I. Bomben mit mechanischen Zündern und besonderen elektrischen Zündern und II. Bomben mit elektrischen ZündernAnlage 1; Tafel "Blindgänger !! Lebensgefahr !"Inhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
M. Behandlung von Bomben und Blindgängern
III. Behandeln geborgener Blindgänger

353
c.

Unscharf gemachte Blindgänger sind an die zuständige Luftmunitionsanstalt abzulie-fern. Der Zünder, die Zündladung und die Übertragungsladung sind getrennt vonein-ander sorgfältig zu verpacken und als zweifelhafte Munitionsteile an die zuständige Luftmunitionsanstalt zu senden. Hierbei sind die Zündladungen C 98 in die vorge-schriebenen Behälter zu verpacken, und zwar:

  10 Stück in Preßstoffkasten für kurze Zündladung C 98,
  60 Stück dieser Preßstoffkästen in luftdichtem Pulverkasten 88.
 

Falls ein sicherer Transport beim Fehlen der vorgeschriebenen Verpackungsgefäße nicht gewährleistet ist, sind die Zündladungen zu sprengen.

Transport der Blindgänger
354.

Ist das Vernichten von Kampfstoff- und Sprengbomben an der Einschlagstelle nicht möglich, so muß man die Blindgänger nach einer besonderen Sprengstelle ab-transportieren. S.C. 10 sind dabei vorsichtig aufzunehmen und in horizontaler Lage unter Vermeidung von Erschütterungen und Berührung des Zünderstößels zu tragen. An der Sprengstelle ist die Bombe vorsichtig horizontal derart abzulegen, daß sie ihre Lage nicht verändern kann. Transporte auf Fahrzeugen sind dabei ausgeschlos-sen. Steckt der Blindgänger teilweise oder ganz im Boden der Aufschlagstelle, so ist er zunächst vorsichtig so frei-zulegen, daß er in seiner Lage verbleibt. Liegt der Blindgänger frei, so ist er für den Transport an den Sprengplatz auf ein Transport-gefährt zu laden (nicht S.C. 10), bei kleinen Kalibern von Hand, bei großem Gewicht mit Flaschenzug und Hebezange. Jede ruckartige Bewegung des Blindgängers muß man sorgsam vermeiden. Dies ist in allen Fällen zu beachten. Hat man Blindgänger bewegt und waagerecht gelegt, so ist die Gefahr der Entzündung nur noch gering. Blindgänger in Gebäuden werden die verschie densten Lagen haben, und es kann erforderlich werden, daß Gerüst- und Baufirmen zum Beseitigen heranzuziehen sind. Die Fälle werden so verschieden sein, daß sich allgemein gültige Vorschriften für das Freilegen des Blindgängers nicht geben lassen. Es muß Aufgabe des Fachmannes bleiben, sich an Ort und Stelle zu helfen.

 

Bei Bombenblindgängern der deutschen Luftwaffe mit elektrischen Zündern muß man die Zünder vor dem Transport nach Nr. 353 b Absatz b, 1 elektrisch entladen.

355.

Während des Freilegens und Verladens der Blindgänger ist das umliegende Gelände je nach der Größe der Bombenkörper in geringerem oder weiterem Umkreis von Men-schen zu räumen.

 

Blindgänger mit Zündern sind einzeln zu befördern und beim Verladen mit Hilfe von Sandsäcken weich, aber fest zu lagern.

356.

Als Transportgefäß wird am besten ein gut gefederter Lastkraftwagenanhänger möglichst niedriger Bauart mit Ballonbereifung verwendet. Bei Bomben kleineren Kali-bers empfiehl es sich, zum Schutz der Umgebung, je nach der Tragfähigkeit des Wagens, die Wagenwände durch Sandsäcke, soweit wie möglich, zu verstärken.

357.

Als Zugmaschine dient ein Lastkraftwagen, auf dem gleichzeitig die Ausrüstung des Sprengtrupps (Anlage 2) untergebracht wird. Sprengkörper und Sprengkapseln müs-sen mit mindestens 1,0 m Abstand voneinander verladen werden. Dieser Abstand ist durch anderes Gerät zu füllen. Die Blindgänger sind auf dem Anhänger möglichst so zu lagern, daß die Längsachse der Körper etwa unter 45° mit der Geschoßspitze nach oben und, soweit die Länge der Bombe es zuläßt, quer zur Längsachse des Wagens gerichtet ist.

358.

Der Boden des Transportfahrzeuges muß flüssigkeitsdicht sein, um zu verhindern, daß beim Transport eines Blindgängers flüssiger Kampfstoff auf die Fahrbahn träu-felt. Der Boden ist mit einer 10 cm starken Schicht aus Torfmull oder Sand zu be-decken, um auslaufenden Kampfstoff aufzufangen. Besteht der Verdacht, daß Kampfstoff ausgetreten ist (Geruch, Rostabscheidungen an den Abdichtungen, feuchte Stellen), so ist das Fahrzeug nach dem Transport zu entgiften. Beim Trans-port auf die Straße ausgelaufener Kampfstoff ist zu vernichten.

359.

Zum Transport sind verkehrsarme Zeiten und Straßen zu wählen. Die Transport-straßen müssen möglichst eben sein; sie sind nach Möglichkeit zu räumen. Außer dem Kraftfahrer darf nur 1 Mann auf dem Lastkraftwagen mitfahren.

 

Zugmaschine und Transportfahrzeug muß man durch Warnungstafeln (Anlage 1) kenntlich machen. Es darf nur langsam gefahren werden.

 

Es kann sich empfehlen, durch Radfahrer die Transportstraße räumen und überwachen zu lassen.

Das Sprengen
360.

Das Sprengen der abtransportierten Blindgänger geschieht auf einer besonderen Sprengstelle. Hierfür wählt man einen möglichst abgelegenen Platz aus. Unbefugten ist der Zugtritt verboten. Das umliegende Gelände ist im Umkreis von wenigstens 500 m, bei Bomben von 50 kg 1000 m bei Bomben von 250 kg und darüber 2000 m abzusperren. Bewohnte Gebäude sollen nach Möglichkeit in diesem Bereich nicht vorhanden sein. Ist das nicht zu vermeiden, so sind sie während des Sprengens zu räumen und die Fenster zu öffnen.

361.

Beim Abladen des Blindgängers ist darauf zu achten, daß er in seiner Transportlage bleibt und ohne ruckartiges Bewegen niedergelegt wird.

362.

Zur Vernichtung von Bombenblindgängern genügen je nach Größe des Blindgängers Ladungen von 1 bis 15 Sprengkörpern oder die entsprechende Menge gewerblicher Sprengmunition. Mehrere Sprengkörper muß man zusammenbinden. Als Anhalt dienen die Angaben in Nr. 347.

363.

Das Herstellen der Zündung ist in Nr. 297 ff. beschrieben, das Einsetzen der Zün-dung in den Sprengkörper in Nr. 301 und 302.

364.

Die Sprengladung wird auf dem flachliegenden Bombenkörper in seiner Mitte mit Sandsack, Rasen oder Erde so festgelegt, daß die Länge der Sprengkörper gleich-laufend zur Längsachse des Bombenkörpers liegt und die Sprengladung nicht ab-rutscht. Dann ist sie mit Erde zu verdämmen, jedoch keine Erde unter oder zwischen die einzelnen Sprengkörper gelangen. Es empfiehlt sich daher, vor dem Bedecken mit Erde ein entsprechend großes Stück Papier über die Sprengkörper zu decken (303 bis 312).

 

Es kommt darauf an, daß mit dem Inhalt der Bombe auch die Bombenzünder vernich-tet werden.

365.

Die Zündstelle ist, windabwärts von der Sprengstelle gelegen, so zu wählen, daß der Zündende und sein Begleiter vor Splittern, Luftdruck und Kampfstoffschwaden gesi-chert sind (durch Deckung im Erdloch, im Deckungsgraben, hinter einer Erddeckung, in einem Durchlaß o. dgl.); sie muß von der Sprengstelle je nach Bombengröße 500 bis 2000 m entfernt sein.

 

Auch die Absperrmannschaften haben Deckung zu nehmen. Angebrachte und vorbe-reitete Ladungen sind zu bewachen (313 ff.).

Brisanzbomben
366.

Brisanzblindgänger muß man liegend (einzeln) in einer möglichst schmalen, 1,5 m tie-fen, Bomben über 100 kg Gewicht in 2 m tiefen Sprenggrube sprengen. Das gleich-zeitige Sprengen von höchstens 3 leichten Blindgängern – je bis 10 kg – ist zulässig; Anm. 1 zu Nr. 288 gilt sinngemäß. Nach dem Vorbereiten der Sprengladung schüttet man die Grube vorsichtig mit Erde zu.

Kampfstoffbomben
367.

Beim Umgang mit Kampfstoffbomben sind Gasmaske und leichte oder schwere Gas-schutzbekleidung anzulegen. Kampfstoffblindgänger sprengt man gleichfalls in einer Sprenggrube wie in Nr. 366, und zwar große einzeln, kleine zu mehreren. Die Grube ist bis zum oberen Grubenrand mit einem Gemisch aus Erde und Chlorkalk (Losantin) zu füllen. Nach dem Sprengen ist die Sprengstelle reichlich mit Wasser zu begießen und erneut mit Chlorkalk (Losantin) zu bestreuen. Da Chlorkalk (Losantin) nicht alle Kampfstoffe vernichtet, bleibt wegen der abziehenden Schwaden die Windrichtung zu beachten; insbesondere gilt dies für den Aufenthaltsort des Sprengtrupps wäh-rend der Sprengung. Beim Sprengen von Kampfstoffbrisanzmunition muß man beach-ten, daß die Splitterwirkung neben der Kampfstoffwirkung groß ist (etwa ¾ der Splitteranzahl reiner Brisanzbomben).

 

Beim Sprengen mehrerer Kampfstoffbomben muß die neue Sprengstelle 10 bis 20 m von der alten und windaufwärts davon gelegen sein. Die Sprengstelle selbst darf an demselben Tage nicht mehr betreten werden und ist behelfsmäßig einzuzäunen und zu bezeichnen.

 

Je nach Größe und Zahl der zu vernichtenden Kampfstoffblindgänger kann es not-wendig werden, in der Windrichtung Gasbereitschaft anzuordnen, worüber der bera-tende Fachmann (351) entscheidet.

Brandbomben
368.

Blindgegangene oder unbrauchbare Brandbomben vernichtet man durch Abbrennen. Wichtig ist, daß in der Nähe der Brandstelle weder Nadelwald noch trockener Boden-wuchs vorhanden ist oder Stoffe lagern, auf die der Brand übertragen werden kann. Grasnarbe etwa 5 m im Umkreise von der Brandstelle entfernen, falls nicht hinrei-chende Löschvorrichtungen bereitstehen. Absperren von 100 m im Umkreis genügt. Man darf nur 25 Brandbomben auf einmal vernichten. Hierzu ist ein Loch von 0,5 m Tiefe und von solchem Umfang auszugraben, daß der zu vernichtende Stapel be-quem hineingeht. Die Bomben stellt man senkrecht (Flügel nach unten) auf und legt sie an den Flügelenden mit Erde fest. Das Isolierband wird zweckmäßig von den Ent-gasungslöchern entfernt. Die Zünder können abgeschraubt werden. Eine brauchbare Brandbombe ohne Zünder wird in die Mitte des Stapels gestellt. In ihrer Höhlung sind 5 g Schwarzpulver sowie das Ende eines 50 cm langen Stückes Zeitzündschnur ein-zubringen. Wird zur Anfeuerung eine Brandbombe der Fertigung K-Bi verwendet, so ist zur Zündung ein Abnahmezünder A.Z. 8312 zu verwenden. Das Zünden geschieht nach Randnr. 313 ff., und die entzündete Brandbombe setzt dann die übrigen in Brand. Der Leitende stellt sich mindestens 25 m entfernt von der Brandstelle so auf, daß er das Abbrennen gut beobachten kann (Farbgläser !). Er darf sich dem Brand-platze erst nach augenscheinlichem Abbrennen der Brandbomben nähern. Er sieht nach, ob alle Brandbomben vernichtet sind, und brennt etwa fortgeschleuderte und nicht entzündete Brandbomben in gleicher Weise ab. Ein Nachlegen unverbrannter Bomben oder deren Teile in die Brandstelle ist verboten.

Verhalten nach dem Sprengen
369.

Nach dem Sprengen ist in allen Fällen zu prüfen, ob alle Ladungen detoniert sind. Ist das nicht der Fall, so muß man sie von neuem sprengen (318 ff.).

Entnahme von Kampfstoffproben aus Kampfstoffgeschoß-
Blindgängern
370.

Ist es notwendig, aus einem Kampfstoffblindgänger Kampfstoffproben zur Analyse zu entnehmen, so ist der Blindgänger am Vernichtungsort – am Fundort selbst vor Ab-transport ist das verboten – anzubohren (Anlage 2), wobei ein Sachverständiger (331) zugegen sein muß. Nach Entnahme der Kampfstoffprobe ist das Bohrloch durch einen konischen Gummistopfen zu verschließen, der zum besseren Halt ver-gipst wird (Anlage 2). Fall sich das Anbohren aus irgendwelchen Gründen nicht em-pfiehlt, kann man die Hülle durch eine Schuß mit S.m.K.-Munition durchlöchern, wo-bei man das gerichtete Gewehr einspannt und mit langer Abzugsleine aus sicherer Deckung den Schuß löst.

I. Bomben mit mechanischen Zündern und besonderen elektrischen Zündern und II. Bomben mit elektrischen ZündernAnlage 1; Tafel "Blindgänger !! Lebensgefahr !"Inhaltsverzeichnis