II. Zünderarten und ihre ErkungsmerkmaleIV. Herrichten von Sprengplätzen und Vorbereitungen von SprengungenInhaltsverzeichnis
Beseitigung von Blindgängern feindlicher Fliegerbomben
III. Beseitigung von Blindgängern
A. Grundsätzliches

10. Blindgänger von Spreng- und Kampfstoffbomben werden durch Sprengung (siehe Ab-schnitt V dieser Vorschrift), Blindgänger von Brandbomben durch Abbrennen (siehe Ab-schnitt VI dieser Vorschrift) vernichtet.

11. Blindgänger von Fliegerbomben stellen eine große Gefahrenquelle dar. Es dürfen daher beim Umgang mit Blindgängern nie mehr Leute, als unbedingt dazu notwendig sind, zuge-gen sein.

12. Die Beseitigung von Blindgängern aller Art darf nur durch besonders dafür ausgebilde-te Kräfte vorgenommen werden. Nur für einfache Hilfeleistungen ist auch der Einsatz an-derer erlaubt.

13. Sofort nach dem Auffinden von Blindgängern ist die nächste Umgebung (im Umkreis von etwa 3 m) abzusperren. Die Blindgänger sind durch Warnungstafeln (siehe Anlage) zu kennzeichnen, die bei Dunkelheit durch vorschriftsmäßig abgeblendete Lichtquellen zu be-leuchten sind.

B. Erste Feststellungen

14. Der Führer der zur Blindgängerbeseitigung eingesetzten Kräfte macht an der Fund-stelle unter Beachtung größter Vorsicht nacheinander folgende Feststellungen:

1.

Lage des Blindgängers.

 

Eindringungstiefe im Gelände, Besonderheiten bei der Lage in Gebäuden usw., Ge-fährdung der Umgebung des Blindgängers im Falle eines Zerknalls.

2.

Art des Blindgängers.

 

Sprengbomben-, Kampfstoffbomben-, Brandbomben-Blindgänger nach Abschnitt I.

3.

Art des Zünders

 

Mechanische, elektrische, chemische Zünder und Uhrwerkszünder, nach Abschnitt II.

C. Entfernen von Zündern

15. Liegt der Blindgänger so, daß er nicht mit der Spitze nach unten zeigt und daß der Zünder zugänglich ist, ohne daß die Lage der Bomben verändert zu werden braucht, so ist zu versuchen, den Zünder ohne Gewaltanwendung aus der Bombe herauszuschrauben.

16. Elektrische Zünder verlieren im allgemeinen nach Ablauf einiger Zeit die Fähigkeit zu zünden. Falls es die örtlichen Verhältnisse zulassen, sind Blindgänger mit elektrischen Zündern mindestens 72 Stunden nach ihrem Auffinden unberührt liegen zu lassen, bevor mit dem Entfernen der Zünder begonnen wird. Es ist verboten, elektrische Zünder kurzzu-schließen, da dadurch die Zündung ausgelöst werden kann.

D. Freilegen von Blindgängern

17. Es ist mit allen Mitteln zu versuchen, Blindgänger zum Abtransport freizulegen; nur in Ausnahmefällen wird dies nicht möglich oder nicht notwendig sein.

18. Ist das Freilegen von Blindgängern nicht möglich und ihre Beseitigung an Ort und Stelle notwendig, so ist nach Abschnitt V, B zu verfahren. Das Vernichten von Brandbom-ben-Blindgängern kann oft an Ort und Stelle nach Abschnitt VI erfolgen.

19. Handelt es sich bei Blindgängern um Kampfstoffbomben, oder ist nicht einwandfrei festgestellt, daß es sich um Sprengbomben oder Brandbomben handelt, ist bei allen Ar-beiten zur Beseitigung der Blindgänger Gasschutz (Gasmaske und Gasbekleidung) anzule-gen.

20. Während des Freilegens und Verladens von Blindgängern ist die Umgebung entspre-chend Nr. 32 oder Nr. 61 von Menschen zu räumen, soweit nicht durch Gebäude eine si-chere Deckung gewährleistet ist.

21. Das erste Ziel des Freilegens ist, die Blindgänger in eine waagerechte Lage zu bringen (bei Blindgängern mit mechanischen Zündern ist die Gefahr der Entzündung in waagerech-ter Lage nur noch sehr gering). Sodann ist zu versuchen, die Zünder nach Nr. 15 aus den Bomben herauszuschrauben.

22. Mit Zünder versehene Blindgänger, sogenannte scharfe Blindgänger, sind bei allen weiteren Maßnahmen (Aufladen, Abladen, Einbringen in Sprenggruben usw.) mindestens in waagerechter Lage, besser mit der Spitze schräg nach oben, keinesfalls schräg nach un-ten zu halten. (Lagerung auf Transportfahrzeugen siehe Nr. 27.)

23. Blindgänger, die im Boden stecken, sind durch vorsichtiges Abtragen des Erdbodens nur so weit freizulegen, daß sie noch in ihrer Lage verbleiben. Unter Vermeidung ruckarti-ger Bewegungen sind die Blindgänger dann herauszuheben und waagerecht zu legen. Bei schweren Sprengbomben sind für das Freilegen Hebezeuge mit Greifvorrichtung, Fla-schenzüge oder andere Hilfsmittel zu verwenden. Auch hierbei muß streng darauf geach-tet werden, daß jede ruckartige Bewegung des Blindgängers unterbleibt.

24. Befindet sich der Blindgänger in einem Gebäude, so ist sinngemäß zu verfahren. Bau-trümmer sind so weit zu entfernen, daß sie beim Herausnehmen des Blindgängers nicht nachstürzen können. Beim Abräumen von Trümmern darf die Unterlage der Bombe nicht gelockert werden. Ein Nachrutschen der Bombe muß unter allen Umständen verhindert werden. Gegebenenfalls ist die Bombe vorher zu befestigen. Blindgänger in Gebäuden werden die verschiedensten Lagen haben. Es kann daher notwendig werden, daß Großge-räte und Gerüste zum Beseitigen verwendet werden müssen. Die Fälle werden so ver-schieden sein, daß sich allgemeingültige Vorschriften für das Freilegen von Blindgängern in Gebäuden nicht geben lassen. Die notwendigen Maßnahmen müssen daher vom Führer der eingesetzten Kräfte unter Berücksichtigung der vorliegenden Möglichkeiten an Ort und Stelle befohlen werden.

25. Freiliegende Sprengstoffteile, die beim Zerschellen von Sprengbomben verstreut wer-den, sind aufzusammeln und wie transportsichere Blindgänger zu behandeln (vgl. Nr. 26 und 52).

E. Transport von Blindgängern

26. Blindgänger, deren Zünder am Fundort entfernt werden können, sind transportsicher und dürfen ohne besondere Sicherungsmaßnahmen zum Sprengplatz befördert werden. Die Nummer 27 findet für transportsichere Blindgänger keine Anwendung.

27. Als Transportfahrzeug für scharfe Blindgänger werden am besten Lastkraftwagenan-hänger mit Ballonbereifung oder andere, sehr weich gefederte Fahrzeuge verwendet, wenn nicht Spezialfahrzeuge verfügbar sind.

Zum Schutz der Umgebung bei einem etwaigen Zerknall von Blindgängern während des Transportes empfiehlt es sich, die Wagenwände durch Stahlplatten zu panzern oder durch Sandsäcke zu verstärken.

Der Boden des Fahrzeuges muß flüssgikeitsdicht sein, um zu verhindern, daß flüssiger Kampfstoff aus undichten Blindgängern auf die Fahrbahn träufelt. Sofern das Fahrzeug nicht schon so beschaffen ist, genügt es, den Boden mit Dachpappe oder mit einer 10 cm dicken Schicht von Torfmull oder Sand zu bedecken. Besteht der Verdacht, daß Kampf-stoff ausgelaufen ist (Geruch, feuchte Stellen), so ist das Fahrzeug nach dem Transport zu entgiften. Beim Transport auf die Straße ausgelaufender Kampfstoff ist zu vernichten. Zu diesem Zwecke ist stets eine Trommel mit Entgiftungsstoff (Cholrkalk oder Losantin) auf dem Blindgängerwagen mitzuführen.

28. Scharfe Blindgänger sind auf dem Anhänger so zu lagern, daß sie unter mindestens 45 Grad mit der Bombenspitze schräg nach oben und, soweit es die Länge der Bombe zu-läßt, quer zur Fahrtrichtung des Wagens gerichtet sind. Die Blindgänger sind mit Hilfe von Sandsäcken weich, aber fest zu lagern.

29. Auf der Zugmaschine des Transportfahrzeuges darf sich nur der Kraftfahrer und ge-gebenenfalls ein Begleiter befinden.

30. Der Abtransport mehrerer leichter Blindgänger auf einem Fahrzeug ist bis zu einem Gesamtgewicht der Bomben von etwa 40 kg statthaft. Dabei sind die Blindgänger durch etwa 30 cm dicke Sandsackpackungen voneinander zu trennen. Kampfstoffbomben dürfen nicht zusammen mit Spreng- oder Brandbomben befördert werden. Schwerere Blindgän-ger, etwa über 40 kg Gewicht, sind einzeln zu befördern. Weder auf der Zugmaschine noch auf dem Anhänger darf beim Transport von Blindgängern gleichzeitig Sprengmunition befördert werden. Zünder, die bereits an der Fundstelle von den Blindgängern entfernt worden sind, dürfen nicht mit den Blindgängern oder mit Sprengmunition zusammen be-fördert werden.

31. Zum Transport von Blindgängern sind möglichst verkehrsarme Zeiten und Straßen zu wählen. Die Transportstraßen sind durch vorausfahrende Begleitmannschaften nach Mög-lichkeit zu räumen und zu überwachen. Es darf nur langsam gefahren werden. Das Anfah-ren und Anhalten des Transportes muß möglichst langsam und allmählich, keinesfalls ruck-artig erfolgen. Die Transportfahrzeuge sind durch Warnungstafeln (siehe Anlage) kennt-lich zu machen.

32. Beim Zerknall eines Kampfstoffbomben-Blindgängers während des Transportes sind unverzüglich alle Maßnahmen einzuleiten, die für den Fall eines Kampfstoffbombentreffers vorgesehen sind. Die Bewohner benachbarter Häuser sind zu warnen und die Straßen un-ter Berücksichtigung der herrschenden Windrichtung in ausreichendem Umfange abzu-sperren.

33. Falls Blindgänger von Brandbomben abtransportiert werden müssen (vgl. Nr. 62), sind sie so zu lagern, daß sie durch nicht brennbare Stoffe, z.B. durch Sandsäcke, von-einander getrennt sind und sich gegenseitig nicht berühren.

II. Zünderarten und ihre ErkungsmerkmaleIV. Herrichten von Sprengplätzen und Vorbereitungen von SprengungenInhaltsverzeichnis