Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen |
F. Anwenden von Benzin und
ähnlichen leichtflüchtigen und brennbaren Stoffen |
72. Arbeiten mit Benzin und ähnlichen leichtflüchtigen, feuergefährlichen Stoffen dürfen nur in einem besonderen Raume ausgeführt werden, der durch Flur und zwei Türen von den übrigen Arbeitsräumen getrennt sein soll. Wenn irgend möglich, sind derartige Arbei-ten im Freien auszuführen. |
73. Benzin oder ähnliche leichtflüchtige Stoffe sind nur in Glasflaschen mit eingetriebe-nem Stöpsel zu etwa 100 cm³ Inhalt auf die Arbeitsstellen zu bringen. Die Flaschen müs-sen die Aufschrift "Feuergefährlich !" in roter Farbe und mit der Angabe des Inhaltes ver-sehen sein. Sie dürfen nur zum Anfeuchten des Lappen oder sonstigem Gebrauch geöff-net werden und sind danach sofort wieder zu verschließen. |
74. Die Bildung von feuergefährlichen Dämpfen im Arbeitsraum ist durch öfteres Lüften zu verhindern. |
75. In behelfsmäßigen Arbeitsräumen vorhandene, nicht explosionssichere Steckdosen sind mit einer Schutzhülle aus Papier oder Pappe zu verkleiden, die mit Isolierband zu be-festigen ist und nach Beendigung der Arbeiten leicht abgenommen werden kann. |