IV. Herrichten von Sprengplätzen und Vorbereitungen von SprengungenVI. Vernichtung von Brandbomben-BlindgängernInhaltsverzeichnis
Beseitigung von Blindgängern feindlicher Fliegerbomben
V. Sprengen von Blindgängern
A. Sprengung an besonders hergerichteten Sprengplätzen

39. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten als Ergänzung zur L.Dv. 774 "Sprengdienst-Vorschrift für Luftschutzkräfte"1).

40. Blindgänger von Sprengbomben und Kampfstoffbomben sind in waagerechter oder schräg nach oben gerichteter Lage zu sprengen (Vgl. Nr. 22 und 35). Das gleichzeitige Sprengen mehrerer Sprengbomben-Blindgänger bis zu einem Gesamtgewicht von 100 kg ist zulässig. Dabei müssen sich die Blindgänger gegenseitig eng berühren. Die Sprengla-dung wird nur auf einem, in der Mitte liegenden Blind-gänger aufgelegt.

Kampfstoffbomben-Blindgänger sind stets einzeln zu sprengen. (Vgl. Nr. 37 letzter Abs.)

41. Lose Zünder können bis zu 5 Stück gemeinsam in einer kleinen, etwa 0,5 m tiefen und sicher zugedeckten Grube gesprengt werden. Das Nachprüfen, ob alle Stücke deto-niert sind, wird erleichert, wenn auf die Zünder nur eine geringe Erdschicht aufgelegt, im übrigen aber die Grube mit Stahlblechen über 15 mm Dicke zugedeckt wird.

42. Zur Vernichtung von Sprengbomben und Kampfstoffbomben ist folgende Sprengmuni-tion erforderlich:

  Gewicht der
Sprengbomben
Sprengkörper
88,02 oder28
Zeitzündschnur
24 oder 30
 
  bis 10 kg
bis 50 kg
über 50 kg
Bombenzünder

3 Stück
6 Stück
15 Stück
1 Stück

4 m
6 m
10 m
2 m

 

Bei Verwendung gewerblicher Sprengmittel ist die erforderliche Menge gewerblicher Sprengmunition unter Berücksichtigung der Wirkungszahlen zu ermitteln2).

43. Die Sprengkörper müssen untereinander und mit dem Blindgänger in unmittelbarer, enger Berührung sein, damit die sichere Übertragung der Detonationswelle auf die Sprengstoffüllung des Blindgängers gewährleistet wird.

Bei Verwendung von 3 Sprengkörpern sind 2 Körper ohne gegenseitigen Zwischenraum mit der breiten Unterseite unmittelbar auf den Blindgänger so zu legen, daß die Längsseiten des Körpers mit der Blindgängerachse gleichlaufen. Der dritte Sprengkörper ist mitten auf die beiden anderen zu legen. Beim Verwenden von 6 Sprengkörpern sind je 2 übereinander zu legen.

Bei noch größerer Zahl von Sprengkörpern ist sinngemäß so zu verfahren, daß die Sprengmunition als geschlossenes Paket möglichst eng um die Mitte des Blindgängers an-geordnet ist; z.B. werden 15 Sprengkörper je 5 mit Bindfaden oder Isolierband zusammen-gebunden und das mit Zünder versehene Paket auf die Mitte der Bombe, die beiden an-deren seitlich dicht neben das erste Paket gelegt. Sprengbüchsen werden in gleicher Weise aufgelegt.

Bei Verwendung geballter Ladungen ist der Zünder in der Mitte der dem Sprenggegen-stand abgekehrten Seite der Ladung anzubringen.

44. Nachdem das Sprengmittel aufgelegt und der Zünder eingesetzt ist, ist die Ladung mit einem entsprechend großen Stück Papier sorgfältig zuzudecken, damit bei der nun folgenden Erdaufschüttung keine Erde zwischen und unter die Sprengkörper oder zwi-schen nebeneinander gelegte Blindgänger gerät.

45. Das Sprengkabel oder die Zeitzündschnur muß ohne Knickstellen aus der Erdauf-schüttung herausführen und glatt gestreckt ausgelegt werden. Die Schnittfläche des Zündschnurendes muß nach oben zeigen. Damit die Zündschnur nicht aufrollt, ist sie mit Erde oder Rasenstücken zu bedecken, oder an Holzstäbe anzubinden. Das Zündschnur-ende muß windabwärts (in Lee) vom Sprengmittel liegen.

46. Vor dem Zünden ist der Sprengplatz in der erforderlichen Ausdehnung abzusperren; die Anzahl der nötigen Absperrposten ergibt sich aus der mehr oder minder großen Über-sichtlichkeit des Geländes. Die Absperrposten sind außerhalb des Gefahrenbereiches so aufzustellen, daß sie das Annähern von Personen verhindern können; sie geben akusti-sche Warnungssignale.

Der Führer, der einen Mann seiner Truppe bei sich behält, zündet erst dann, wenn alle Absperrposten die ihnen zugewiesenen Plätze erreicht haben und sich niemand im Gefah-renbereich befindet.

47. Das gleichzeitige Zünden mehrerer vorbereiteter Sprengschüsse ist verboten.

48. Grundsätzlich ist elektrische Zündung anzustreben. Zeitzündschnur ist nur dann zu verwenden, wenn elektrische Zündung nicht möglich ist.

Erfolgt die Zündung für die Sprengung von Bombenblindgängern elektrisch, so ist sie von einer Stelle außerhalb des Gefahrenbereiches (vgl. Nr. 34) oder aus einem Sicherheits-stand vorzunehmen.

Falls mit Zeitzündschnur gezündet wird, begibt sich der Führer mit seinem Begleiter sofort nach dem Zünden im Geschwindschritt (nicht laufen wegen Sturzgefahr) aus dem Gefah-renbereich oder in einen Sicherheitsstand.

49. Sicherheitsstände müssen sicheren Schutz gegen Bombensplitter, Luftstoß und Gas-schwaden bieten. Ihr Eingang muß von der Sprengstelle abgekehrt sein. Es ist verboten, Bäume, dünne Bretterwände, offene oder leicht gedeckte Gruben oder andere ungenü-gende Schutzmöglichkeiten innerhalb des Gefahrenbereiches als Deckung zu benutzen.

Sicherheitsstände dürfen nur so weit von der Sprengstelle entfernt sein, daß sie bei Ver-wendung von Zeitzündschnur im Geschwindschritt vor Abbrennen der Zündschnur erreicht werden können. Der Abstand des Sicherheitsstandes von der Sprengstelle muß jedoch mindestens 150 m betragen.

50. Nach erfolgter Sprengung und nach Ablauf einer Wartezeit von einer Minute begibt sich der Führer des Sprengkommandos zunächst ohne Begleitung an die Sprengstelle, um sich zu überzeugen, daß keine Gefahr mehr besteht. Erst auf sein Zeichen dürfen die übrigen Leute des Sprengkommandos herankommen, um die Sprengstücke zu suchen und den Boden einzuebnen.

51. Tritt zu den erwarteten Zeitpunkt keine Detonation ein, so darf die Ursache des Ver-sagens erst festgestellt werden, wenn mindestens weitere 15 Minuten verflossen sind. Die Wartezeit ist mit der Uhr zu messen und gilt sowohl für Zündung mit Zeitzündschnur als auch für elektrische Zündung.

Nach dieser Zeit geht der Führer allein zur Sprengstelle, unterbricht die elektrische Zünd-leitung (durchschneiden oder Verbindung zwischen Zündkabel und Zünderdrähte lösen), entfernt den Zünder aus der Ladung und winkt dann erst seine Begleiter zur Feststellung der Versagerursache heran. Je nach der Versagerursache ist die Sprengung von neuem vorzubereiten.

52. Wurde beim Sprengen von Sprengbomben mit brisanter Sprengladung die Füllung nicht vernichtet, so sind solche Teile, die Zünder oder Zündladungen enthalten, wie Blindgänger zu behandeln und von neuem zu sprengen. Bombenstücke, die nur Spreng-stoff enthalten, dürfen aufgenommen und zum Abbrennen des Sprengstoffes zusammen-getragen werden.

53. Freiliegender Sprengstoff darf in Mengen bis zu 5 kg verbrannt werden; zuvor sind jedoch alle in der Nähe liegenden Munitionsgegenstände zu beseitigen. Die Vorschriften zur Verhütung von Brandgefahr nach Nr. 62 sind sinngemäß anzu-wenden.

Kleine Mengen freiliegenden brisanten Sprengstoffes brennen langsam mit russender Flamme ab; sie detonieren nur bei zu großer Anhäufung oder bei Nichtbeachten der Wind-richtung, d.h. wenn der Wind die Flamme in den Sprengstoffhaufen hineindrückt. Die Sprengstoffreste sind deshalb in dünner Schicht in Richtung mit dem Wind in etwa 20 cm tiefen Gräben auszulegen und an dem windabwärts befindlichen Ende unter Benutzung von Holzwolle oder ähnlichen leicht brennenden Stoffen, die keine Stichflamme ergeben, anzuzünden.

Feuerlöschgeräte sind bereitzustellen.

54. Übriggebliebene Sprengmunition und Zünder werden nach den Aufbewahrungsorten zurückgebracht und dort wieder vorschriftsmäßig verpackt und gelagert.

55. An Blindgängern angebrachte und zum Sprengen vorbereitete Ladungen, die nicht un-verzüglich gezündet werden, sind zu bewachen.

56. Nach der Sprengung von Kampfstoffbomben-Blindgängern ist die Sprengstelle reich-lich mit Wasser zu begießen und mit Chlorkalk zu bestreuen. Die Sprengstelle ist nach der Sprengung 7 Tage lang durch Schilder zu kennzeichnen.

Je nach Größe und Zahl der zu vernichtenden Kampfstoffbomben-Blindgänger kann es notwendig werden, in der Windrichtung Gasbereitschaft anzuordnen.

57. Wird es notwendig, aus Kampfstoffbomben-Blindgängern Kampfstoffproben zur Ana-lyse zu entnehmen, so ist der Blindgänger nach Verbringung an den Vernichtungsort an-zubohren. Nach Entnahme der Kampfstoffprobe ist das Bohrloch durch einen konischen Gummipfropfen zu verschließen, der zum besseren Halt vergipst wird. Falls sich das An-bohren nicht empfiehlt, kann die Hülle durch einen Schuß mit SmK-Munition durchlöchert werden, wobei das gerichtete Gewehr eingespannt und der Schuß mit langer Abzugsleine aus einem Sicherheitsstand nach Nr. 49 ausgelöst wird.

Sind mehrere Kampfstoffbomben zu entleeren, so hat das Anbohren oder Anschießen der Bomben stets nacheinander und mit einem zeitlichen Abstand der etwas größer ist als die Ausfluß- oder Ausströmzeit einer Bombe, zu erfolgen. Bei der Entnahme von Kampfstoff-proben ist schwerer Gasschutz anzulegen.

B. Sprengung am Fundort

58. Am Fundort selbst können Blindgänger von Sprengbomben und Kampfstoffbomben vernichtet werden, wenn die Gefährdung von Menschen unter allen Umständen ausge-schlossen ist und wenn die Blindgänger so weit von Gebäuden und zu schonenden Anla-gen liegen, daß kein nennenswerter Schaden entsteht.

59. Die Sprengung von Kampfstoffbomben-Blindgänger am Fundort kommt im allgemeinen nur dann in Betracht, wenn es gelingt, die Kampfstoffbombe nach Nr. 57 anzubohren oder anzuschießen, daß der größte Teil des Kampfstoffes in vorbereitete Gruben abfließt.

Die Sicherheit in Windrichtung muß ausreichend bemessen sein. Als Anhalt kann dienen: mindestens 2000 m bei kleineren Bomben, bei größeren Bomben von 50 kg aufwärts etwa 50 m pro kg Kampfstoffinhalt.

Die Vernichtung der Blindgänger durch Sprengung an Ort und Stelle erfolgt sinngemäß nach Nr. 39–57.

60. Blindgänger von Sprengbomben, die in den Boden eingedrungen und an Ort und Stelle zu vernichten sind, brauchen nur so weit freigelegt zu werden, daß das unmittelbare An-legen der Sprengladung möglich ist. Danach wird das Einschlagloch mit Erde zugefüllt und ein Erdhügel von solcher Höhe aufgetragen, daß sich über der Bombe mindestens 2,00 m Erde befinden. Diese Art der Vernichtung von Blindgängern ist durchführbar, wenn die Sprengstelle bei Sprengbomben

bis etwa 100 kg Gewicht mindestens 20 m
bis etwa 300 kg Gewicht mindestens 40 m
über 300 kg Gewicht mindestens 60 m

von benachbarten Gebäuden oder sonstigen gefährdeten Anlagen entfernt liegt, und wenn die entstehenden Sprengtrichter keine weiteren Nachteile, z.B. wesentliche Behin-derung des Verkehrs, Zerstörung von städtischen Leitungsnetzen unter Erde usw., mit sich bringen. Im übrigen ist nach Nr. 39–57 zu verfahren.

61. Müssen aus besonderen Umständen Blindgänger am Fundort vernichtet werden, ob-wohl eine Beschädigung benachbarter Gebäude und sonstiger zu schonender Anlagen zu erwarten ist, so müssen alle Vorkehrungen getroffen werden, um die Schadenswirkung der Sprengung zu beschränken. Zu diesem Zweck ist die Sprengstelle durch schützende Erdwälle, gut verankerte doppelte Bohlenwände mit dazwischen eingestampfter Erde, so-wie andere durch die Örtlichkeit sich ergebende Abschirmvorrichtungen zu umgeben. Ge-gebenenfalls sind die gefährdeten Gebäude vorher mit Holzkonstruktionen abzusteifen. Sämtliche Fenster der gefährdeten Gebäude sind weit zu öffnen und festzustellen. Die Hauptabsperrorgane der Leitungen für Gas, Wasser, Elektrizität sind zu schliessen. Durch eine sorgfältige Absperrung ist die Umgebung der Sprengstelle von Menschen freizuhal-ten. Kräfte für die Bekämpfung von Schäden, die bei der Sprengung entstehen können, müssen bereitstehen. Die Sprengung darf erst durchgeführt werden, wenn alle Meldungen über Vollzug der Sicherheitsvorbereitungen beim Führer vorliegen

IV. Herrichten von Sprengplätzen und Vorbereitungen von SprengungenVI. Vernichtung von Brandbomben-BlindgängernInhaltsverzeichnis