VI. Beschaffenheit und Handhabung von MunitionspackgefäßenVIII. Beschaffenheit und Verwendung elektrisch betriebener Maschinen und GeräteInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
VII. Beschaffenheit und Handhabung von Maschinen und Munitionsgeräten

145. Bei jeder Arbeit dürfen nur die vorgeschriebenen Maschinen und Munitionsgeräte verwendet werden. Ihre Benutzung zu anderen Zwecken, als den ausdrücklich vorge-schriebenen, ist verboten.

146. Im eigenen Betriebe hergestellte Vorrichtungen, die die Ausführung der Arbeit er-leichtern oder beschleunigen, dürfen verwendet werden, wenn sie den Sicherheitsbestim-mungen entsprechen. In Zweifelsfällen ist die Genehmigung zu ihrer Benutzung beim R.L.M. –Nachschubamt– zu beantragen.

147. Maschinen, Vorrichtungen und Geräte müssen brauchbar und sauber sein und sind auch während der Arbeit in diesem Zustand zu erhalten. Die Prüfung erfolgt nach den einschlägigen Bedienungsvorschriften. Lehren und andere Meßgeräte sind vor Beginn der Arbeit mit den dazugehörigen Abnutzungsprüfern oder mit Sondermeßgeräten zu prüfen. Wie oft die Prüfung während der Arbeit zu wiederholen ist, hängt von der Häufigkeit des Gebrauches der Lehre und von ihrem Abnutzungsgrad ab. Waagen und Gewichte müssen fehlerfrei und geeicht sein.

Soweit im Verlaufe der Arbeit starke Verschmutzungen an Maschinen und Geräten eintre-ten, die durch die Art der Arbeit bedingt sind, ist für die Reinigung in bestimmten Zeitab-ständen sorge zu tragen. Zur Erhaltung der Brauchbarkeit müssen Maschinen, Vorrichtun-gen und Geräte sachgemäß bedient werden. Gewaltsame Beseitigung von Störungen ist verboten. Sie sind stets so anzubringen, aufzustellen und zu legen, daß sie weder umfal-len noch herabfallen können und ihre einwandfreie und vorschriftsmäßige Handhabung ge-währleistet ist.

148. Die Instandsetzung von Maschinen, Vorrichtungen und Geräten z.B. durch Feilen, Hämmern und Schweißen, ist auf den Arbeitsstellen verboten.

149. Beim Auswechseln von Maschinenteilen an fest montierten Maschinen oder Vorrich-tungen und bei der Durchführung von Instandsetzungen, die ihrer Art nach nur auf der Arbeitsstelle durchgeführt werden können, sind je nach den gegebenen Umständen scharfe Munition und Munitionsteile ganz aus dem Raum zu entfernen oder im weiten Um-kreis fortzuräumen. Die Entscheidung hat in jedem Falle der Aufsichtsführende oder der Leiter der Fertigung zu treffen.

150. Nach jeder Tagesarbeit, bei starker Beanspruchung gegebenenfalls auch in be-stimmten Zeitabständen während der Arbeit, sind die Maschinen, Vorrichtungen und Ge-räte zu reinigen und die im Feuer gebrauchten abzukühlen. Ihre Verwendbarkeit ist lau-fend zu untersuchen.

151. Bei allen Pulverarbeiten ist das Einwirken der Sonnenstrahlen auf Waagschalen und Trichter zu verhindern. Soweit die Fenster keine Mattscheiben haben, muß diese durch Verhängen der Fenster mit Vorhängen erfolgen. Waagen sind durch Errichtung von Schutzwänden aus Holz oder Pappe um die einzelnen Wiegetische vor Luftzug zu schüt-zen.

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