät für 10 cm K. 17 und 10 cm 17/04 n/A. Die Ausdrehung für den Zünder im Entladegerät muß so groß sein, daß die Spitze des Zünders freiliegt. Erforderlichenfalls muß das Entladegerät entsprechend herge-richtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdrehung des Entladege-räts keine Fremdkörper liegen.

84.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen.

85.

Rohrinneres, Geschoß und Kartusche sind nach dem Entladen zu reinigen.

86.

Die nach Nr. 82 ff. vorschriftsmäßig entladenen Geschosse mit A.Z. oder Dopp.Z., in Nullstellung oder auf Laufzeit eingestellt, sind brauchbar, wenn Geschosse und Zün-der keine Fehler aufweisen.

87.

a) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilwei-se verbrannte, so ist es mit einer anderen Hülsenkartusche (größte Ladung) heraus-zuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine zu nehmen (nötigenfalls Binde-stricke aneinanderknüpfen); die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

b) Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur herausschießen, wenn es mit dem Führungsring nicht weiter in die Züge eingedrungen ist, als die halbe Ge-schoßlänge beträgt. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Weisungen des WaA einzuholen; Geschoß, Zünderart und Stelle des Geschoßsitzes sind mitzuteilen. Kön-nen die Anweisungen nicht abgewartet werden, so ist nach Abs. a zu verfahren.

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