A. Verzeichnis der MunitionInhaltsverzeichnis
Merkblatt für die Munition des leichten Ladungswerfers
Vorbemerkungen

In der H.Dv. 305 (Munitionsbehandlung) Nr. 1, heißt es:

Führer und Truppe müssen davon durchdrungen sein, daß Kampfbereitschaft und Waffen-erfolg von verständnisvollen Behandeln der Munition abhängen, denn die Munition ist der Träger der Wirkung gegen den Feind. Je knapper die Munitionsvorräte, je geringer die Aussichten für Ersatz oder Auffrischen sind, um so mehr muß man für das Erhalten der Bestände sorgen.

In schwierigen Lagen kann der Bestand ganzer Verbände von der Wirkung ihrer Munition abhängig sein; nachlässige Munitionsbehandlung wird sich hier besonders schwer rächen.

Pflicht der Führer ist es, der Truppe die Möglichkeit zu pfleglicher Munitionsbehandlung zu schaffen, z.B. durch Zuweisen von Deckmitteln oder Abdeckungsmitteln, und hinsichtlich der Munitionsbehandlung belehrend und überwachend auf die Truppe einzuwirken. Pflicht der Truppe ist es, alle vorhandenen Mittel und Möglichkeiten auszunutzen, um die Muni-tion in brauchbarem Zustand zu erhalten. Bedeutende technische Vorkenntnisse sind hierzu nicht erforderlich, es genügt vielmehr das gewissenhafte Anwenden der in dieser Vorschrift und in den einschlägigen Merkblättern über Munition gegebenen Bestimmungen.

Über das Behandeln der Munition muß die Truppe von Zeit zu Zeit durch die Offiziere (W) der Division unterrichtet und das Befolgen des Gelehrten überwacht werden. Es ist anzu-streben, daß Offiziere und Unteroffiziere die Munition ihrer Truppe genau kennen. In jeder Batterie, Kompanie usw., jeder Munitionskolonne, jedem Munitionslager, jedem Flieger-horst müssen Offiziere und Unteroffiziere ausgebildet sein, um die Munition sachgemäß untersuchen und beurteilen zu können und zwar immer nur auf Grund ihrer äußeren Be-schaffenheit. Das Auseinandernehmen der Munition ist verboten, falls die Untersu-chungsvorschrift es nicht ausdrücklich vorschreibt. Auch dürfen irgendwelche Versuche mit der Munition nicht eigenmächtig vorgenommen werden; ebenso ist das Verwenden von scharfer Munition als Exerziermunition nicht gestattet.