Kapitel 12, Vorschriften für das Zusammenlagern von MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
Anlage 1
(zu Ziffer 210)
 
 
 
 
I
II
III
Ausnahme
Schwarzpulver1), Manöverpulver1), Platzpatronenpulver und daraus ge- fertigte Munition und Munitionsteile, wie:
Rauchschwache Pulver aller Art (mit Ausnahme von Manöver- und Platzpa- tronenpulver) und daraus gefertigte Munition und Munitionsteile, wie:
Geladene Munition, ohne Zünder und ohne Zündladung, wie:
1) Bei Einlagerung von unverarbeite- tem Schwarzpulver und Manöverpulver sowie bei Einlagerung von Aluminium- Pyroschliff erhalten die Gruppentafeln eine 5 cm breite, rote Umrandung
Manöverkartuschen,
Platzpatronen,
Kleinkalibermunition,
Zielfeuer,
Treibladungen und fertige Verbrauchs- sätze für Wasag-Donnerkeile,
Übungsladungen für Stielhandgranaten,
Übungs-Eihandgranaten,
Übungsladungen für Üb.-T. Minen und für
Üb.-S. Minen,
Übungssprengbüchsen,
Übungssprengkörper,
Übungsbohrpatronen,
Üb.-geballte Ladungen,
Zündschnüre (außer Knallzündschnur),
Rauch- und Knallkörper,
Anfeuerungssätze,
PVC-Patronen,
Auslösepatronen,
Zündpatronen für Verdampfer,

Reizkerzen für Schiedsrichter2),

Aluminium-Pyroschliff1)2)

MN-Gewebe (mit weniger als 35 v.H.
Wassergehalt)6)
Hülsenkartuschen,
Beutelkartuschen,
Teil- und Sonderkartuschen,
Treibladungen3),
Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.Bordwaffen (Kal. 7,9 mm) (mit Ausnahme von Platzpatronen, Patronen P.m.K. und B-Patronen),
Schrotpatronen,
Übungsmunition ohne Sprengstoffül- lung,
ohne Zerleger und ohne Lichtspur.
Abwurfmunition, einschl. Bomben mit R.S. (ausgenommen Brand-, Flamm, Streubrand- und Nebelbomben sowie Sondermunition),
Patronenmunition, einschl. Brand- sprenggranatpatronen (Flak),
Geschosse,
Minen,
Wurfgranaten,
Wurfkörper,
Gefechtsköpfe,

Militärische Sprengstoffe, Sprengstoffgemische
und daraus gefertigte Ladungen, wie:

Sprengladungen,
Brandsprengladungen (Flak),
Sprengladungen für Wasag-Donnerkeile,
Hohlladungen,
geballte Ladungen,
Sprengbüchsen,
LM-Sprengbüchsen,
Sprengkörper,
Bohrpatronen,
Übertragungsladungen,
Stielhandgranaten, mit und ohne einge- setztem B.Z. (jedoch ohne Sprengkap- pel),
Eihandgranaten (ohne Zünder und ohne Sprengkapsel),
Knallzündschnur,
T.Minen und S.Minen (ohne Sprengkap- sel und phne Zünder)

Handelsübliche Sprengstoffe, wie:

Ammonit, Romperit, Donarit und ähnli- che.

2) Einlagerung nicht mit andere Munition der Gruppe I zusammen, sondern nur für sich allein.

3) Die hierin enthaltenen Beiladungen aus Manöver- oder Schwarzpulver blei- ben unberücksichtigt.

6) MN-Gewebe mit mehr als 34 v.H. Was-sergehalt kann wie unscharfe Munition eingelagert werden.
Es können zugelagert werden:

Alle Arten von scharfen Patronen für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.- Bordwaffen (Kal. 7,9 mm), mit Aus- nahme von Patronen P.m.K. und B.-Patronen.
Es können zugelagert werden:

Patronen P.m.K. und B-Patronen, wenn Munition für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte F.-Bordwaffen (Kal. 7,9 mm) für sich allein gelagert ist.
Es können zugelagert werden:
Alle Arten von scharfen Patronen für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.- Bordwaffen (Kal. 7,9 mm) mit Ausnah- me von Platzpatronen, Patronen P.m.K. und B-Patronen,
nichtsprengkräftigen Zündungen.
 
 
 
 
 
IV
V
VI
Ausnahme
Sprengkräftige und nichtsprengkräftige Zündungen aller Art, wie:
Geladene Munition mit Zündung (Zünder und Zündladung) versehen, wie:
Brand- Nebelmunition aller Art5), Leucht- und Signalmunition sowie phosphorhaltige Munitionsgegen- stände, wie:
4) Einlagerung nicht mit anderer Muni- tion der Gruppe IV zusammen, sondern nur für sich allein.

Zünder für Abwurf- und Geschützmunition sowie
für Minen und Torpedos,
Sprengkapseln,
Zündladungen,
Zündladungen für Nebelkerzen4),
Torpedo-Gefechtspistolen,
Sprengkapselzünder,
Glühzünder,
Zug-, Druck- und Zerschneidezünder,
Zündschnuranzünder,
B.Z. für Stielhandgranaten,
Nebelbrennzünder,
Zündschrauben,
Windstreichhölzer,
Glühzündstücke für Nebelgeräte und ähnliche Zündmittel in Vorschriftsmäs- siger Verpackung.

Abwurfmunition, einschl. Bomben mit R.S.
(ausgenommen Brand-, Flamm-, Streu- brand- und Nebelbomben sowie Son- dermunition),
Patronenmunition einschl. Brand- sprenggranatpatronen (Flak) (jedoch ausgenommen Patronen mit Ph-Fül- lung),
Geschosse,
Minen,
Wurfgranaten,
Wurfkörper,
Gewehrgranaten,
Munition für schwere Fl.Bordwaffen (jedoch ausgenommen Munition mit Brandsätzen),
gekorbte, schußfertige Munition mit zugehörigen Kartuschen, Sonder- und Teilkartuschen,
Stiel- und Eihandgranaten mit beige- packten B.Z. und Sprengkapseln,
T.Minen und S.Minen mit eingesetzten Sprengkapseln und eingesetzten Zün- dern, B-Patronen.

Brandbomben mit und ohne Zerleger5),
Flammbomben5),
Streubrandbomben5),
Nebelbomben5),
Brandmunition für schwere Fl.Bordwaffen5),
Pzgr.Patr, mit Ph-Füllung5),
Patronen P.m.K.5),
Leucht- und Signalmunition aller Art,
Rauchentwickler,
Windstreichhölzer,
Lichtspurhülsen,
Leuchtsatzringe,
Lux "S" und Lux "N",
Ph-Ca-Leuchtbehälter für Torpedo- Übungsköpfe.

5) In Gruppe VI je für sich allein zu lagern:
a)
Brandbomben mit und ohne Zerle- ger, Brandmunition für schwere Fl.Bordwaffen (Pzbrgr.Patronen, Brsprgr.-Patronen),
Pzgr.Patronen mit Ph-Füllung,
Patronen P.m.K. (die beiden letzten Arten auch mit Munition für Hand- feuerwaffen, M.G. und leichte Fl.- Bordwaffen (Kal. 7,9 mm) zusam- men)
Die Gruppentafeln erhalten eine 5 cm breite rote Umrandung.
b)
Flammbomben.
c)
Streubrandbomben
Die Gruppentafeln erhalten eine 5 cm breite, schwarze Umrandung.
d)
Nebelbomben und sonstige Nebel- munition
(Nebelmundlochbuchsen, Nebel- handgranaten, Nebelkerzen, Nebel- wurfgranaten, Nebelsäureampullen, Zündladungen für Nebelkerzen).
Es können zugelagert werden:

Alle Arten von scharfen Patronen für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.- Bordwaffen (Kal. 7,9 mm), mit Ausnah- me von Platzpatronen, Patronen P.m.K. und B-Patronen.
Es können zugelagert werden:

Alle Arten von scharfen Patronen für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.- Bordwaffen (Kal. 7,9 mm), mit Ausnah- hme von Platzpatronen, Patronen P.m.K. sowie nichtsprengkräftige Zündungen.
Es können zugelagert werden:

Alle Arten von scharfen Patronen für Handfeuerwaffen, M.G. und leichte Fl.- Bordwaffen (Kal. 7,9 mm), mit Ausnah- me von Platzpatronen und B-Patronen.
 

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