III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: G. Heizen von MunitionsräumenIII. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: J. Ausstattung der Munitionsarbeitsstelen und Munitionslagerräume mit FeuerlöschgerätInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
H. Beleuchten der Arbeitsstellen und Munitionshäuser

83. Munitionsarbeitsräume sind grundsätzlich nur durch elektrisches Licht zu beleuchten, wobei die elektrischen Glühbirnen durch Überglocken mit Schutzgitter noch besonders ge-schützt sind.

84. Sicherungen, Schalter und Verteilungsanlagen müssen außerhalb der Gebäude liegen. Im übrigen muß jede elektrische Anlage den jeweils gültigen Richtlinien für die Errichtung elektrischer Anlagen in Munitionsfertigungs- und Munitionslagerräumen entsprechen.

85. Das Arbeiten in Munitionsarbeitsräumen bei anderem künstlichen Licht ist im Frieden grundsätzlich verboten.

86. Munitionshäuser und entsprechende Munitionslagerräume sind entweder ebenfalls durch elektrische Glühbirnen in Überglocken mit Schutzgitter oder durch elektrische Glüh-birnen, die in besonderen Lichtspinden eingebaut sind, zu beleuchten.

87. Elektrische Sicherungen, Schalter und Verteilungsanlagen für Munitionslagerräume müssen außerhalb des Lagerraumes, am besten im Vorraum zu diesem, angebracht sein. Die Schalter müssen ohne Öffnen des Schaltergehäuses bedient werden können.

88. Als Notbeleuchtung dürfen in belegten Munitionshäusern und entsprechenden Muniti-onslagerräumen nur Einheits-Panzer-Handlampen verwendet werden.

89. In Munitionsniederlagen der Truppe, die im allgemeinen nicht mir elektrischer Beleuch-tung eingerichtet sind, dürfen ebenfalls nur Einheits-Panzer-Handlampen verwendet wer-den.

Sie sind in genügender Anzahl im Vorraum der Munitionshäuser bereitzustellen.