IV. Verhaltensmaßregeln bei MunitionsarbeitenVI. Beschaffenheit und Handhabung von MunitionspackgefäßenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
V. Behandeln der unbrauchbaren und während der Arbeit unbrauchbar gewordenen Munitionsteile

118. Alle Munitionsteile, deren Unbrauchbarkeit bei der Untersuchung vor der Verarbei-tung festgestellt worden ist, sind von der Verarbeitung auszuschließen.

119. Wenn der Grund der Unbrauchbarkeit auf Fabrikationsfehler zurückzuführen ist, wer-den diese Munitionsteile im allgemeinen an die Lieferfirmen zur Instandsetzung oder Er-satzleistung einzusenden sein. In Zweifelsfällen, und wenn unbrauchbare Munitionsteile in größeren Mengen anfallen, ist an das R.L.M. –Nachschubamt– zu berichten.

120. Die bei der Fertigung von Munition unbrauchbar gewordenen Munitionsteile sind vor-schriftsmäßig zu vernichten, wenn die Instandsetzung nicht möglich ist oder die volle Si-cherheit nicht gewährleistet ist.

121. Bei der Arbeit verschüttete Sprengstoffe, Pulver usw. sind mit Handfeger und Müll-schippe sofort aufzufegen, in Büchsen zu höchstens 1 kg Fassungsvermögen zu sammeln, im Handmunitionshaus aufzubewahren und nach Beendigung der Tagesarbeit, spätestens jedoch am nächsten Tage, zu vernichten. Der Fußboden ist feucht aufzuwischen, Haar-decken; auf die Pulver oder Sprengstoffe verstreut wurde, sind sofort nach Ziffer 112 dieser Vorschrift zu behandeln.

122. Beim Handhaben, Ausschütten und Vernichten von feucht gewordenen Mischungen aus Sprengstoffen oder Pulver mit Metallstaub ist zum Schutze des Gesichtes eine Kopf-maske zu tragen. Derartige Mischungen sind, da sie zur Selbstentzündung neigen, sofort zu vernichten.

123. Schwarzpulver ist durch Einschütten in Wasser zu vernichten.

124. Verschüttete oder verunreinigte Sprengstoffe und rauchschwache Pulver sind an ei-nem sicheren Ort im Freien in Mengen von jeweils höchstens 1 kg zu verbrennen. Über die Art der Durchführung der Vernichtung siehe L.Dv. 144b.

125. An ein und derselben Stelle darf nur einmal Sprengstoff oder Pulver vernichtet wer-den. Für jede weitere Vernichtung ist stets eine von der alten mindestens 5 m entfernte neue Stelle zu wählen. Das Ausschütten des zu vernichtenden Sprengstoffes oder Pul-vers darf erst dann erfolgen, wenn von der vorhergehenden Vernichtung glimmende oder brennende Überreste nicht mehr vorhanden sind.

126. Auf den Boden gefallene Zündungen, Munitionsteile und fertige Munition dürfen nur auf Anordnung und im Beisein von Fachpersonal aufgenommen werden, da nur diese in der Lage ist, die richtige Maßnahme zu treffen. Siehe auch Ziff. 102 (3).

127. Sämtliche Aufsichtspersonen haben während der Arbeit öfter unter den Tischen, Bänken und auf den ausgebreiteten Haardecken nach herabgefallenen Zündungen und anderen Munitionsteilen Nachschau zu halten.

128. Für das Sprengen unbrauchbarer Munition und Munitionsteile gelten die Bestimmun-gen der L.Dv. 144b.

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