III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: H. Beleuchten der Arbeitsstellen und MunitionshäuserIV. Verhaltensmaßregeln bei MunitionsarbeitenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
J. Ausstattung der Munitionsarbeitsstellen und Munitionslager-
räume mit Feuerlöschgerät

90. Neben dem in jeder Munitionsanstalt oder Munitionsniederlage vorhandenen Feuer-lösch-Großgerät müssen sowohl alle Munitionsarbeitshäuser, -arbeitsräume und Muniti-onsarbeitsstellen im Freien als auch alle Munitionslagerräume und Munitionsstapel im Frei-en mit Feuerlösch-Kleingerät in ausreichender Menge ausgestattet werden. Alle Muniti-onsarbeitsräume erhalten Handfeuerlöscher, Feuerpatschen und Feuerlöschdecken, ge-gebenenfalls auch Sandkästen mit Spaten, die im allgemeinen im Innern der Räume und in der Nähe der Ausgänge bereitzustellen sind.

91. Munitionshäuser und entsprechende Munitionslagerräume erhalten frostbeständige Naßlöscher. Diese Geräte sind zweckmäßig außerhalb des Lagerraumes, am besten im Vorraum, vor äußeren Witterungseinflüssen geschützt, anzubringen. In Munitionshäusern mit Brandmunition und Aluminium-Pyroschliff ist zusätzlich ein Sandkasten mit Spaten im Lagerraum neben dem Eingang aufzustellen.

92. Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in besonderen Schanzzeughäusern die hierzu erforderlichen Feuerlöschgeräte, wie Spaten, Kreuz- oder Kulturhacken, Äxte, Handbeile, Baumsägen und Feuerpatschen bereitzustellen.

93. Eine gute und ausreichende Wasserversorgung ist für jedes Munitionslager Grundbe-dingung für der erfolgreiche Bekämpfung von Bränden.

94. Jeder Ort, an dem Feuerlöschgerät bereitgestellt ist, muß durch entsprechende Be-schriftung und Hinweistafeln gekennzeichnet sein. Die Verwendung des gesamten Lösch-geräts zu anderen als den vorgesehenen Zwecken ist grundsätzlich verboten.

95. Nähere Bestimmungen und Richtlinien über die Ausstattung von Munitionsanstalten und Munitionsniederlagen mit Feuerlöschgerät und Kennzeichnung der Feuerlöschgeräte sind in der L.Dv. 450/1, L.Dv. 450/2 und in besonderen Richtlinien des R.L.M.–Luftwaffen-verwaltungsamt festgelegt.

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