II. Das Sprengen von Geschossen, Bomben und WurfgranatenVIII. Das Vernichten von unbrauchbarem Pulver und Sprengstoffen bis XI. Bedarf an GerätenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
L. Vernichten von Munition
III. Das Sprengen blindgegangener Handgranaten

326.

Es gelten die Randnr. 416 bis 421 der H.Dv. 240 (Schießv. f. Gew.) vom 30.06.1934.

 

Das Vernichten von unbrauchbaren Handgranatentöpfen erfolgt nach Randnr. 178 und 179 der H.Dv. 450 sowie nach L.Dv. 450/1 Randnr. 201.

IV. Das Vernichten von Versager-Sprengkapseln
327.

Haben die zum Sprengen von Geschossen usw. verwendeten Zündungen versagt, so muß man ihre Sprengkapseln wie folgt vernichten:

 

Es wird ein schmales Loch von etwa 30 cm Tiefe in den Erdboden gegraben. Dann nimmt man einen langen Sprengkapselzünder oder eine nach Nr. 297 gefertigte Zün-dung, bindet an deren Sprengkapsel die Versager-Sprengkapsel vorsichtig an, legt die Sprengkapsel auf den Boden des Erdloches und deckt dieses mit einem Rasen-stück, einem Brett oder einem Strauchbündel zu. Das aus dem Loch ragende Zünd-schnurende beschwert man durch Rasenstücke oder Erde.

328.

Der Sprengplatz ist in einem Umkreis von 100 m abzusperren. Haben alle Anwesen-den bis auf den Feuerwerker und seinen Begleiter den Gefahrenbereich verlassen, so zündet der Feuerwerker und begibt sich mit seinem Begleiter in Sicherheit.

329.

Nach dem Sprengen wird das Loch eingeebnet. Nach Metallresten darf man nicht suchen. Bei Versagern verfährt man nach Nr. 319 und 320.

V. Das Sprengen in Sprenggruben
330.

Das Benutzen von Sprenggruben kommt hauptsächlich beim Vernichten größerer Mengen unbrauchbarer Munition in Betracht. Die Sprenggrube verhindert das Umher-fliegen von Sprengteilen und macht das zeitraubende Absuchen des umliegenden Geländes nach etwaigen scharfen Sprengstücken entbehrlich; die Sicherheitsab-stände dürfen nicht verringert werden.

 

Diese Grube ist bei behelfsmäßiger Bauart in etwa 4 qm Grundfläche und etwa 1,5 m Tiefe in gewachsenem, festem Boden mit tiefem Grundwasserstand anzulegen und mit Rippstücken und Bohlen abzustreifen. Damit die Grube nicht zu schnell baufällig wird und häufiger benutzt werden kann, empfiehlt es sich, in ihr nur leichte Ge-schosse (bis etwa 10,5 cm, im Ausnahmefall bis 15 cm Durchmesser) und dann auch nur einzeln zu sprengen. Ständige Sprenggruben muß man nach einschlägiger Zeich-nung und Baubeschreibung errichten; diese Unterlagen sind bei O.K.H. (Fz. In.) oder R.d.L. und Ob.d.L. (L.E.) anzufordern.

331.

Das Sprengen in der Grube findet im allgemeinen wie im Freien statt. Auch in der Sprenggrube ist die vorbereitete Sprengung mit Sand oder Erde zu bedecken.

  Die Erd- und Sandaufschüttung muß möglichst 0,5 m hoch sein.
 

Die Grube muß man vor jedesmaligem Sprengen mit Bohlen oder starken Baumstäm-men dicht, wenn nötig, in mehreren Lagen bedecken, damit sich die nach oben geschleuderten Sprengstücke in der Decke fangen. Das Gelände um die Sprenggrube ist in einem Umkreis von 100 m (bei Geschossen über 10,5 cm bis 15 cm Durchmes-ser: 150 m) abzusperren.

332.

Ist der Bau von Sprenggruben nicht lohnend, so genügen schon verringerte Sicher-heitsabstände, wenn man das Geschoß in ein tiefes Erdloch eingräbt und darin sprengt. Da man derartige Erdgruben oder -löcher nicht mehrmals hintereinander benutzen darf und leicht herrichten kann, so dürfen darin auch Geschoße größeren Durchmessers oder mehrere Geschosse gleichzeitig gesprengt werden. Geschosse in Erdlöchern sprengt man stehend, wenn das seitliche Anbringen der Sprengkörper nicht besonders schwierig ist.

333.

Für das Absperren muß man folgende Maße beachten, wenn die Geschosse 1 m un-ter dem gewachsenen Boden eingegraben und völlig mit Erde bedeckt sind:

  bei Geschossen bis 7,5 cm Rohrweite 200 m,
  bei Geschossen über 7,5 bis 10,5 cm Rohrweite oder
Bomben zu 10 kg
300 m,
  bei Geschossen über 10,5 cm bis 15 cm Rohrweite 500 m,
  bei Geschossen über 15 cm bis 21 cm Rohrweite oder
Bomben zu kg
600 m,
  bei Geschossen über 21 cm Rohrweite oder
Bomben zu 250 und 500 kg
1 000 m
 

bei Übungsgeschossen aller Art: die Hälfte der vorstehend an gegebenen Zahlen.

334.

Lose Zünder, Zündladugen, Zündschläge darf man bis zu 5 Stück gemeinsam in einer kleinen etwa 0,5 m tiefen und sicher zugedeckten Grube sprengen. Man legt diese Munition so an- oder gegeneinander, daß sich die Zündladungen berühren. Das Nachprüfen, ob alle Stücke detoniert sind, wird erleichtert, wenn man nur eine ge-ringe Erdschicht auflegt, im übrigen aber die Grube mit Panzerblechen oder Stahlble-chen über 15 mm Dicke gut zugedeckt.

335.

Zünder, die keine Sprengkapsel und keine Zündladung enthalten, wie: A.Z. 23 aller Arten, Igr.Z. aller Arten, Wgr.Z. aller Arten, Dopp.Z. 23 (Brennzünder), Dopp.Z. und Zt.Z. aller Arten (Uhrwerkzünder) braucht man nach Randnr. 336 ff. nur auszuglü-hen.

VI. Anleitung zum Herstellen und Gebrauch eines Aufglühofens in den Munitionsanstalten
336.

Einen Glühofen für Zünder kann man in einfachster Weise herrichten32). Entweder benutzt man einen im Freien befindlichen Herd aus Mauerwerk (im verlassenen oder zerstörten Gebäude), der auf drei Seiten durch Wände oder andere geeignete Mittel gegen etwa umherfliegende kleinere Zünderteile schützt, oder man errichtet eine Feuerstelle aus Feldsteinen mit Schutzwänden aus Panzerblechen, Sandsackpak-kungen oder Bohlen.

337.

Zum Glühen benutzt man einen kleinen Glühkorb aus breiten 4 bis 5 mm dicken Bandeisenstreifen oder an schalenförmig gebogenes durchlochtes Eisenblech von etwa 4 bis 5 mm Dicke. Der Korb ist mit einem Eisendeckel zuzudecken und mit einer Kette zum Anhängen an einen Hebelarm zu versehen. An dem Hebel wird der Korb über das Feuer gehalten und davon weggehoben. Auch muß man Abkühlwasser be-reitstellen, damit das Abkühlen der ausgeglühten Teile schneller geht.

338.

Zum Gebrauch heizt man den Ofen mit Kohlen oder Holz kräftig an. Die auszuglühen-den Zünder oder nicht sprengkräftigen Zündungen33) legt man in Mengen bis zu 25 Stück in den Korb. Dann wird der Deckel fest verschlossen und der Korb mit der He-beleinrichtung dicht über das Feuer gehalten. Die Herdbedienung bleibt hinter der Schutzwand, bis sämtliche Zünder ausgeglüht sind. Der Aufsichthabende zählt die Knalle, die einen Anhalt für Verlauf und Beendigung des Ausglühens bieten. Selbst-verständlich braucht die Zahl der Knalle nicht genau mit der Zahl der ausglühenden Zünder übereinstimmen, da es ja ungewiß ist, ob die Zünder noch einwandfreie Zündhütchen haben und verschiedene Zündarten mehrere Zündhütchen haben.

 

Treten nach 3 Minuten seit dem letzten Knall keine weiteren Knalle mehr ein, so darf angenommen werden, daß das Ausglühen beendet ist. Der Korb wird alsdann vom Feuer abgehoben, abgekühlt und entleert.

339.

Niemand darf sich während des Ausglühens außerhalb der Schutzwand aufhalten.

340.

Die ausgeglühten Zünderteile muß man einzeln und genau auf völlig Entschärfung untersuchen. Die damit Beschäftigten müssen sich Schutzbrillen aufsetzen.

VII. Das Vernichten von Leucht- und Signalmunition
341.

Unbrauchbare Leucht- und Signalmunition (71 ff.) ist durch Feuerwerker oder unter Aufsicht eines Offiziers zu vernichten.

342.

Die zu vernichtende Leucht- und Signalmunition, mit Ausnahme von R-Patronen, Signalbomben mit Blitz und Sprengpunktkörper für Schiedsrichter (345), wird ver-brannt. Hierzu gräbt man, wenn es sich um Mengen bis zu 10 kg handelt, mindes-tens 250 m von Gebäuden und Munitionslager entfernt eine 1 m tiefe Grube, be-deckt deren Boden reichlich mit leicht brennbaren Stoffen, wie trockenem Holz und Papier, und stapelt darauf die Munition. Darüber werden wiederum reichlich Stoffe und reichlich Papier geschichtet, die die zu vernichtende Munition vollkommen be-decken müssen.

 

Nahe bei der Grube darf nichts Brennbares, z.B. trockenes Gras, sein, daß sich durch Herausschnellen einzelner Sterne entzünden könnte.

343.

Vor dem Anzünden treten alle Personen, außer der mit dem Anzünden beauftragten, mindestens 25 m zurück. Das Anzünden geschieht durch Hineinwerfen eines entzün-deten Handleuchtzeichens, mehrerer gleichzeitig gezündeter Sturmstreichhölzer, eines brennenden Holzspanes oder vorher entzündeten, zusammengeballten Papiers in die Grube. Danach tritt der Anzündende sofort und schnell ebenfalls 25 m zurück. Nach dem Anzünden wird die zu vernichtende Munition erst vom Feuer erfaßt, wenn die obere Schicht brennbarer Stoffe durchgebrannt ist. Sollte beim Hineinwerfen des Zündmittels (Handleuchtzeichen oder Sturmstreichholz) durch Zufall sofortiges Ent-zünden der Munition eintreten, dann wird das Herausschnellen der Sterne u. dgl. durch die obere Schicht brennbarer Stoffe verhindert.

 

An die Grube darf man erst herantreten, nachdem der Aufsichthabende von der Un-gefährlichkeit überzeugt ist und Befehl zum Herantreten gegeben hat.

344.

Zum Vernichten von Mengen über 10 kg bis höchstens 60 kg muß die auszuhebende Grube entsprechend größer (etwa 1,20 x 1,20 m) und mindestens 1,50 m tief sein. Sonst nach Ziffer 342 verfahren, jedoch die Grube abdecken mit genügend langen Balken oder Bohlen, die man etwa 10 cm voneinander entfernt darüber legt, besser mi nicht zu weitmaschigen Drahtgeflecht oder Wellblech. Beim Abbrennen finden Gase keinen Widerstand, der Rauch hat freien Abzug, und emporgeschleuderte Teile werden abgefangen.

 

Für das Anzünden und das weitere Verhalten der mit dem Vernichten beschädigter Personen gilt die Nr. 343, jedoch sind als Sicherheitsentfernung mindestens 40 m einzuhalten.

  Jede Grube darf nur einmal benutzt werden.
345.

R-Patronen, Signalbomben mit Blitz und Sprengpunktkörper für Schiedsrichter sind zum Vernichten an die Munitionsanstalt Jüterborg, bei der Luftwaffe an die zustän-digen L.Hpt. und L.Mun.-Anst. einzusenden; dort sind sie unter besonderen Vor-sichtsmaßnahmen zu verbrennen oder zu sprengen. Im Felde muß man sie zu 5 oder 10 Stück, ausgenommen Signalbomben mit Blitz mit Isolierband bündeln und wie Ge-schosse bis zu 5 cm Rohrweite in 0,5 m tiefen Löchern zu sprengen. Signalbomben mit Blitz sind einzeln zu sprengen.

II. Das Sprengen von Geschossen, Bomben und WurfgranatenVIII. Das Vernichten von unbrauchbarem Pulver und Sprengstoffen bis XI. Bedarf an GerätenInhaltsverzeichnis