Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe |
E. Unterbringen und Lagern der Munitionsbestände. |
IV. Zusammenlagern und Bereitstellen. |
|
Um die Gefahren beim Lagern von Explosivstoffen herabzumindern, dür-fen die Munitionsarten nicht wahllos durcheinander gelagert werden. Die Munitionsgegenstände sind je nach den gleichen oder ähnlichen Grund-stoffen an Pulver und Sprengstoff der gleichen Gefährlichkeit in Einlage-rungsgruppen zusammengefaßt. |
81.
|
Für die einzelnen Munitionsarten sind die Einlagerungsgruppen unter An-gabe des Pulver-, Sprengstoff- usw. Inhalts in der Anlage 13 aufge-führt. |
|
In einem Munitionslagerraum sind zusammen nur Munitionsarten einer Gruppe – die einzelnen Munitionsarten durch Abstände getrennt – zu la-gern. |
|
Gruppe I |
|
Schwarzpulver, Manöver- und Platzpatronenpulver und damit gefüllte Munitionsteile (Manöverkartuschen, Zielfeuer, Übungsladungen für Üb.-T-Minen, Üb.-Sprengbüchsen, Übungssprengkörper, Zündschnüre, Rauch- und Knalkörper, Anfeuerungssätze, Reizkerzen für Schiedsrichter – diese nach Möglichkeit getrennt auch von der gleichen Gruppe –). |
82.
|
Gruppe II |
|
Rauchschwache Pulver aller Art (jedoch mit Ausnahme von Manöver- und Platzpatronenpulver) und daraus gefertigte Munition. |
|
Gruppe III |
|
Geladene brisante Abwurfmunition sowie Geschosse und daraus gefer-tigte Patronen, jedoch ohne Zünder und ohne Zündladungen. Granatfül-lung 88, Füllpulver 02, Füllpulver 60/40, Nitropenta und ähnliche hand-habungssichere Sprengstoffe, daraus gefertigte Ladungen (Sprengmu-nition), Stielhandgranaten ohne und mit eingesetzten B.Z. 24, jedoch ohne Sprengkapsel. |
|
Nichtsprengkräftige Zünder für Abwurf- und Geschützmunition (z.B. A.Z.C. 10, El.A.Z.C. 50, A.Z. 5045, 3,7 cm Kpf.-Z.Zerl. [P.], Zt.Z. S/30). |
|
Gruppe IV |
|
Sprengkräftige und nichtsprengkräftige Zündungen (sprengkräftige ent-halten eine Sprengkapsel, z.B. gr. Zdldg. C/98 o.B. oder kurze Zdldg. C/98), Sprengkapseln, B.Z. 24 für Stielhandgranaten, Sprengkapselzün-der, Glühzünder, Zug- und Zerschneidezünder 35, Zugzünder 35 und Druckzünder 35, Zündschnuranzünder 29, Nebelbrennzünder, Glühzünd-stücke für Nebelgeräte und andere derartige Zündmittel, vorschrifts-mäßig verpackt. |
|
Gruppe V |
|
Fertige brisante Abwurfmunition, geladene Geschosse sowie Patronen-munition mit Zündern. Hierzu rechnen auch 2 cm Patronen, ausgenom-men die 2 cm Pzgr.Patr.L'spur oder mit P.Füllung der Geschosse. |
|
Gruppe VI |
|
Leucht- und Signalmunition, Brandbomben, geladene Übungs- Abwurf-munition, geladene Üb.-T-Minen, Übungsladung 30 für Üb.-Stielhandgra-naten 24, Rauchentwickler, Sturmstreichhölzer und ähnliche Munitions-gegenstände. |
|
2 cm Pzgr. mit P. Füllung der Geschosse vgl. 85. | |
Nichtsprengkräftige Zündungen wie Gruppe IV. | |
Abweichungen |
|
Beim Einlagern von Munition sind außer Gruppeneinteilung noch folgende Bestimmungen zu beachten: |
|
In allen Gruppen können zu der eingelagerten Munition Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung nach Maß-gabe des freien Raumes und unter Beachtung der zulässigen Höchst-menge nach Anlage 25 zugelagert werden. Ausgenommen hiervon sind Patronen P.m.K. Diese dürfen in vorschriftsmäßiger Verpackung nur mit Patronen für Handfeuerwaffen und M.G. oder für sich allein in einem Mu-nitionshaus gelagert werden. Ferner ist ein Zusammenlagern mit Brand-bomben zulässig, vgl. 86. |
83.
|
Wenn in einem Munitionshaus oder Munitionsbehälter nur scharfe Patro-nen für Handfeuerwaffen und M.G. gelagert werden, erhält das Haus oder der Behälter die Gruppenbezeichnung II, bei Einlagerung von nur Platzpatronen oder von Platzpatronen zusammen mit scharfen Patronen die Gruppenbezeichnung I. |
84.
|
Für 2 cm Pzgr.Patr. mit P. Füllung der Geschosse gilt das gleiche wie für Patronen P.m.K., vgl. 83, ausgenommen ist jedoch das Zusammenlagern mit Brandbomben. |
85.
|
Brandbomben dürfen nur für sich eingelagert werden. Sämtliche Patro-nen für Handfeuerwaffen und M.G. in vorschriftsmäßiger Verpackung können jedoch mit Brandbomben zusammen gelagert werden. |
86.
|
Nebelkerzen dürfen mit Munition, Munitionsteilen und Gerät nicht zusam-men gelagert werden. Sie sind für sich in einen Munitionsbehälter nach Gruppe IV einzulagern. |
87.
|
Damit bei einem Brande die Löschmannschaft erkennt, welche Art von Munition in dem betr. Haus oder Behälter lagert, sind Holztafeln mit der Angabe der Gruppe außen an den Mun.-Häusern und Mun.-Behältern anzubringen. Die für die Munitionshäuser bestimmten 60 x 60 cm großen Tafeln erhalten auf weißem Grunde in roter Farbe die römische Zahlen der Gruppe in 40 cm hohen Buchstaben. Die Munitionsbehälter erhalten kleinere Tafeln (30 x 30 cm) mit einer Schrifthöhe von 20 cm. |
88.
|
Die Tafeln der mit Munition der Gruppe I (ohne Zulagerung von Patronen für Handfeuerwaffen und M.G.) belegten Munitionshäuser erhalten einen 5 cm breiten roten Rand. |
|
Die Gruppentafel "VI" der mit Brandbomben belegten Munitionshäuser er-halten ebenfalls einen 5 cm breiten roten Rand. |
|
Erdumschüttete Munitionshäuser erhalten Gruppentafeln nach dem Mus-ter der Anlage 19. Das Muster dient nur als Anhalt. |
|
Die Tafeln sind so aufzustellen, daß sie vom Flugzeug aus nicht zu er-kennen sind. |
|
Sämtliche Tafeln werden erstmalig von der Bauleitung geliefert. Die Un-terhaltung und Instandsetzung der Tafeln ist Sache der Truppe in Ver-bindung mit der zuständigen Unterkunftsverwaltung. |
|
Auf gutes Erhalten der Munition haben die Truppen alle Sorgfalt zu ver-wenden; namentlich sind Munition und ihre Lagerräume trocken zu hal-ten. Langes Lagern in dumpfen, ungelüfteten Räumen bewirkt das Ver-derben der Munition. Innen feucht gewordene Lagerräume oder Muniti-onsbehälter müssen bei gutem Wetter genügend lange gelüftet werden. Wichtig ist, daß für Durchzug gesorgt wird. Bei günstiger Witterung sind Luft und Licht in die Munitionshäuser zu lassen. Dabei ist zu beachten, daß Lagerraum- und Außentemperatur annähernd gleich sind, sonst ent-stehen Niederschläge an der Munition. Abends oder bei Feuer in der Nähe, bei schlechtem Wetter oder beim Annähern von Gewittern sind alle Türen und Luken zu schließen. |
89.
|
Verschiedene Munitionsarten dürfen nicht in einem Packgefäß zusammen gelagert werden. Hierbei gelten die verschiedenen Ar-ten von Patronen für Handfeuerwaffen und M.G., z.B. s.S.-Patronen und S.m.K.-Patronen oder Pistolenpatronen, nicht als zu einer Munitionsart gehörig. |
90.
|
Lassen zeitweilige Umstände, wie Feuchtigkeit in den Munitionshäusern oder Raummangel, ein Zulagern von scharfer Infanteriemunition, Platz-patronen, Schrotpatronen und Kleinkaliberpatronen nicht zu, so kann diese Munition (Patronen P.m.K. in besonderen Räumen) unter Voraus-setzung des Innehaltens der Sicherheitsabstände und unter Beachtung der Vorsichtsmaßregeln allein in massiven Gebäuden (z.B. Packmittel-schuppen) gelagert werden. Die Gebäude sind dann wie Munitionshäuser zu behandeln. |
91.
|
Unter persönlicher Verantwortung des Truppenkommandeurs kann in be-sonderen Fällen Munition vorübergehend in Kasernen bereitgestellt wer-den. Der Kommandeur bestimmt, wann sie wieder vorschriftmäßig zu la-gern ist. |
92.
|
Nur bei erhöhter Kampfbereitschaft (Spannungszeit) dürfen mit Munition beladene Fahrzeuge einzelner Truppen aufgestellt werden. |
93.
|
Scharfe Munition (einschl. Platzpatronen), Exerzier- und Unterrichts- munition sind stets voneinander zu trennen. |
94.
|
In demselben Fahrzeug dürfen niemals scharfe Munition und deren Teile mit Manövermunition oder eins davon mit Exerzier- und Unterrichtsmuni-tion zusammen untergebracht werden. |
|
Nicht gebrauchte Exerziermunition ist grundsätzlich entkorbt bzw. un-verpackt in Stapelgerüsten wie scharfe Munition zu stapeln; ausgenom-men ist die Ex-Abwurfmunition, die in ihren Packgefäßen niedergelegt werden darf. |
95.
|