Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe -
Teil 2 - Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten |
A. Allgemeine Verwaltungs-Bestimmungen. |
I. Einteilen der Munition. |
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Die Munitionsbestände werden eingeteilt in: |
1. |
A. |
Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und schwere Fliegerbord-waffen: |
Einteilen
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1. | Scharfe Munition | ||
2. | Beschußmunition | ||
3. | Übungsmunition | ||
4. | Exerziermunition | ||
5. | Unterrichtsmunition | ||
Zu 3. Zur Unterrichtsmunition rechnen: |
a) |
scharfe Patronen, sofern sie nur als Übungsmunition ver-schossen werden dürfen. |
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b) | Platzpatronen | |||
c) | Zielmunition | |||
d) | Schrotpatronen |
B. | Flakmunition: |
1. | Scharfe Munition | ||
2. | Abnahmemunition | ||
3. | Übungsmunition | ||
4. | Exerziermunition | ||
5. | Unterrichtsmunition | ||
Zu 3. Zur Unterrichtsmunition rechnen: Manöverkartuschen, Platzpatronen. |
C. | Abwurfmunition: |
1. | Scharfe Munition | ||
2. | Übungsmunition | ||
3. | Exerziermunition | ||
4. | Unterrichtsmunition |
D. | Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel |
1. | Scharfe Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel | ||
2. | Übungs-Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel | ||
3. | Unterrichts-Nahkampf-, Spreng- und Zündmittel |
E. | Leucht- und Signalmunition (einschl. Leuchtabwurf-Munition): |
1. | Scharfe Munition | ||
2. | Unterrichtsmunition |
F. | Zieldarstellungsmunition |
II. Bedarf an Munition. |
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Der Munitionsbedarf der 1. Ausstattung ist nach Zahl und Art, mit Aus-nahme der Bereitschaftsmunition in den Ausrüstungsnachweisen (A.R.) festgesetzt. Im allgemeinen befindet sie sich gebrauchsfertig und feld-mäßig verpackt in Händen der Truppe. Die Höhe der Bereitschaftsmuni-tion sowie ihre Verwaltung wird durch Sondererlasse bestimmt. |
2.
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Der Bedarf an Übungsmunition wird jährlich nach Zahl und Art durch den Üb-Mun.-Erlaß bestimmt, soweit nicht die Angaben der A.R. (Üb.) Luft bzw. A.R. (Üb) Falk zutreffen bzw. Sonderregelung durch Manöverbe-stimmungen oder sonstige Verfg. getroffen wurde. |
3.
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Der Bedarf an Exerziermunition nach Zahl und Art ist in den A.R. (Üb) festgelegt. Auch Sonderverfügungen können hierüber ergehen. |
4.
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Der Bedarf an Unterrichtsmunition, Unterrichtspackgefäßen und Unter-richs-Lehrtafeln ist in der A.R. (Üb) und für die Mustersammlungen der Mun.Anst. in den "Nachweisungen der Munitionsgegenstände einer Mus-tersammlung" angegeben. Auch Sonderverfügungen können hierüber er-gehen. |
5.
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Der Bedarf an Spreng- und Zündmitteln zum Vernichten unbrauchbarer Munition und Blindgänger ist in der L.Dv. 144/2 - Munitionsbehandlung - festgesetzt. Zuweisung der erforderlichen Sprengmunition an die Mun. Anst. erfolgt durch Sondererlaß. Gegebenenfalls sind begründete Anträ-ge auf dem Dienstwege zu stellen. |
6.
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Der Bedarf an Nachschubmunition und an Sondervorräten von Munition und Munitionsteilen (Pulver, Zünder usw.) wird durch besondere Verfü-gungen festgesetzt. |
7.
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