III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: A. AllgemeinesIII. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen: C. Arbeitsstellen im FreienInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen
B. Arbeitsstellen in geschlossenen Räumen

49. Alle Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten haben besondere Ar-beitshausanlagen oder Arbeitshäuser, in denen die Munitionsarbeiten auszuführen sind, und besondere Löthäuser, in denen das Auf- und Zulöten luftdichter Packgefäße erfolgt.

50. Die Arbeitshausanlage zum Fertigen von Patronenmunition in den Lufthauptmunitions-anstalten ist bezüglich Sicherheitsabstand von anderen Bauten als ein Arbeitshaus anzu-sehen. Die einzelnen Häuser, in denen Teilarbeiten:

1. das Laden der Geschosse,
2. das Anfertigen der Treibladungen und Einbringen in die Patronenhülsen,
3. das Zusammensetzen der Patronen,
4. das Schußfertigmachen der Patronen
ausgeführt werden, gelten als räumlich voneinander getrennte Arbeitsstellen.

51. Soweit die vorschriftsmäßigen Arbeitshausanlagen und Arbeitshäuser nicht ausrei-chend, können auch andere behelfsmäßie Gebäude und Räume mit leichter Überdachung, z.B. leerstehende oder geräumte Lagerhallen, Gerätehäuser, Baracken, Holzschuppen und sonstige für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anlagen benutzt werden.

52. Die Räume in denen Munition angefertigt oder fertiggemacht wird, müssen von beleg-ten Munitionshäusern mindestens 150 m, von Handmunitionshäusern mindestens 75 m entfernt liegen und außerdem noch folgende Bedingungen erfüllen:

1.

Alle für Munitionsarbeiten und zum Aufbewahren von Munition und Munitionsteilen verwendeten Räumen müssen gut und sicher verschlossen werden können.

2.

Türen und Fenster müssen in Arbeitsräumen in ausreichender Anzahl vorhanden und nach außen zu öffnen sein.

3.

Der schnelle und reibungslose Antransport der erforderlichen Munitionsteile und der Abtransport der fertigen Munitionsteile auf ausreichenden und guten Wegen muß gewährleistet sein.

4.

Die Räume müssen so groß sein, daß ein ungehindertes Arbeiten möglich ist und un-nützer Transport von Munition und Munitionsteilen vermieden wird.

53. Arbeitsstellen mit Feuerungseinrichtungen sind entwerder nur in den dazu bestimmten Räumen oder an sicheren Plätzen im Freien einzurichten.

54. Gefäße, die unmittelbar über Feuer waren, dürfen nicht auf die Arbeitsstellen oder durch Räume, in denen Pulver und Sprengstoffe verarbeitet werden, getragen werden.

55. In belegten Munitionshäusern und anderen Munitionslagerräumen ist neben dem He-rausschaffen, Abtragen und Stapeln von Munition auch das Auspacken fertiger Munition sowie das Einpacken eingestapelter fertiger Munition in die zugehörigen Verpackungsmit-teln, das Untersuchen ungeladener Geschosse und das äußerliche Untersuchen lose auf-bewahrter Sprengladungen aus eingeführten Sprengstoffen gestattet. Alle anderen Arbei-ten dürfen nur außerhalb der Munitionshäuser ausgeführt werden. Sicherheitsabstände siehe Ziffer 57.

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