III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: D. Freilegung nicht detonierter AbwurfmunitionIII. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition: F. Vernichten nicht detonierter oder blindgeganger AbwurfmunitionInhaltsverzeichnis
Beseitigung nicht detonierter feindlicher Abwurfmunition (Blindgängerbeseitigung)
III. Beseitigung nicht detonierter Abwurfmunition
 

 

E. Transport von Blindgängern.
Allgemeines
59.

Blindgänger mit Aufschlagzündern bekannter Konstruktion sind, sofern sie nicht am Fundort unter splittersicherer Abdeckung gefahrlos ge-sprengt werden können, zum Transport freizulegen. Bomben mit unbe-schädigten Langzeitzündern oder unbekannten Aufschlagzündern dür-fen grundsätzlich nicht transportiert werden. Der Transport von Blind-gängern darf nur auf besondere Anordnung des Leiters des Spreng-kommandos oder seines Vertreters durchgeführt werden.

Bomben mit Aufschlag- zünder
60.

Für den Transport müssen entweder die Zünder und Sprengkapseln entfernt sein oder die Konstruktion des Zünders muß einen vorsichti-gen Transport in einer bestimmten Lage der Bombe erlauben. Das gilt nur für einwandfrei erkannte Zünder bestimmter Konstruktion. Bei Blindgängern mit mechanischen Aufschlagzündern ist die Gefahr der Zündung in waagerechter Lage am geringsten. Sie müssen deshalb zum Ausbau des Zünders in waagerechte Lage gebracht werden. So-dann ist zu versuchen, den Zünder aus der Bombe herauszuschrauben und die Sprengkapseln zu entfernen. Der Ausbau von Langzeitzündern oder unbekannten Zündern ist streng verboten, da mit dem Vorhan-densein von Ausbausperren, die eine Sofortzündung bewirken, zu rechnen ist. Blindgänger, deren Zünder am Fundort entfernt werden können, sind transportsicher und dürfen ohne besondere Sicherungs-maßnahmen zu einem Sprengplatz befördert werden.

Transport scharfer Spreng-
bomben
61.

Ist ein Entschärfen nicht möglich und ein Transport unbedingt erfor-derlich, so sind die Bomben unter Vermeidung ruckartiger Bewegungen in waagerechter Lage vorsichtig herauszuheben und auf einen gut fe-dernden Untergrund abzulegen. Hierzu sind besonders geeignet: für leichtere Bomben Krankentragen, für schwerere Bomben Strohballen oder Sandsäcke. Bei schweren Sprengbomben sind für das Heraushe-ben Hebezeuge mit Greifvorrichtung, Flaschenzüge, Seile, Gurtbänder mit Schnallen oder ähnliche Hilfsmittel zu verwenden. Auch hierbei muß streng darauf geachtet werden, daß jede ruckartige Bewegung des Blindgängers unterbleibt.

 
62.

Der Transport auf Krankentragen oder ähnlich gebauten Lastentrage-vorrichtungen ist anzustreben, weil dadurch die Bomben den gerings-ten Erschütterungen ausgesetzt sind. Als Transportfahrzeuge für scharfe Blindgänger werden am besten Lastkraftwagenanhänger mit Ballonbereifung oder andere sehr weich geferderte Fahrzeuge verwen-det, wenn nicht Spezialfahrzeuge verfügbar sind. Gegebenenfalls ist durch Verwendung von Krankentragen oder Unterlegen von Strohballen unter die Bombe die Federwirkung zu erhöhen. Soweit es die Größe der Bombe erlaubt, soll sie quer zur Fahrtrichtung liegen.

Transport von Kampf- stoffbomben
63.

Gasbomben oder kampfstoffverdächtige Bomben werden in gleicher Weise transportiert wie andere Blindgänger. Ist die Bombe undicht (er-kennbar an Geruch, austretender Flüssigkeit, Rostbildung an Nahtstel-len), so ist das Transportmittel mit einer 10 cm dicken Schicht saug-fähigen Materials (Torfmull, Sand od. dgl.) zu bedecken. Das Fahrzeug ist nötigenfalls nach Beendigung des Transportes zu entgiften. Für Entgiftungsarbeiten, die beim Auf- oder Abladen des Blindgängers oder während des Transportes nötig werden, ist eine Trommel Entgiftungs-stoff (Losatin oder Chlorkalk) mitzuführen.

 
64.

Beim Zerknall eines Kampfstoffbomben-Blindgängers während des Transportes sind unverzüglich alle Maßnahmen einzuleiten, die für den Fall eines Kampfstoffbombentreffers vorgesehen sind. Die Bewohner benachbarter Häuse sind zu warnen und die Straßen unter Berücksich-tigung der herrschenden Windrichtung in ausreichendem Umfange ab-zusperren.

Transport von Brand- bomben
65.

Falls Blindgänger von Brandbomben abtransportiert werden müssen, sind sie so zu lagern, daß sie durch nicht brennbare Stoffe z.B. durch Sandsäcke, voneinander getrennt sind und sich gegenseitig nicht be-rühren.

Durchfüh-
rung der Transporte
66.

Der Abtransport mehrerer leichter Blindgänger auf einem Fahrzeug ist bis zu einem Gesamtgewicht der Bomben von etwa 40 kg statthaft. Dabei sind die Blindgänger durch etwa 30 cm dicke Sandsackpackun-gen voneinander zu trennen. Kampfstoffbomben dürfen nicht zusam-men mit Spreng- oder Brandbomben befördert werden. Schwere Blind-gänger, etwa über 40 kg Gewicht, sind einzeln zu befördern. Weder auf der Zugmaschine noch auf dem Anhänger darf beim Transport von Blindgängern gleichzeitig Sprengmunition befördert werden. Zünder, die bereits an der Fundstelle aus den Blindgängern entfernt worden sind, dürfen nicht mit den Blindgängern oder mit Sprengmunition zu-sammen befördert werden.

 
67.

Zum Transport von Blindgängern sind möglichst verkehrsarme Zeiten und Straßen zu wählen. Die Transportstraßen sind durch vorausfah-rende Begleitmannschaften zu überwachen. Es darf nur langsam ge-fahren werden. Das Anfahren und Anhalten des Transportes muß mög-lichst langsam und allmählich, keinesfalls ruckartig folgen. Die Trans-portfahrzeuge sind durch Warntafeln kenntlich zu machen.

Auf der Zugmaschine des Transportfahrzeuges darf sich nur der Kraft-fahrer und gegebenenfalls ein Begleiter befinden.

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