VIII. Verpacken der Bomben.Anlage 1: Bedarf an Werkstoffen für das Fertigmachen von 1000 SC 10Inhaltsverzeichnis
Vorschrift für das Fertigmachen der Abwurfmunition - Teil 1 - Fertigmachen der SC 10
IX. Lagerung der Bomben.
(Hierzu L.Dv. 152, Teil 4, Abschn. VII).

40. Fertiggemachte Bomben sind möglichst in den Transportkästen und in geschützten Räumen zu lagern.

Bei Lagerung im Freien sind die Bomben auf Bohlen so hoch zu lagern, daß sie von Boden-feuchtigkeit, Regenwasser usw. nicht benetzt werden. Sie sind durch Lagerung unter ei-nem Schleppdach, Bedecken mit Planen o.ä. Maßnahmen gegen Nässe zu schützen.

41. Bei Lagerung und Transport der Bomben ist darauf zu achten, daß die Hauben für AZC 10 nicht gelöst werden, und daß bei SC 10 die Leitwerke nicht verbogen oder be-schädigt werden.

Auch bei nicht durch Hauben geschützten Zündern dürfen Plomben und Plombendrähte der Sicherungsstecker nicht beschädigt und die Sicherungsstecker nicht herausgezogen werden.

Beschädigte Zünder und Zünder hingefallener Bomben sind nach L.Dv. 152, Teil 4, Abschn. VII, zu untersuchen.

42. An die Ausgabestelle zurückgegebene fertige SC 10 sind vor dem Einlagern auf Be-schädigungen der Zünder und der Leitwerke zu untersuchen. Schadhafte Munition ist zu-rückzustellen und der Luftzeuggruppe zu melden, wenn kleinere Mängel nicht behoben werden können.

Die Bomben sind nach dem Untersuchen vorschriftsmäßig zu verpacken.

Von dieser Untersuchung sind ordnungsgemäß verpackte Bomben ausgenommen, wenn die Transportkästen mit noch unbeschädigten Plomben einer L.- Mun.Anst. versehen sind.

Bis zur Unleserlichkeit beschädigte oder fehlende Inhaltszettel sind zu ersetzen.