Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten |
III. Lage und Einrichten der Arbeitsstellen |
B. Arbeitsstellen in geschlossenen Räumen |
49. Alle Lufthauptmunitionsanstalten und Luftmunitionsanstalten haben besondere Ar-beitshausanlagen oder Arbeitshäuser, in denen die Munitionsarbeiten auszuführen sind, und besondere Löthäuser, in denen das Auf- und Zulöten luftdichter Packgefäße erfolgt. |
50. Die Arbeitshausanlage zum Fertigen von Patronenmunition in den Lufthauptmunitions-anstalten ist bezüglich Sicherheitsabstand von anderen Bauten als ein Arbeitshaus anzu-sehen. Die einzelnen Häuser, in denen Teilarbeiten: |
1. | das Laden der Geschosse, |
2. | das Anfertigen der Treibladungen und Einbringen in die Patronenhülsen, |
3. | das Zusammensetzen der Patronen, |
4. | das Schußfertigmachen der Patronen |
ausgeführt werden, gelten als räumlich voneinander getrennte Arbeitsstellen. |
51. Soweit die vorschriftsmäßigen Arbeitshausanlagen und Arbeitshäuser nicht ausrei-chend, können auch andere behelfsmäßie Gebäude und Räume mit leichter Überdachung, z.B. leerstehende oder geräumte Lagerhallen, Gerätehäuser, Baracken, Holzschuppen und sonstige für die auszuführenden Arbeiten geeignete Anlagen benutzt werden. |
52. Die Räume in denen Munition angefertigt oder fertiggemacht wird, müssen von beleg-ten Munitionshäusern mindestens 150 m, von Handmunitionshäusern mindestens 75 m entfernt liegen und außerdem noch folgende Bedingungen erfüllen: |
1. |
Alle für Munitionsarbeiten und zum Aufbewahren von Munition und Munitionsteilen verwendeten Räumen müssen gut und sicher verschlossen werden können. |
2. |
Türen und Fenster müssen in Arbeitsräumen in ausreichender Anzahl vorhanden und nach außen zu öffnen sein. |
3. |
Der schnelle und reibungslose Antransport der erforderlichen Munitionsteile und der Abtransport der fertigen Munitionsteile auf ausreichenden und guten Wegen muß gewährleistet sein. |
4. |
Die Räume müssen so groß sein, daß ein ungehindertes Arbeiten möglich ist und un-nützer Transport von Munition und Munitionsteilen vermieden wird. |
53. Arbeitsstellen mit Feuerungseinrichtungen sind entwerder nur in den dazu bestimmten Räumen oder an sicheren Plätzen im Freien einzurichten. |
54. Gefäße, die unmittelbar über Feuer waren, dürfen nicht auf die Arbeitsstellen oder durch Räume, in denen Pulver und Sprengstoffe verarbeitet werden, getragen werden. |
55. In belegten Munitionshäusern und anderen Munitionslagerräumen ist neben dem He-rausschaffen, Abtragen und Stapeln von Munition auch das Auspacken fertiger Munition sowie das Einpacken eingestapelter fertiger Munition in die zugehörigen Verpackungsmit-teln, das Untersuchen ungeladener Geschosse und das äußerliche Untersuchen lose auf-bewahrter Sprengladungen aus eingeführten Sprengstoffen gestattet. Alle anderen Arbei-ten dürfen nur außerhalb der Munitionshäuser ausgeführt werden. Sicherheitsabstände siehe Ziffer 57. |