III. Lage und Einrichtung der Arbeitsstellen: J. Ausstattung der Munitionsarbeitsstellen und Munitionslagerräume mit FeuerlöschgerätV. Behandeln der unbrauchbaren und während der Arbeit unbrauchbar gewordenen MunitionsteileInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
IV. Verhaltensmaßregeln bei Munitionsarbeiten

96. Alle neueingestellten Arbeitskräfte sind durch den Dienststellenleiter oder durch einen von ihm bestimmten Vertreter erstmalig vor Aufnahme der Arbeit in klarer Form ausführ-lich über alle Sicherheitsbestimmungen und Vorsichtsmaßnahmen zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist bei jedem neueingestellten Gefolgschaftsmitglied durch Unterschrift zu be-stätigen. Die Belehrung ist monatlich mindestens einmal für die gesamte Gefolgschaft zu wiederholen.

97. Zu keiner Arbeit dürfen Aufseher und Arbeiter feuererzeugende oder solche Gegen-stände mitbringen, deren Mißbrauch gefährlich ist. Dazu gehören Streichhölzer, Feuerzeu-ge, Tabakpfeifen, Zigarren, Zigaretten, Tabak, Messer, Scheren und ähnliche Gegenstän-de. Nur die zum Feueranmachen eingeteilten Personen dürfen die notwendigen Feuer-ungsmittel, die ihnen vom Aufsichtsführenden zuge-teilt werden, auf die Arbeitsstelle mit-nehmen.

98. Vor Arbeitsbeginn hat der örtliche Leiter der Munitionsarbeit oder der Aufsichtsfüh-rende die Arbeiter aufzufordern, diese Gegenstände abzulegen. Er ist be-rechtigt, durch einen Aufseher oder eine Aufeseherin stichprobenweise feststellen zu lassen, daß dieser Aufforderung Folge geleistet worden ist.

99. Das Tragen eisenbeschlagener oder eisenbenagelter Schuhe und eisener Fingerringe bei Pulverarbeiten und bei Arbeiten mit losem Sprengstoff ist verboten. Der Dienst inner-halb des Arbeits- und Lagergebietes, mit Ausnahme des Wachdienstes, wird ohne Schuß- und Seitenwaffen ausgeübt.

100. Auf den Arbeitsstellen ist das Umkleiden und das Aufbewahren von Kleidungsstücken verboten. Es darf nur in den dafür bestimmten Wohlfahrtsräumen oder in dafür bestimm-ten Räumen der Munitionsarbeitshäusern erfolgen. Die von der Mitnahme auf die Arbeits-stellen ausgeschlossenen Gegenstände sind in den Wohlfahrtsräumen in verschließbaren Schränken oder Fächern niederzulegen.

101. Jeder Arbeiter und jede Arbeiterin ist über Art und Ausführung der ihnen zugewiese-nen Arbeit zu belehren und im Gebrauch der hierfür zur Verfügung gestellten Werkzeuge und Munitionsgeräte zu unterweisen. Hierauf ist besonders Wert zu legen, weil hiervon die Fertigung guter und fehlerfreier Munition und die vorschriftsmäßige Verarbeitung der Munitionsteile wesentlich abhängen.

102. Mit der Arbeit darf daher erst begonnen werden, wenn alle Aufsichtspersonen und Arbeitskräfte unterwiesen sind.

Alle Arbeitskräfte sind verpflichtet:

1.

streng nach den ihnen gegebenen Anweisungen zu arbeiten, mangelhaft gefertigte Munition oder Munitionsteile nicht weiterzuverarbeiten, sondern dem Aufsichtsper-sonal vorzulegen.

2.

Munition und Munitionsteile vorsichtig und sachgemäß zu behandeln, das Verschüt-ten von Pulver oder Sprengstoffen, Fallenlassen von Munition oder Munitionsteile peinlichst zu vermeiden.

3.

begangene Verstöße und Fehler nicht zu verheimlichen, sondern sofort zu melden, auf den Boden gefallene Munition unter allen Umständen liegen zu lassen und dies sofort den Aufsichtsführenden zu melden. Nur dieser ist auf Grund seiner Fachaus-bildung in der Lage, derartige Munition zu untersuchen und die richtigen Entschei-dungen über die weitere Behandlung zu treffen.

103. Arbeitskräfte, die mit der Verarbeitung von Zündungen betraut werden, sind vor allen Versuchen und Spielereien, insbesondere vor mutwilligem Drücken, Kratzen, Schaben mit Werkzeugen oder mit den Fingernägeln unter Hinweis auf die damit verbunde Gefahr eindringlichst zu warnen. Die Beachtung dieser Warnung ist während der Arbeit durch alle Aufsichtspersonen zu überwachen.

104. Diebstahl von Munitionsteilen ist durch geeignete Maßnahmen zu verhindern. Muni-tionsteile, insbesondere Zündungen, sind in abgezählten Mengen in den Arbeitsgang zu bringen. Während der Arbeit und nach Fertigstellung der Munition ist zu prüfen, ob nicht einzelne Stücke übriggeblieben sind oder fehlen. Dadurch wird das Auffinden fehlerhafter Stücke bei der fertigen Munition und das Abstellen von Fehlern erleichtert. Bei den Arbei-ten wird außerdem das Gefühl ständiger Kontrolle wachgehalten und Sicherheit gegen Diebstahl und Sabotage geschaffen.

105. Während der Arbeit muß Ruhe und Ordnung herrschen. Lautes oder unnützes Reden ist verboten. Das Umherlaufen auf der Arbeitsstelle ist auf das notwendigste Maß zu be-schränken. Das Verlassen der Arbeitsstelle ist nur mit Genehmigung des Aufsichtsführen-den gestattet. Nach erfolgter Rückkehr haben sich die betreffenden Personen bei ihm zu-rückzumelden.

106. Unbefugten ist das Betreten einer Arbeitsstelle verboten. Sie sind sofort an den Aufsichtsführenden zu verweisen und haben sich bei ihm zu melden.

107. Der Aufenthalt auf den Arbeitsstellen vor Beginn oder nach Beendigung der Arbeit und während der Pausen sowie das Essen und Trinken auf den Arbeitsstellen sind verbo-ten. Niemand darf sich eigenmächtig an Munitionsgegenständen, Maschinen und Geräten zu schaffen machen, die er nicht kennt und die nicht zu seinem Arbeitsbereich gehören.

108. Besonderes Augenmerk ist auf das Freihalten der Türen und Fenster zu richten. Schnelles Verlassen der Arbeitsstellen im Falle einer Gefahr muß jederzeit gewährleistet sein. Türen müssen während der Arbeit stets unverschlossen sein.

109. Nach jeder Tagesarbeit und vor den Pausen sind sämtliche Arbeitsstellen insbeson-dere solche, auf denen Pulver und Sprengstoffe verarbeitet werden, zu reinigen und die Arbeitsplätze aufzuräumen.

Fenster und Türen sind hierbei zu öffnen. Die Reinigung hat sich nicht nur auf den Boden, sondern auch auf Fenster, Türen, Tische, Öfen und Heizungsrohren zu erstrecken.

110. Die Reinigung von Munitionslagerräumen und Munitionshäusern ist sinngemäß durch-zuführen.

111. Gebrauchte Putzwolle und Putzlappen sind feuergefährlich und dürfen deshalb nicht auf den Arbeitsstellen aufbewahrt werden. Ihre Unterbringung erfolgt in den dafür be-stimmten, außerhalb der Gebäude aufgestellten Blechkästen, deren Inhalt von Zeit zu Zeit den Reinigungsanstalten zuzuführen ist.

112. Haardecken sowie andere Unterlagen und Abdeckmittel sind mindestens 20 m wind-abwärts vom Arbeitsort oder von belegten Munitionshäusern entfernt auszuschütteln, auszuklopfen oder auszubürsten.

113. In keinem Arbeitsraum und auf keiner Arbeitsstelle dürfen mehr Pulver, Sprengstoff, Zündungen oder fertige Munition und Munitionsteile liegen, als für das ungestörte Fort-führen der Arbeit unbedingt notwendig sind.

114. Die für die Arbeit erforderlichen Munitionsteile sind daher nur nach und nach und nur dann in vollen Packgefäßen zur Arbeitsstelle zu bringen, wenn dies durch besondere Be-stimmungen festgelegt ist.

115. Die Vorräte an scharfen Munitionsteilen sind im Handmunitionshaus und in den Ab-stellräumen der Arbeitshäuser unterzubringen. Munitionsteile, die aus Sicherheitsgründen nicht in vollen Packgefäßen zur des Arbeitshauses abzustellen. Teilmengen werden nach Bedarf in mit Haardecke ausgelegten Mulden zur Arbeitsstelle gebracht.

116. Über Nacht darf sich in den mit vorschriftsmäßiger Blitzschutzanlage versehenen Munitionsarbeitsräumen und -häusern nur solche scharfe Munition befinden, die vor dem Trocknen des Anstrichs nicht weggeschafft werden kann oder vor der Verarbeitung am nächsten Tage die Temperatur des Arbeitsraumes angenommen haben muß. Die Mengen an derartiger Munition und Munitionsteilen sind jedoch auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken.

Auf sicheren Verschluß der Fenster und Türen ist bei solchen Arbeitsräumen besonders zu achten.

117. In Munitionsarbeitsräumen ohne Blitzschutzanlage ist das Aufbewahren von scharfer Munition und Munitionsteilen über Nacht verboten.

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