Vorschrift für das Fertigmachen der Abwurfmunition - Teil 1 - Fertigmachen der SC 10 |
IX. Lagerung der Bomben. |
(Hierzu L.Dv. 152, Teil 4, Abschn. VII). |
40. Fertiggemachte Bomben sind möglichst in den Transportkästen und in geschützten Räumen zu lagern. |
Bei Lagerung im Freien sind die Bomben auf Bohlen so hoch zu lagern, daß sie von Boden-feuchtigkeit, Regenwasser usw. nicht benetzt werden. Sie sind durch Lagerung unter ei-nem Schleppdach, Bedecken mit Planen o.ä. Maßnahmen gegen Nässe zu schützen. |
41. Bei Lagerung und Transport der Bomben ist darauf zu achten, daß die Hauben für AZC 10 nicht gelöst werden, und daß bei SC 10 die Leitwerke nicht verbogen oder be-schädigt werden. |
Auch bei nicht durch Hauben geschützten Zündern dürfen Plomben und Plombendrähte der Sicherungsstecker nicht beschädigt und die Sicherungsstecker nicht herausgezogen werden. |
Beschädigte Zünder und Zünder hingefallener Bomben sind nach L.Dv. 152, Teil 4, Abschn. VII, zu untersuchen. |
42. An die Ausgabestelle zurückgegebene fertige SC 10 sind vor dem Einlagern auf Be-schädigungen der Zünder und der Leitwerke zu untersuchen. Schadhafte Munition ist zu-rückzustellen und der Luftzeuggruppe zu melden, wenn kleinere Mängel nicht behoben werden können. |
Die Bomben sind nach dem Untersuchen vorschriftsmäßig zu verpacken. |
Von dieser Untersuchung sind ordnungsgemäß verpackte Bomben ausgenommen, wenn die Transportkästen mit noch unbeschädigten Plomben einer L.- Mun.Anst. versehen sind. |
Bis zur Unleserlichkeit beschädigte oder fehlende Inhaltszettel sind zu ersetzen. |