II. Leiten und Beaufsichtigen von Munitionsarbeiten, Einteilen der ArbeitskräfteIII. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: B. Arbeitsstellen in geschlossenen RäumenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
A. Allgemeines

42. Alle Munitionsarbeiten sind möglichst in den dafür bestimmten Munitionshäusern aus-zuführen. In Ausnahmefällen kann die Durchführung auch in behelfsmäßigen Räumen, Mu-nitionszelten oder im Freien erfolgen.

43. Der Arbeitsort muß durch seine Lage und Einrichtung gegen zufälliges Entzünden der Munition durch Einwirkung von Feuer oder Funkenflug vollkommen gesichert sein. Es soll außerdem den Aufsichtsorganen leichte Übersicht und allen bei den Arbeiten beteiligten Personen ungehindertes Bewegen auf und zwischen den Arbeitsstellen gestatten.

44. Es ist verboten, Arbeiten, bei denen ein zufälliges Entzünden leichter möglich ist, oder bei denen ein Anhäufen von gefährlichen Munitionsteilen unvermeidlich ist, mit ande-ren Arbeiten gleichzeitig in einem Raum auszuführen.

45. Bei allen Arbeiten mit Sprengstoffen, Pulver, Nebel-, Brand-, Leucht- und Zündsät-zen, die, bedingt durch die Arbeitsfolge und durch den Aufbau der Munition, in einem Mu-nitionsarbeitshaus ausgeführt werden müssen, sind die Arbeitsstellen soweit wie möglich auseinanderzuziehen.

46. Bei der Verarbeitung von Schwarzpulver und Manöverpulver ist außerdem noch eine räumliche Trennung von allen anderen Pulverarbeitsstellen erforderlich.

47. Beim Fertigen und Verarbeiten von Munition kleineren Kalibers, bei der nur in geringen Mengen Pulver, Sprengstoff, Zündmittel und ähnliche Stoffe auf der Arbeitsstelle vorhan-den sind, kann eine räumliche Trennung durch Abteilen mit Bohlenwänden oder Sandsäk-ken bereits als genügend angesehen werden.

48. Bei Zerlegearbeiten sind die einzelnen Arbeitsgänge soweit wie möglich räumlich von-einander zu trennen. Anfallende Munitionsteile sind sofort zu verpacken und ins Lager zu schaffen. Ein Ansammeln von Munitionsteilen ist nur im engsten Rahmen eines zweckmäs-sigen Abtransportes statthaft.