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Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe - Teil 2 -
Verwalten bei den Luft-Haupt und Luft-Munitionsanstalten
Vorbemerkungen.

1.

Die Herausgabe der L.Dv. 450 als endgültige Vorschrift ist noch verfrüht. Der Inhalt dieses Entwurfes soll bei den einzelnen Dienststellen praktisch nachgeprüft werden.

2. Die L.Dv. 450 gilt für die gesamte Luftwaffe.
3. Die Vorschrift besteht aus verschiedenen Einzelteilen.
  Teil 1: Vorschrift für das Verwalten der Mun. bei der Truppe.
  Teil 2:

Vorschrift für das Verwalten der Mun. bei den L.Hpt.- u. L.Mun.Anst.

  Weitere Teile folgen und sind noch in Bearbeitung.
Teil 3: Die Organisation der L.Hpt.- u. L.Mun.Anst.
  Teil 4:

Munitions- u. Zahlenangaben mit Verladeanleitungen für L.Hpt.- u. L.Mun. Anst.

4. Abkürzungen:
  L.Hpt.M.A. bzw.
  L.Hpt.Mun.Anst. = Luft-Haupt-Munitionsanstalt,
  L.M.A. bzw.
  L.Mun.Anst = Luft-Munitionsanstalt
  Weitere Abkürzungen siehe Vorbemerkungen der L.Dv. 488/1.
5.

Im Text dieses Entwurfes sind die einschlägigen Vorschriften mit den zukünftigen Bezeichnungen wie folgt eingesetzt worden. Die z.Zt. noch bestehenden Bezeich-nungen sind als Erläuterung (. . .) nachgesetzt.

  L.Dv. 144/1=

Vorläufige Sicherheitsbestimmungen beim Umgang mit Explosivstoffen (L.Dv. 144)

  L.Dv. 144/2=Munitionsbehandlung  (H.Dv. 305)
(L.Dv. 144b)
  L.Dv. 144/3= Vorschrift f. das Untersuchen der Munition u. Munitionsteile bei
  den L.Hpt- und L.Mun.Anst. (L.Dv. 144a)
  (Entwurf)
6.

Für die allgemeinen und grundsätzlichen Verwaltungsbelange bleibt auch bei Mun. Anst., Mun.Lagern usw. die L.Dv. 488 mit allen ihren Teilen maßgebend, soweit im Nachstehenden nicht abweichende Bestimmungen getroffen sind.

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