L. Vernichten von MunitionI. Bomben mit mechanischen Zündern und besonderen elektrischen Zündern und II. Bomben mit elektrischen ZündernInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
M. Behandlung von Bomben und Blindgängern37)

Allgemeines

350.

Am Fundort selbst darf man Brisanz- und Kampfstoff-Blindgänger sprengen, wenn sie weitab von bewohnten Gebäuden und zu schonenden Anlagen liegen und wenn dadurch Menschenleben nicht gefährdet werden. Sprengbombenblindgänger bringen entsprechend der Bodenbeschaffenheit an der Einschlagstelle mehr oder weniger tief in die Erde ein, bei gewachsenem Boden meistens aber so tief, daß man kleinere Bomben bis zu etwa 20 kg Gewicht etwa 20 bis 30 m vom Gebäude entfernt spren-gen kann, wenn man nach Anlegen der Sprengladung das Einschlagloch mit Erde ausfüllt und dann noch eine 1,5 bis 2 m dicke Erdschicht aufträgt. Splitterwirkung tritt dann nicht mehr ein. Die Gasdruckwelle ist dann so geschwächt, daß bei nahen Gebäuden nur noch Fensterbrüche möglich sind. Ob diese Art der Vernichtung sich bei größeren Kalibern empfiehlt, muß von Fall zu Fall erwogen werden.

351.

Bei Blindgängern von feindlichen Kampfstoffbomben38) ist in vielen Fällen mit Zer-schellern zu rechnen, wobei der Kampfstoff z.T. ausfließt. Zerscheller sind in jedem Falle reichlich mit Chlorkalk (Losantin) zu bedecken, da diese Stoffe die meisten Kampfstoffe unschädlich machen. Man muß genügend absperren, damit die sich ent-wickelnden Dämpfe (besonders gefährlich an windstillen Orten) Personen nicht ge-fährden. Ist Chlorkalk (Losantin) nicht verfügbar, so ist der ausgeflossene Kampf-stoff mit 10 cm Erdauflage zuzudecken. Wenn möglich, ist eine mit dem Behandeln von Kampfstoff vertraute Person hinzuziehen.

352.

Brandbombenblindgänger werden abgebrannt. Meist wird das in der Nähe des Fund-ortes geschehen können, auf freier Straße, im Garten usw., wo keine Brandgefahr für die Umgehung besteht (368).

353.

Blindgänger deutscher Fliegerbomben sind grundsätzlich am Fundort zu vernichten. Nur auf besondere Anordnung sind sie durch Entschärfen zu bergen. Eine solche An-ordung darf erteilt werden:

a)

durch den anwesenden rangältesten Portepeeträger, wenn am Fundort durch Sprengung in keinem Falle ein Schaden angerichtet werden darf, (z.B. Lage des Blindgängers in Häusern, an oder auf Brücken und Gleisanlagen usw.),

b)

durch höhre Dienststellen in besonderen Fällen zur Bergung oder Auswertung.

Das Sprengen darf nur von hierin ausgebildetem Personal unter Aufsicht eines Por-tepeeträgers erfolgen. Sonstige Arbeiten an Blindgängern dürfen nur von einem Feuerwerker vorgenommen werden. Die Sicherheitsbestimmungen dieser Vorschirft sind zu beachten. Für das Behandeln von Blindgängern deutsche Abwurfmunition sind zu unterscheiden:

  Bomben mit mechanischen Zündern,
  Bomben mit elektrischen Zündern.

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