Kapitel 11, Besondere Maßnahmen zur Schaden- und UnfallverhütungAnlage 1Inhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
XII. Vorschriften für das Zusammenlagern von Munition

209. Um die Gefahren bei der Lagerung von scharfer Munition und Munitionsteilen herab-zumindern, dürfen die verschiedenen Arten nicht wahllos durcheinander gelagert werden.

Je nach Gefährlichkeit und nach der Art ihrer Zusammensetzung sind alle Munitiongegen-stände, Pulver, Sprengstoffe, Brand- und Zündsätze, in bestimmten Einlagerungsgruppen, Gefahrengruppen, zusammengefaßt.

Damit bei einem Brand das Fachpersonal und die ausgebildeten Löschmannschaften sofort erkennen können, welche Art von Munition in dem betreffenden Munitionshaus lagert, sind Holztafeln mit der Angabe der Einlagerungsgruppe an den Munitionslagerräumen aus-sen anzubringen. Siehe L.Dv. 450/1 Ziff. 88.

In einem Munitionslagerraum darf nur Munition der gleichen Einlagerungsgruppe gelagert werden. Die einzelnen Munitionsarten einer Einlagerungsgruppe sind außerdem durch Ab-stände voneinander zu trennen.

210. Eine Zusammenstellung der einzelnen Einlagerungsgruppen mit der zugehörigen Mu-nition und Munitionsteilen enthält die Anlage 1 dieser Vorschrift.

Ein Abdruck dieser Anlage ist in jedem Munitionhaus und Munitionslagerraum in der Nähe des Einganges gut sichtbar anzuhängen.

211. Für Sondermunition, die in der Zusammenstellung nicht aufgeführt ist, gelten hin-sichtlich der Einlagerung nach Einlagerungsgruppen die jeweils erlassenen Sonderbestim-mungen des R.L.M. –Nachschubamt–, vorausgesetzt, daß die Munition auf Grund ihrer Zusammensetzung und ihres Aufbaues nicht einwandfrei eingegliedert werden kann.