I. AllgemeinesIII. Lage und Einrichtung der Arbeitsstellen: A. AllgemeinesInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
II. Leiten und Beaufsichtigen von Munitionsarbeiten,
Einteilen der Arbeitskräfte

20. Auf Grund der vorliegenden Aufträge und ihrer Dringlichkeit erteilt der Leiter der Muni-tionsanstalt den schriftlichen Befehl für die Durchführung aller Munitionsarbeiten.

Er ist verantwortlich für:
1.

für zweckmäßige Anordnung und Ausführung der Munitionsarbeiten sowie für die Gü-te der Munition,

2.

für die ordnungsgemäße Verwaltung der Munition hinsichtlich Lagerung, Vereinnah-mung, Verausgabung und Nachweis der gesamten Bestände,

3.

für die Beaufsichtigung des gesamten Personals und damit für alles durch mangelnde Aufsicht bei der Arbeit Verschuldete.

21. Der Leiter der Munitionsfertigung und der Leiter der Munitionsverwaltung vertreten den Leiter der Munitionsanstalt in ihren Aufgabenbereichen. Sie tragen die Mitverantwor-tung bei der Durchführung aller Arbeiten ihres Fachgebietes in technischer Beziehung und hinsichtlich der Überwachung der ihnen unterstellten Arbeitskräfte. Mit der örtlichen Lei-tung von Munitionsarbeiten sind, ältere, zuverläs-sige Feuerwerker1) oder Waffenunter-offiziere2) zu betrauen, die vom Leiter der Dienststelle bestimmt werden.

22. Es ist zulässig, mehrere Arbeitsstellen einem örtlichen Leiter zu unterstellen, wenn ihre räumliche Ausdehnung eine ausreichende Überwachung erlaubt. In welchem Unfange dies möglich ist, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Die Entscheidung hierüber trifft der Leiter der Munitionsanstalt. Der örtliche Leiter darf nur die ihm übertragenen Munitionsarbeiten überwachen und dementspre-chend nur in seinem Augabengebiet An-ordnung treffen.

23. Alle Munitionsarbeiten, soweit sie sich auf Anfertigung und Zerlegen, Untersuchen und Wiederherstellen von Munition beziehen, oder soweit es sich um Arbei-ten mit losen Sprengstoffen, Pulver und unverpackten scharfen Munitionsteilen handelt, dürfen nur un-ter der Aufsicht von Feuerwerkern oder Waffenunteroffizieren ausgeführt werden.

24. Handelt es sich dagegen lediglich um die Verwaltung der Bestände an Munition und Munitionsteilen, z.B. Vereinnahmen, Verausgaben, Einlagern, Verladen und Versenden, so können hierfür als Aufsichtsorgane auch andere zuverlässige und besonders ausgebildete Soldaten, Angestellte und Vorarbeiter herangezogen werden.

25. Der örtliche Leiter von Munitionsarbeitsstellen und die ihnen für die einzelnen Arbeits-stellen als Aufsichtsführende zugeteilten Feuerwerker, Waffenunteroffiziere und beson-ders ausgebildete Soldaten, Angestellte und Vorarbeiter sind innerhalb ihres Wirkungsbe-reichs mitverantwortlich für genaues Befolgen aller gegebenen Vorschriften und für die ordnungsgemäße Durchführung der ihnen übertragenen Arbeiten.

26. Erscheinen ihnen die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen nicht ausreichend, so müssen sie dem örtlichen Leiter und dieser dem Leiter der Dienststelle weitere Vorsichtmaßregeln vorschlagen, oder, wo Gefahr droht, entsprechende Vorsichtsmaßnahmen selbst anord-nen. Über die zusätzlich getroffenen Maßnahmen ist unverzüglich dem örtlichen Leiter und durch diesen dem Leiter der Munitionsanstalt Meldung zu erstatten.

Verwirft der Vorgesetzte die Vorschläge oder Anordnungen, so wird er hierdurch allein verantwortlich.

27. Der Diensstellenleiter darf Erleichterungen der Arbeit, soweit die Güte der Munition und ihre vorschriftsmäßie Behandlung nicht beeinträchtigt werden, selbständig anordnen. Diese Anordnungen sind jedoch so zu treffen, gegebenenfalls in schriftlicher Form, daß Mißverständnisse nicht vorkommen können. Ein unter besonderen Umständen notwendig werdendes Abweichen von den Vorschriften darf nur nach vorheriger Genehmigung durch das R.L.M. – Nachschubamt – erfolgen.

28. Jede Mißachtung der gegebenen Bestimmungen und Vorschriften, jede Fahrläßigkeit seitens des militärischen Personals ist eine Pflichtverletzung und wird nach dem Wehr-machts-Strafgesetzbuch geahndet.

29. Das Nichtbefolgen der Sicherheitsbestimmungen und die vorschriftswidrige Ausfüh-rung aller Munitionsarbeiten durch das Fachpersonal sind unnachsichtlich zu bestrafen.

30. Jeder Unglücksfall bei Munitionsarbeiten ist sofort dem R.L.M. – Nachschubamt – zu melden. Die Schuldfrage ist eingehend zu klären.

Diese geforderte Meldung berührt jedoch nicht die angeordneten Meldungen bzgl. beson-derer Vorkommnisse.

31. Für jede Munitionsarbeit werden dem örtlichen Leiter die erforderlichen Arbeitskräfte zugeteilt. Es dürfen jedoch nicht mehr Arbeitskräfte angestellt werden, als unbedingt notwendig sind.

32. Bei schweren Arbeiten sind nach Möglichkeit nur männliche Arbeitskräfte zu verwen-den, während zu leichteren Arbeiten im allgemeinen Arbeiterinnen heranzuziehen sind.

33. Für Munitionsarbeiten, bei denen auf jeder Arbeitsstelle eine größere Anzahl Arbeits-kräfte verwendet werden, sind außerdem zur Unterstützung des Aufsichtsführenden Auf-seher und Aufseherinnen in der erforderlichen Anzahl einzuteilen.

Aufseher und Aufseherinnen sind Vertrauenspersonen und werden vom Dienststellenleiter ernannt. Nur gesunde, fleißige, nüchterne und zuverlässige Arbeiter und Arbeiterinnen sind für diesen Posten geeignet. Sie müssen erkennen lassen, daß sie sich der mit Muni-tionsarbeiten verknüpften Gefahr und Verantwortung bewußt sind und auch Verständnis für die Sicherheitsbestimmungen haben.

34. Die Aufseher und Aufseherinnen beaufsichtigen die Ausführung der Arbeit der ihnen zugeteilten Personen, überwachen die zugewiesenen Mengen an Geräten und Munitions-teilen für ihren Bereich und untersuchen die zugewiesenen Munitionsteile und die unter ihrer Aufsicht gefertigte Munition nach den Angaben des Aufsichtsführenden. Sie sind da-für verantwortlich, daß fehlerhaft gefertigte Munition nicht weiterverarbeitet, sondern dem Aufsichtsführenden vorgelegt wird.

35. Die Anzahl der Aufseher und Aufseherinnen richtet sich nach der Art der Arbeit und der örtlichen Lage der Arbeitsstelle.

36. Es darf keine Arbeit ausgeführt werden, bevor nicht die erforderliche Anzahl an Auf-sehern und Aufseherinnen eingeteilt, diese und sämtliche Arbeiter und Arbeiterinnen in ihrer Tätigkeit genau unterwiesen worden sind.

37. Die Anzahl der in einem belegten Munitionshaus gleichzeitig tätigen Arbeitskräfte ist soweit wie möglich zu beschränken.

38. Zu Arbeiten mit besonders schweren Munitionsgegenständen sind so viel Arbeiter ein-zuteilen, wie hierzu erforderlich sind. Für alle anderen Arbeiten in einem Munitionshaus genügen im allgemeinen 1 Aufseher und 6 Arbeiter bzw. Arbeiterinnen.

39. Außer den eingeteilten Arbeitskräften, dem Aufsichtsführenden und dem örtlichen Leiter der Munitionsarbeiten dürfen nur die Offiziere und Beamten der Dienststelle, deren Vorgesetzte und Berechtigte das Munitionshaus betreten.

40. Die Zahl der außerhalb des Munitionshauses bei der gleichen Munitionsarbeit, z.B. beim Beladen und Entladen von Fahrzeugen, beschäftigten Arbeitskräften ist nicht be-schränkt. Sie richtet sich in jedem Falle nach dem Leistungsvermögen der im Innern des Munitionshauses Beschäftigten und nach den örtlichen Verhältnissen.

41. Belegte Munitionshäuser, Handmunitionshäuser und andere Räume mit Munition und scharfen Munitionsteilen dürfen nie durch eine Person alleine betreten werden.

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