V. Behandeln der unbrauchbaren und während der Arbeit unbrauchbar gewordenen MunitionsteileVII. Beschaffenheit und Handhabung von Maschinen und MunitionsgerätenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
VI. Beschaffenheit und Handhabung von
Munitionspackgefäßen

129. Die zum Verpacken, Aufbewahren und Transport von Munition und Munitionsteilen bestimmen vorschriftsmäßigen Packgefäße müssen vollkommen gebrauchsfähig, trocken und sauber sein. Dasselbe gilt auch für die zum Befördern von Munition und Munitionstei-len zwischen den verschiedenen Arbeitsstellen verwendeten Packgefäße und Behälter. Diese müssen außerdem noch gut gearbeitet, glatt gehobelt, dicht und ohne vorstehende Schrauben, Nägel und Splitter sein.

130. Jeder Transport von Munition und Munitionsteilen, auch zwischen den Arbeitsstel-len, darf nur in den dafür vorgesehenen Packgefäßen und Behältern erfolgen.

Sie sind auch vor dem Gebrauch an einer Stelle außerhalb der Arbeitsstelle innen und außen gründlich zu reinigen.

131. Beim Verpacken der Munition und Munitionsteile ist darauf zu achten, daß keine Fremdkörper, namentlich nicht solche, die den Inhalt der Packgefäße gefährden zu kön-nen, in das Packgefäß gelangen.

132. Die Verpackung ist so vorzunehmen, daß die Gegenstände vollkommen fest liegen. Beim Verpacken entstehende Zwischenräume sind mit Papier, Pappe oder sonstigen Fest-legemitteln, die nicht Feuchtigkeitsträger sind, auszufüllen. Die Festlegemittel sind vorher gründlich auf Verunreinigungen und Fremdkörper zu untersuchen.

133. Verschiedenartige Munition und Munitionsteile dürfen niemals in einem Packgefäß zusammen verpackt werden.

134. Fertige Munitions darf nur in den dafür vorgeschriebenen oder durch Sonderanord-nung festgelegten Packgefäßen verpackt werden. Für das Verpacken erlassene Bestim-mungen sind jeweils in den einschlägigen Munitionsvorschriften oder in besonderen Verfü-gungen festgelegt und genau zu beachten.

135. Alle Behälter für den Transport von Munition und Munitionsteilen zwischen den Ar-beitsstellen dürfen nur so weit gefüllt werden, daß ein Herab- oder Herausfallen von Mu-nitionsgegenständen auf keinen Fall möglich ist.

136. Mit Munition und Munitionsteilen gefüllte Packgefäße dürfen nicht geschoben, ge-kantet, gerollt und geworfen werden. Sie sind stets vorsichtig aufzunehmen, zu tragen und niederzusetzen.

137. Es bestehen keine Bedenken, zur Erleichterung der Transportarbeiten fertige und halbfertige Munition verpackt und unverpackt behutsam über Gleitbahnen und Förderbän-dern gleiten zu lassen, wenn diese dauernd beobachtet werden und so gebaut sind, daß ein Herabfallen des Fördergutes unmöglich ist.

138. In allen Munitionsarbeitsräumen, mit Ausnahme solcher, in denen Schwarzpulver, Manöverpulver, Aluminium-Pyroschliff, Brand-, Leucht- und Zündsätze in losem Zustande verarbeitet oder gelagert werden, ist die Verwendung von Roll- und Elektrokarren gestat-tet. Die Räder müssen an den Laufflächen mit Gummibelag versehen sein.

139. Hubarbeiten können unter Beachtung aller allgemeinen Sicherheitsbestimmungen mit geeigneten Hebezeugen ausgeführt werden.

140. Bevor gefüllte Munitionspackgefäße in Munitionshäusern und anderen Munitionsla-gerräumen eingelagert werden, sind die sorgfältig zu reinigen. Sand, Staub, Splitter und vorstehende Schrauben oder Nägel sind zu entfernen.

141. Zum Tragen der gefüllten Packgefäße innerhalb des Munitionslagerraumes sind so viel Arbeitskräfte anzustellen, wie unbedingt dazu erforderlich sind, vorausgesetzt, daß das Packgefäß nicht durch eine Person bequem getragen werden kann.

142. Das Öffnen und Schließen von Packgefäßen mit sprengkräftigen Zündungen muß stets unter Aufsicht von Fachpersonal erfolgen und darf nur mit den vorgeschriebenen Geräten ohne Anwendung von Gewalt vorgenommen werden.

143. Munitionspackgefäße mit losem Deckel sind stets unter Verwendung von Holz-schrauben zu schließen.

144. Alle gefüllten Munitionspackgefäße müssen mit Inhaltszetteln versehen sein und, mit Ausnahme von Patronenkörben und Patronenbehältern, als Verschlußsicherung eine Plom-be, einen Verschluß- oder Untersuchungszettel tragen. Für die Art der Inhaltszettel gel-ten die Vorschriften D 410, D 411 und D 412. Packgefäße mit Resten sind neben den be-richtigten Inhaltszetteln mit Restzetteln zu versehen, die die Aufschrift "Rest" in roter Farbe tragen.

V. Behandeln der unbrauchbaren und während der Arbeit unbrauchbar gewordenen MunitionsteileVII. Beschaffenheit und Handhabung von Maschinen und MunitionsgerätenInhaltsverzeichnis