VIII. Beschaffenheit und Verwendung elektrisch betriebener Maschinen und GeräteIX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition: B. HebemaschinenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung - Teil 1 - Allgemeine Sicherheitsbestimmungen bei Munitionsarbeiten
IX. Verwenden von Lastkraftwage, Hebemaschinen und Lokomotiven zum Transport der Munition
A. Lastkraftwagen

162. Lastkraftwagen und Anhänger, die ständig beim Transport von Munition Verwendung finden, sind besonders herzurichten.

Zwischen Führersitz und Laderaum ist eine feuerfeste Trennwand anzubringen. Alle brennbaren Teile in unmittelbarer Nähe des Motors sowie die Unterseite des Wagenbo-dens über dem Auspuffrohr sind mit Eisenblech zu beschlagen.

163. Die Verwendung von Kraftfahrzeugen mit Generatorgasantrieb für den inneren Be-trieb der Lufthauptmunitionsanstalten, Luftmunitionsanstalten, Luftmunitionslager, Muniti-onsausgabestellen und Munitionsniederlagen ist verboten. Die diesen Dienststellen gemäß St. und A.N. zustehenden Kraftfahrzeuge dürfen nicht durch Generatorgas angetrieben werden.

164. Abholenden bzw. zuführenden Munitionskolonnen mit durch Generatorgas angetrie-benen Fahrzeugen ist das Befahren des Geländes von Lufthauptmunitionsanstalten, Luft-munitionsanstalten usw. gestattet jedoch ist folgendes zu beachten:

1.

Der Generator muß vor dem Beladen der Fahrzeuge und außerhalb des Bereiches der Luftmunitionsanstalt usw. für die Dauer des Munitionstransportes hergerichtet sein. Beschicken, Schüren, Ausräumen der Rückstände am Generator ist innerhalb des Geländes der Dienststelle und bei beladenen Fahrzeugen verboten.

2.

Während des Be- und Entladens sind Asch- und Feuerungsöffnungen zu schließen.

3.

Die von Kraftfahrzeugen mit Generatorgasantrieb befahrenen Wege innerhalb der Dienststelle sind sofort durch ein Löschkommando in Stärke von mindestens 2 Mann auf glimmende Rückstände, glühende Asche usw. abzusuchen und diese zu beseiti-gen.

165. Wird bei längeren Märschen die Beschickung der Generatoranlage bei mit Munition beladenen Fahrzeugen zwangsläufig erforderlich, so sind

1. die Fahrzeuge auf 50 m Abstand auseinanderzuziehen,
2. vorbereitende Löschmaßnahmen zu treffen,
3.

beim Beschicken herausfallende Funken und brennende Teile sowie ausgeräumte Rückstände sicher abzulöschen.

166. Alle Fahrzeuge, auch Anhänger, sind mit je einem Trocken- und einem Naßlöscher auszurüsten. Die Ausrüstung mit einem Vergaserbrandlöscher auf jedem Lastkraftwagen ist anzustreben. Die Tragfähigkeit der Lastkraftwagen darf beim Transport von Munition im Frieden nur bis zu dreiviertel ausgenutzt werden. Die höchstzulässige Fahrgeschwin-digkeit von mit Munition beladenen Fahrzeugen setzt der Dienststellenleiter fest. Sie soll 25 km/h nicht überschreiten.

167. Munition darf grundsätzlich nur in den vorgeschriebenen Packgefäßen auf Lastkraft-wagen befördert werden. Diese sind auf dem Weg so festzulegen, daß sie beim Transport gegen Rütteln, Stoßen, Umkanten und Herabfallen aus ihrer Lage gesichert sind. Ein Bela-den der Fahrzeuge über die Bordwände hinaus ist verboten.

168. Sprengkräftige Zündungen dürfen in großen Mengen nicht mit anderer Munition zu-sammen auf einem Wagen geladen werden.

Wenn es sich um geringe Mengen handelt und nur ein Fahrzeug zur Verfügung steht, z.B. beim Transport der Sprengmunition eines Sprengkommandos, dürfen auch sprengkräftige Zündungen in ihrer vorschriftsmäßigen Verpackung zur übrigen Munition zugeladen wer-den. Der Abstand zwischen den beiden Arten muß jedoch mindestens 2 m betragen und durch das übrige Gerät so ausgefüllt sein, daß ein Verrücken, Bestossen oder Umfallen der Ladung unmöglich ist.

169. Zum Festlegen der Munition auf den Fahrzeugen und zum Bedecken der Ladung sind nach Möglichkeit Haar- und Asbestdecken zu verwenden. Wo diese fehlen, sind hierzu andere, nur schwer brennbare Festlege- und Abdeckmittel, wie geeignete Lager aus Boh-len und Rippstücken, teerfreie Dachpappe, imprägnierte Deckplane, zu benutzen. Die Ver-wendung von Feuchtigkeitsträgern ist verboten.

170. Das Tanken der mit Munition beladenen Lastkraftwagen ist verboten, ebenso das Nachfüllen von Betriebsstoffen in der Nähe von Munitionshäusern und Munitionsarbeits-stellen. Beim Be- und Entladen der Fahrzeuge ist der Motor abzustellen. Das Halten von Lastkraftwagen an Munitionshäusern und Munitionsarbeitsstellen ist nur für die Dauer des Be- und Entladens zulässig. Die übrigen Lastkraftwagen müssen bei abgestelltem Motor mindestens 15 m von Muniitonslagerstellen entfernt bleiben. Mehrere beladene Fahrzeuge oder Lastzüge (Lkw mit Anhänger) sind mit 15 m Abstand untereinander abzustellen.

171. Das Rauchen und die Verwendung von offenem Licht auf und in unmittelbarer Nähe von mit Munition beladenen Fahrzeugen ist verboten.

172. Das Abstellen von beladenen Lastkraftwagen innerhalb von Ortschaften und das Durchfahren von Ortschaften während eines Gewitters ist verboten.

Der Abstellort muß von Siedlungen mindestens 300 m entfernt sein und möglichst abseits von belebten Straßen liegen.

173. Für die Bewachung der Munitionstransporte auf Lastkraftwagen gelten die Bestim-mungen der D.(Luft) 4604 "Dienstanweisung für den Führer des Begleitskommandos eines Munitionstransportes der Nachschubdienststellen der Luftwaffe auf Eisenbahnen und Lastkraftwagen (ausschließlich K-Munition)".

174. Als Kraftwagenführer und Begleiter sind nur gut ausgebildete und besonders zuver-lässige Leute zu verwenden. Bei ihrer Einstellung und weiterhin mindestens einmal monat-lich sind sie über Behandlung und Bedienung des Wagens, über Verkehrsvorschriften und Sicherheitsbestimmungen sowie über Verhalten bei Brandgefahr zu belehren. Führer und Begleitkommando müssen im Gebrauch der mitgeführten Feuerlöschgeräte ausgebildet sein. Neben dem Kraftfahrzeugführer muß sich auf jedem beladenen Fahrzeug, auch auf dem Anhänger, ein Begleiter befinden.

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