Anhang 2; Lagern und Behandeln der Munition bei großer KälteAnhang 4; Merkblatt über Sprengpatronen Z 34 bis Z 500 (Zerstören von Waffen, Gerät und Munition aller Art)Inhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung

Anhang 3

I. Merkblatt über die Behandlung von Nitrocellulosen

Nitrocellulosen (Schießbaumwolle und Collodiumwolle oder Gemische aus beiden) im nach-folgenden kurz "Nz." genannt, finden für die Fertigung der rauchschwachen Pulver Ver-wendung. Im trockenem Zustand sind sie als gefährliche Sprengstoffe anzusehen. Der Umgang mit diesen Produkten bedingt die genaue Einhaltung folgender Vorsichtsmaß-nahmen:

1.

Nz. darf nur in feuchtem Zustand gelagert oder versandt werden, d.h. sie muß einen Wassergehalt von mindestens 30 % besitzen. In diesem Zustand ist sie nicht direkt brennbar und besitzt keinen Sprengstoffcharakter.

2.

Werden neue Lager mit Nz. aufgefunden, so ist in jedem Falle als vordringliche Maßnahme ihre gründliche Durchfeuchtung mit Wasser vorzunehmen, z.B. mit Hilfe eines Schlauches. Hierbei ist es gleichgültig, ob die Nz. lose oder in Verpackung (Kisten, Fässer, Säcken) lagert.

3.

Um eine bessere Durchfeuchtung verpackter Nz. zu erreichen, wird die Verpak-kung etwas gelockert. Hierbei ist der Gebrauch eines Werkzeuges (Hammer, Meißel, Zange usw.) strengstens untersagt, weil trockene Nz. höchst empfindlich gegen Schlag und Stoß ist. Läßt sich eine Kiste von Hand nicht leicht öffnen, muß sie un-ter Wasser (z.B. in flachen Teichen oder Bächen) weiter gelagert werden. In glei-cher Weise ist bei Fässern oder Säcken zu verfahren, wenn ein Öffnen ohne Werk-zeuge nicht möglich ist.

4.

Die Wässerung der Nz. ist je nach den Lagerungsbedingungen (ob im Freien, in Schuppen oder festen Gebäuden, verpackt oder lose) und den klimatischen Verhält-nissen (Hitze, Kälte oder Wind) in angemessenen Zeitabständen zu wiederho-len. Es ist in jedem Falle besser, Wässerungen zu viel als zu wenig vorzunehmen.

5.

Kleine Mengen von Nz., die bei der Durchfeuchtung weggespült werden, sind sofort in nassem Zustand mit Hilfe von Reisigbesen oder Holzschaufeln (keine Eisenschau-feln !) in besonderen Behältern zu sammeln. Diese Behälter müssen mit der Auf-schrift "Vorsicht ! Abfälle von Schießbaumwolle" gekennzeichnet sein und müssen gleichfalls bis zu ihrer Vernichtung durchfeuchtet aufbewahrt werden.

6.

Beim Umgang mit Nz. ist strengstens verboten:

  a)

Rauchen in einem Umkreis von mindestens 300 m vom Lagerort,

  b)

Gebrauch von offenem Feuer oder Licht im Umkreis von 300 m,

  c)

Benutzung von Geräten (Motoren) im Umkreis von 300 m, bei denen Funkenbil-dung auftreten kann. Ferner ist Vorsorge zu treffen, daß schadhafte elektrische Schalter oder ähnliches nicht benutzt werden,

  d)

Gebrauch von Werkzeugen,

  e)

Betreten von Lagerräumen mit genagelten Schuhen,

  f)

Werfen oder Fallenlassen von Packgefäßen.

7.

Da es sich bei Nz. um wertvolle Rohstoffe handelt, ist deren Vernichtung notwendi-genfalls nur auf Anweisung eine Pulverckemikers durchzuführen. Werden neue Lager von Nz. aufgefunden, ist im Anschluß an die Durchführung der Maßnahmen zu Punkt 2 und 3 das Allgemeine Heeresamt, Feldzeuginspektion (AHA/Fz In) in Berlin mit Ne-benabdruck für das Heereswaffenamt (Wa Prüf 1) sofort schriftlich unter Angabe der Mengen (soweit feststellbar), Verpackungsart, Herstellerfirma und anderer Fest-stellungen zu benachrichtigen.

II. Anweisung für die Vernichtung größerer Mengen Artilleriepulver in Röhren oder Streifenform

Nachstehende Anweisungen beziehen sich auf Pulvermengen bis zu 2 000 kg, die durch Verbrennen in notwendigen Fällen in einem Arbeitsgang vernichtet werden können. Das zu vernichtende Pulver darf nicht mit anderen Munitionsteilen gemischt sein.

1.

Der Verbrennungsplatz soll möglichst eben gelegen sein und ein Gelände von min-destens 500 X 500 m umfassen, das frei von Gebäuden und Wald ist und für die Zeit der Verbrennung abgesperrt werden muß. Plätze mit teilweise gepflasterten oder betonierten Stellen (z.B. Straßen) sind zu bevorzugen. Bei Grasboden sind zur Ver-meidung einer Feuerausbreitung Schutzgräben von etwa 60 cm Breite und 30 cm Tiefe an beiden Seiten entlang der ausgelegten Pulvermenge anzulegen. Ferner sind Spaten oder andere geeignete Geräte zur Erstickung sich ausbreitender Feuer in ge-nügender Anzahl bereitzuhalten.

2.

Das Pulver wird in Form eines Bandes gleichmäßig ausgelegt. Die Bandbreite soll höchstens 80 cm, die Schichthöhe höchstens 15 cm betragen. Die Richtung des auszulegenden Bandes ist so zu wählen, daß die Verbrennung des Pulvers gegen die Windrichtung fortschreitet. Die Vernichtung ist nach Möglichkeit bei nur mäßigem Wind oder Windstille und bei feuchter Bodenbeschaffenheit vorzunehmen.

3.

Die Zündung des Pulvers von nur einer Seite wird mit Hilfe einer Zeitzündschnur von 3 m Länge (entsprechend einer Brennzeit von 300 sec.) vorgenommen. Zur Erzielung einer besseren Übertragung der Zündschnurflamme auf das Pulver werden dem etwa 20 cm tief in das Pulverband einmündenden Zündschnurende ungefähr 250 g fein-körniges Schwarzpulver vorgelegt.

4.

Der mit der Vernichtung beauftragte Feuerwerker hat sich vor Zündung davon zu überzeugen, daß Menschen, Tiere, Fahrzeuge oder Munition jeder Art mindestens 300 m von dem ausgelegten Pulver entfernt sind. Das Entzünden der Zündschnur darf nur mit Zündschnuranzünder mit Abreißvorrichtung erfolgen. Der Anzündende entfernt sich nach dem Zünden unverzüglich und schnellstens bis zu einem Abstand von etwa 150 m und beobachtet das Abbrennen des Pulvers von hieraus.

5.

Versagt die Zündung, so darf erst nach der Brennzeit der Zündschnur zuzüglich wei-terer 15 Minuten zum Untersuchen und Ersatz der Zündschnur geschritten werden.

6.

Anordnungen zum Ersticken oder Löschen sich im Gelände ausbreitender Feuer wer-den durch den beauftragten Feuerwerker nach Erfordernis gegeben.

7.

Nicht mitverbrannte und erkaltete Pulverreste sind nach beendeter Verbrennung zu sammeln und später mit zu vernichten.

8.

Die Vernichtung weiterer Pulvermengen auf der gleichen Verbrennungsstelle darf frühestens nach 8 Stunden vorgenommen werden. Besteht die Notwendigkeit, so-fort weiter zu vernichten, muß die neue Verbrennungsstelle mindestens 20 m von der letzten Stelle entfernt und gänzlich frei von glimmenden Resten sein.

Anhang 2; Lagern und Behandeln der Munition bei großer KälteAnhang 4; Merkblatt über Sprengpatronen Z 34 bis Z 500 (Zerstören von Waffen, Gerät und Munition aller Art)Inhaltsverzeichnis