VII. Beschaffenheit und Handhabung von Maschinen und MunitionsgerätenIX. Verwenden von Lastkraftwagen, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition: A. LastkraftwagenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
VIII. Beschaffenheit und Verwendung elektrische betriebener Maschinen und Geräte

152. Sämtliche elektrische Anlagen, Maschinen und Geräte in den Arbeits- und Lagerräu-me, in denen scharfe Muniiton oder scharfe Munitionsteile gefertigt, verarbeitet oder ge-lagert werden, müssen soweit nicht abweichende Bestimmungen in dieser Vorschrift aus-drücklich zugebilligt sind, den VDE-Vorschriften entsprechen.

153. Folgende VDE-Vorschriften sind hierbei zu beachten:
1. VDE-Vorschrift 0100/36 – "Errichtungsvorschrift für Starkstromanlagen."
2. VDE-Vorschrift 0165/36 –

"Leitsätze für die Errichtung elektrischer Anlagen in ex-plosionsgefährdeten Betriebsstätten und Lagerräumen."

3. VDE-Vorschrift 0166/36 –

"Vorschrift für die Errichtung elektrischer Anlagen in ge-fährdeten Räumen von Sprengstoffbetrieben."

4. VDE-Vorschrift 0171 –

"Vorschrift für die Ausführung explosionsgeschützter elektrischer Maschinen, Transformatoren und Geräte."

Die genannten Vorschriften können durch den ETZ-Verlag, Berlin-Charlottenburg 4, Bis-marckstr., VDE-Haus bezogen werden.

154. Elektrisch betriebene Maschinen, die bei der Fertigung und Verarbeitung von schar-fer Munition und scharfen Munitionsteilen verwendet werden, sollen durch einen Dreh-strom-Kurzschlußläufermotor in geschlossener Bauart angetrieben werden.

Nur in besonderen Ausnahmefällen, das heißt, wenn Drehstrom nicht zur Verfügung steht, können Maschinen mit Schleifringen oder Kommutatoren verwendet werden. Sie müssen dann aber in einer besonderen explosionsgeschützten Ausführung erstellt sein.

155. Abweichend von den VDE-Vorschriften können bei Schwierigkeiten in der Beschaf-fung der vorgenannten Geräte für Munitionsarbeiten handelsübliche, jedoch vollkommen betriebssichere Elektrogeräte und Maschinen anderer Bauart verwendet werden, wenn

1.

Die Arbeitsräume vollkommen frei von Pulver- und Sprengstoffstaub oder frei von Ausscheidungen anderer explosionsgefährlicher Stoffe sind und die Bildung von Staub und anderen gefährlichen Ausscheidungen während der Arbeit auch tatsäch-lich unmöglich ist.

2.

Pulver, Sprengstoffe, Brand- und Zündsätze in loser Form oder unverarbeitet nicht in Erscheinung treten.

156. Elektrische Maschinen und Geräte dürfen nur von besonders gewissenhaften Ar-beitskräften bedient werden. Diese müssen in der Bedienung und Wartung sorgfältig un-terwiesen sein. Bei den geringsten Störungen elektrischer Art sind die Maschinen und Ge-räte durch Betätigen des Schalters oder durch Entnehmen der Sicherung abzuschalten. Soweit zur Beseitigung der Störung erforderlich, sind die Geräte aus den gefährdeten Räumen zu entfernen oder diese Räume von gefährdeter Munition und Munitionsteile frei-zumachen.

157. Elektrische Maschinen und Geräte dürfen nur unter der Aufsicht der für sie verant-wortlich eingeteilten Arbeitskraft laufen und auch nur durch diese in Betrieb gesetzt wer-den. Verläßt die betreffende Person ihren Arbeitsplatz, wenn auch nur für kürzeste Zeit, so sind die Maschinen außer Betrieb zu setzen, falls nicht eine gleich gut ausgebildete Arbeitskräfte die Vertretung für die Zeit der Abwesenheit übernehmen kann.

158. Alle elektrischen Anlagen, Maschinen und Geräte sind regelmäßig halbjährlich, wenn besondere Umstände nicht einen kürzeren Zeitraum erforderlich machen, auf Betriebsfä-higkeit und einwandfreien Zustand entsprechend den Forderungen der VDE-Vorschriften zu untersuchen.

159. Für elektrische Heiz- und Kochgeräte gelten zusätzlich die nachstehenden Bestim-mungen:

Die Aufstellung der Geräte darf in den Arbeitshausanlagen nur in einem besonderen Raum erfolgen, der durch Flur und 2 Türen von allen mit scharfer Munition und Munitionsteile belegten Räumen getrennt sein muß.

Die Heizfläche der Platten muß aus Stahlblech sein, Drahtnetz ist verboten. Die Boden-freiheit der Heizfläche muß mindestens 100 mm betragen. Die Unterlage des Gerätes ist mit einer Asbestplatte zu belegen. Feuergefährliche Stoffe sind aus dem Raum zu entfer-nen. Alle nicht benötigten brennbaren und wärmeempfindlichen Stoffe dürfen nur in einem entsprechenden Abstand vom Gerät und nicht in großen Mengen niedergelegt werden.

Der Heizstrom muß sich so regeln lassen, daß die Geräte nicht heißer werden können, als unbedingt für den Arbeitszweck erforderlich ist. Die Höchsttemperatur darf 160° C nicht überschreiten.

160. Während der Pausen und bei Arbeitsschluß sind die Geräte auszuschalten und unter Verschluß zu nehmen.

Die in diesen Räumen benötigten Mengen erwärmter Stoffe sind in besonderen Flüssig-keitsbädern oder anderen Warmhaltevorrichtungen heranzuschaffen.

161. Beim Gebrauch von elektrischen Heiz- und Kochgeräten im Freien gilt der Aufstel-lungsort der Geräte als eine besondere Arbeitsstelle im Freien ohne Feuer. Er ist daher mindestens 15 m von anderen Arbeitsstellen abzusetzen. Die Stromzuleitung muß voll-kommen dicht gegen allen äußeren Einflüsse sein. Im übrigen gelten die für den Gebrauch von elektrischen Heiz- und Kochgeräten in geschlossenen Räumen erlassenen Bestimmun-gen sinngemäß.

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