IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition: C. LokomotivenXI. Besondere Maßnahmen zur Schaden- und UnfallverhütungInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
X. Verhalten bei Gewitter und Bränden

185. Die Durchführung von Munitionsarbeiten während eines Gewitters ist grundsätzlich verboten.

186. Arbeitsstellen in gedeckten Arbeitsräumen sind vorher rechtzeitig auf zuräumen. Scharfe Munition und Munitionsteile sind mit Haardecke abzudecken. Alle Arbeitsstellen im Frieden sind beim Herannahen eines Gewitters so rechtzeitig abzubauen, daß sich bei Ausbruch desselben sämtliche Munition und Munitionsgeräte in den gegen Blitzschlag ge-sicherten Lagerräumen befinden. Es sind daher nie mehr Munition und Munitionsteile auf die Arbeitsstelle heranzuschaffen, als beim Annähern eines Gewitters ohne Übereilung weggeschaft werden können.

187. Auf Anordnung des Aufsichtsführenden begeben sich bei Ausbruch eines Gewitters sämtliche Arbeitskräfte geschlossen in die Wohlfahrtsräume. Sämtliche Türen, Fenster und Luftluken von Munitionsarbeits- und -lagerhäusern sind vorher zu schließen.

188. Brände in einem Munitionslager können nur durch ganz grobe Fahrlässigkeit, durch Sabotage oder durch Blitzschlag bei schadhafter Blitzschutzanlage entstehen.

Ein noch im Enstehen begriffener Brand in einem Munitionshaus oder auf einer Arbeitsstel-le ist sofort rücksichtslos mit allen zur Verfügung stehenden Feuerlöschgeräten von den im Feuerlöschdienst ausgebildeten Arbeitskräften anzugreifen und zu löschen. Alle übrigen Personen verlassen sofort die Brandstelle. Im Vergleich zu entwickelten Bränden sind ent-stehende Brände ungefährlich.

Ein voll entwickelter Brand in einem belegten Munitionshaus oder auf einer Munitionsar-beitsstelle ist nur auf Anordnung der Offiziere (W), Beamten (W u. M) oder Feuerwerker zu bekämpfen. Ihnen obliegt die Entscheidung, ob die Munition zu bergen, oder ob, um keine Personen zu gefährden, nur das Weitergreifen des Feuers zu bekämpfen ist.

189. Bindende Vorschriften über die Löschmaßnahmen lassen sich für alle vorkommenden Fälle nicht geben.

Jedoch ist folgendes zu beachten:

Brisante Munition, scharfe Zünder und ähnliche Munitionsteile, bei denen Sprengstoff, Pulver, Brand- und Zündsätze durch ihre Umhüllung gegen die Flammen zunächst ge-schützt sind, bedürfen zur Entzündung erst geraume Zeit und erhebliche Hitze. Sofortiges Löschen beseitigt jede Gefahr am schnellsten.

Ähnlich sind die Verhältnisse bei Brandmunition. Das Metall schmilzt bei + 620° und ent-zündet sich erst bei Erhitzung über dem Schmelzpunkt hinaus, wenn nicht der Brandsatz bereits früher zur Entzündung gekommen ist. Bei Brandbomben mit Zerleger spricht dieser bereits bei einer Temperatur von + 200° an, wobei die Brandbombe zerlegt, die einzelnen brennenden Stücke umhergeschleudert werden und dadurch die Gefahr des Weiterver-breitens des Brandherdes erheblich gesteigert wird. Aus diesem Grunde ist Brandmunition gegenüber Sprengmunition als leichter entzündbar anzusehen und bei der Bergung noch nicht entzündeter Brandmunition besondere Vorsicht erforderlich. Einzelne brennende Brandbomben können mit Wasser bekämpft werden.

Größere Mengen Brandbomben dürfen jedoch niemals mit Wasser gelöscht werden, da da-durch die Verbrennung noch gefördert wird und außerdem explosionsartige Erscheinungen verursacht werden. Hier sind in erster Linie Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterver-breitung des Feuers zu ergreifen. Sie sind nach Möglichkeit mit Asche oder trockenem Sand abzudecken, um die strahlende Hitze zu vermindern. Ein vollkommenes Ablöschen ist jedoch damit nicht zu erzielen.

Brennende Nebelkerzen und Nebelhandgranaten sind unter reichlicher Wasserverwendung zu bekämpfen, um die noch nicht brennenden Packgefäße vor Entzündung zu schützen. Nach dem Brande sind die Rückstände aus dem Lagerraum zu entfernen und die Wände durch Abspritzen abzukühlen. Fenster und Türen sind zu öffnen, damit die Nebelschwaden abziehen können und eine weitere Auskühlung des Raumes erfolgt. Nicht verbrannte Ne-belmittel sind so bald wie möglich vorschriftsmäßig zu vernichten.

190. Das Übergreifen eines Brandes auf die benachbarten Munitionshäuser ist in jedem Falle zu verhindern. Hierzu ist die genaue Kenntnis der örtlichen Verhältnisse und der Art der eingelagerten Munition erforderlich.

191. Auf Grund der an jedem Munitionshaus angebrachten Holztafeln mit der Bezeichnung der Einlagerungsgruppe muß das Fachpersonal aus eigenem Antrieb die richtigen Ent-scheidungen treffen können.

192. Die Aufräumarbeiten auf der Brandstelle dürfen erst nach Beendigung der notwendi-gen Feststellungen und nur auf Anordnung des R.L.M. –Nachschubamt– aufgenommen werden.

193. Das gesamte Personal (Soldaten, Beamte, Angestellte und Arbeiter) ist in regelmäs-sigen Zeitabständen über die Verhaltensmaßregeln bei der Brandbekämpfung zu unter-richten und im Feuerlöschdienst praktisch zu unterweisen. Über Ausbildung und Probe-alarme sind Nachweise zu führen. Siehe auch L.Dv. 450/1 Ziffer 129.

Mit den in der Nähe der Dienststelle gelegenen Feuerwehren ist ständig Fühlung zu hal-ten. Vorbereitende Maßnahmen sind in geeigneter Weise durch Abhalten von Besprechun-gen und Übungen zu treffen.

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