Munitionsbehandlung |
M. Behandeln von Bomben und Blindgängern |
I. Bomben mit mechanischen Zündern und besonderen elektrischen Zündern |
a) Bombenarten |
353 a. |
B 1 | El mit Zünder 8312 SC 10 h und t mit AZ C 10 Zünder (3) LC 10 F mit Zünder (29) |
SC 250
I SC 500 |
mit
mechanischen Zusatzzünder zu elektrischen Zünden Zünder (17) – (26) – (17) A und elektrischen Zünder (50) |
Ausbau grundsätzlich verboten |
b) Vernichten |
Bomben mit mechanischen Aufschlag- oder Zusatzzündern sind grundsätzlich nach den Richtlinien dieser Vorschrift zu spreng, ausgenommen Elektron-Brandbomben und Leuchtfallschirmbomben, die durch Abbrennen nach Randnr. 368 zu vernichten sind. Bei besonderen Umständen (z.B. Lage des Blindgängers in Häusern an oder auf Brücken und Gleisanlagen usw.) ist nach Randnr. 354 Absatz 1 zu verfahren; außer Zünder (50). Hierfür gilt nur Behandlung nach II. b) 1. letzter Absatz. |
II. Bomben mit elektrischen Zündern |
a) Bombenarten |
353 b. |
SC 50 SC 250 SC 500 |
SD 50 SD 500 |
SBe 50 SBe 250 |
LC 50 F |
sowie entsprechende Bomben schwersten Kalibers. |
b) Beseitigen |
Vernichten durch Sprengen |
Grundsätzlich sind auch Blindgänger mit elektrischem Zünder zu sprengen; dies gilt auch für solche Blindgänger, deren Bergung angeordnet ist, wenn sich herausstellt, daß der Zünder infolge Deformierung verklemmt ist, so daß er sich ohne Gewalt aus der Bombe nicht entfernen läßt. Ferner wenn eine Entschärfung des Zünders nicht möglich ist (Unbeweglichkeit der Ladestifte). |
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War die Bergung angeordnet, so ist der Blindgänger, wenn der Fundort erschütter-ungsfrei ist, durch Entschärfen unschädlich zu machen. Ist dagegen der Fundort nicht erschütterungsfrei zu halten, so ist der Blindgänger 30 Tage in dieser Lage zu belassen und wie nachstehend unter 1 letzter Absatz zu verfahren. |
Unschädlichmachen durch Entschärfen |
1. Entladen des elektrischen Zünders |
in diesem Falle ist zunächst der elektrische Zünder zu entladen bzw. bei Vorhanden-sein von zwei Zündern beide. Dazu sind die Zünderoberflächen, insbesondere die Kontaktstifte, vorsichtig von Unreinigkeiten frei zu machen. Dann wird der drehbare Kurzschlußstecker Fl. 53 422 auf den Zünderkopf aufgesetzt; jede Erschütterung der Bombe ist dabei zu vermeiden. Der Steckerkopf wird jetzt einmal langsam he-rumgedreht, dann, um sichere Entladung zu gewährleisten, noch dreimal, wobei er in jeder der beiden Entladestellungen 30 Sekunden stehenbleiben muß. (Für Zünder (15) können auch die alten, nicht drehbaren Kurzschlußstecker in Kappen- oder Hantelform benutzt werden.) Ist überhaupt kein Kurzschlußstecker vorhanden und muß dennoch der Blindgänger sofort geborgen werden, so kann das Entschärfen be-helfsweise wie folgt vorgenommen werden: |
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Ein kräftiger Draht mit blanken Enden wird mit dem einen Ende an Masse (Bom-benkörper, Zünderkörper) gelegt. Das andere Ende zunächst auf den einen Stek-kerstift im Zünder gedrückt, und zwar so, daß derselbe mindestens 5 mm tief ein-gedrückt wird. In dieser Stellung ist der Draht etwa 5 Sekunden zu halten, wobei sorgfältig darauf zu achten ist, daß der Draht gleichzeitig gut auf Steckerstift und Masse aufliegt. Anschließend ist ebenso zwischen dem zweiten Steckerstift und Masse die Verbindung herzustellen und etwa 5 Sekunden zu belassen. Zur Sicher-heit ist das ganze Verfahren dreimal zu wiederholen, wobei bis zu jeder Wiederho-lung mindestens 30 Sekunden zu warten ist. Läßt sich ein Steckerstift nicht min-destens 5 mm tief eindrücken, so ist der Blindgänger zu sprengen. |
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Wenn der Zünder unzugänglich ist oder der Zünder so liegt, daß ohne eine Bewe-gung bzw. Erschütterung der Zünder nicht zugänglich gemacht werden kann, eine Sprengung aber aus bestimmten Gründen nicht angängig ist, so muß die Bombe 30 Tage in ihrer Lage belassen werden. Der Fundort ist mit Datumsangabe auszuflag-gen oder durch Tafeln kenntlich zu ma-chen. Es ist dafür zu sorgen, das Erschüt-terungen während dieser Zeit nicht eintreten können. Danach ist der Zünder vor-sichtig zugänglich zu machen und sicherheitshalber mit dem Kurzschlußstecker, wie im vorstehenden Absatz beschrieben, eine etwa noch vorhandene Restladung zu beseitigen. Erst dann darf der Zünder entfernt werden. |
2. Herausnehmen von Zünder,
Zündladungen und Über- tragungsladungen |
Nach Entladung ist der Zünder unter Verwendung der vorgesehenen Löseschlüssel Fl. 53 535 für Zünderbef. 2 bzw. Fl 53 537 für Zünderbef. 3 vorsichtig aus der Bom-be zu entfernen und sofort die Zündladungskapsel mit eingesetzter Zündladung ab-zuschrauben und gesichert aufzubewahren. Ist die Zündladungskapsel beim Auf-schlag abgebrochen, so ist sie mit der Zündladung aus dem Zündereinsatzstück he-rauszunehmen. Ebenso sind die Übertragungsladungen grundsätzlich zu entfernen und, falls nicht mehr brauchbar (zerbrochen, durchnäßt oder Umhüllung beschädigt), abzubrennen. Ausnahme LC 50 F mit Zünder (9) die keine Zündladungskapsel und Übertragungsladung besitzt. |
3. Reinigen des Zündereinsatzstückes |
Im Zündereinsatzstück darf weder eine Übertragungsladung noch die etwa beim Aufschlag abgebrochene Zündladungskapsel mit Zündladung zurückbleiben. Bei Blindgängern, die in feuchtem Untergrund gelegen haben, ist zu befürchten, daß die Übertragungsladungen zersetzt sind und daß sich damit leicht entzündliche Kristalle gebildet haben. In diesem Falle ist in die Höhlung des Zündereinsatzstückes Wasser (am besten heißes) zu gießen und so lange zu warten, bis sich die Pikrinsäure bzw. pikrinsauren Salze gelöst haben. Die Kristalle sind restlos herauszulösen (ohne Ge-waltanwendung, keine metallenen Hilfsmittel benutzen !) beziehungsweise herauszu-waschen. Das paraffinierte Papier ist dann mit einem Holzstäbchen zu entfernen. |