Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen |
H. Beleuchten der Arbeitsstellen und Munitionshäuser |
83. Munitionsarbeitsräume sind grundsätzlich nur durch elektrisches Licht zu beleuchten, wobei die elektrischen Glühbirnen durch Überglocken mit Schutzgitter noch besonders ge-schützt sind. |
84. Sicherungen, Schalter und Verteilungsanlagen müssen außerhalb der Gebäude liegen. Im übrigen muß jede elektrische Anlage den jeweils gültigen Richtlinien für die Errichtung elektrischer Anlagen in Munitionsfertigungs- und Munitionslagerräumen entsprechen. |
85. Das Arbeiten in Munitionsarbeitsräumen bei anderem künstlichen Licht ist im Frieden grundsätzlich verboten. |
86. Munitionshäuser und entsprechende Munitionslagerräume sind entweder ebenfalls durch elektrische Glühbirnen in Überglocken mit Schutzgitter oder durch elektrische Glüh-birnen, die in besonderen Lichtspinden eingebaut sind, zu beleuchten. |
87. Elektrische Sicherungen, Schalter und Verteilungsanlagen für Munitionslagerräume müssen außerhalb des Lagerraumes, am besten im Vorraum zu diesem, angebracht sein. Die Schalter müssen ohne Öffnen des Schaltergehäuses bedient werden können. |
88. Als Notbeleuchtung dürfen in belegten Munitionshäusern und entsprechenden Muniti-onslagerräumen nur Einheits-Panzer-Handlampen verwendet werden. |
89. In Munitionsniederlagen der Truppe, die im allgemeinen nicht mir elektrischer Beleuch-tung eingerichtet sind, dürfen ebenfalls nur Einheits-Panzer-Handlampen verwendet wer-den. |
Sie sind in genügender Anzahl im Vorraum der Munitionshäuser bereitzustellen. |