Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen |
J. Ausstattung der
Munitionsarbeitsstellen und Munitionslager- räume mit Feuerlöschgerät |
90. Neben dem in jeder Munitionsanstalt oder Munitionsniederlage vorhandenen Feuer-lösch-Großgerät müssen sowohl alle Munitionsarbeitshäuser, -arbeitsräume und Muniti-onsarbeitsstellen im Freien als auch alle Munitionslagerräume und Munitionsstapel im Frei-en mit Feuerlösch-Kleingerät in ausreichender Menge ausgestattet werden. Alle Muniti-onsarbeitsräume erhalten Handfeuerlöscher, Feuerpatschen und Feuerlöschdecken, ge-gebenenfalls auch Sandkästen mit Spaten, die im allgemeinen im Innern der Räume und in der Nähe der Ausgänge bereitzustellen sind. |
91. Munitionshäuser und entsprechende Munitionslagerräume erhalten frostbeständige Naßlöscher. Diese Geräte sind zweckmäßig außerhalb des Lagerraumes, am besten im Vorraum, vor äußeren Witterungseinflüssen geschützt, anzubringen. In Munitionshäusern mit Brandmunition und Aluminium-Pyroschliff ist zusätzlich ein Sandkasten mit Spaten im Lagerraum neben dem Eingang aufzustellen. |
92. Zur Bekämpfung von Waldbränden sind in besonderen Schanzzeughäusern die hierzu erforderlichen Feuerlöschgeräte, wie Spaten, Kreuz- oder Kulturhacken, Äxte, Handbeile, Baumsägen und Feuerpatschen bereitzustellen. |
93. Eine gute und ausreichende Wasserversorgung ist für jedes Munitionslager Grundbe-dingung für der erfolgreiche Bekämpfung von Bränden. |
94. Jeder Ort, an dem Feuerlöschgerät bereitgestellt ist, muß durch entsprechende Be-schriftung und Hinweistafeln gekennzeichnet sein. Die Verwendung des gesamten Lösch-geräts zu anderen als den vorgesehenen Zwecken ist grundsätzlich verboten. |
95. Nähere Bestimmungen und Richtlinien über die Ausstattung von Munitionsanstalten und Munitionsniederlagen mit Feuerlöschgerät und Kennzeichnung der Feuerlöschgeräte sind in der L.Dv. 450/1, L.Dv. 450/2 und in besonderen Richtlinien des R.L.M.–Luftwaffen-verwaltungsamt festgelegt. |