AllgemeinesII. Geschosse, Bomben und WurfgranatenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und Munitionsausgabestellen
I. Munition für Handfeuerwaffen und Maschinengewehre; Leucht- und Signalmunition; Nahkampfmittel

Lagern und Behandeln

Munition für Handfeuerwaffen und M.G.
65.

Die Patronen werden – nach Arten getrennt – trocken, lufitg und übersichtlich gela-gert. Patronen mit Stahlhülsen muß man von Patronen mit Messinghülsen gesondert halten.

 

Die Patronen sind vor Nässe und Sonnenstrahlen zu schützen; sie verbleiben so lan-ge, wie irgend möglich, in ihren vorgeschriebenen Verpackungen. Es wird daher auch nur der notwendige Bedarf gegurtet bereitgestellt. Zum Gurten dürfen nur trockene Hanf- und saubere Metallgurte verwendet werden. Gegurtete Patronen sind mit An-hängezetteln zu versehen, die Angaben über Art und Fertigungsstelle der Patronen, Lieferungsjahr und Lieferungsnummer des Pulvers enthalten müssen.

 

Zurückgelieferte Patronen sind zu untersuchen, zu reinigen und nach Arten getrennt wieder vorschriftsmäßig zu verpacken.

 

Unbrauchbare und Versagerpatronen, abgeschossene Patronenhülsen, Ladestreifen und leere Packgefäße sind zu sammeln und so bald wie möglich zurückzuliefern. Dies ist ebenso wichtig wie der Munitionsnachschub, da hiervon die weitere Muni-tionsherstellung abhängt.

Leucht- und Signalmunition
66.

Leucht- und Signalmunition ist feuchtigkeitsempfindlich; daher müssen die Lagerräu-me besonders trocken sein. Feuchtigkeit zersetzt den Leuchtsatz und die Schwarz-pulverladung. Auch vor Einwirken starker Sonnenhitze ist die Munition zu schützen.

 

Leucht- und Signalmunition ist, solange die Sterne und Sätze in Patronenhülsen, Pappzylindern und anderen schwachen Hüllen eingeschlossen sind, nicht explosions-, aber brandgefährlich. Die Sterne und Sätze sind jedoch, wenn sie den Patronen-hülsen usw. entnommen und besonders, wenn sie in größerer Menge zusammgehäuft werden, explosionsgefährlich. Sie entzünden sich leicht durch Funken, Reibung, Stoß oder Schlag und können auch durch Feuchtigkeit und Hitze zur Entzündung konnen; sie dürfen daher nicht aufbewahrt werden.

67.

Es darf nur einwandfreie Munition eingelager werden.

 

Handleuchtzeichen, Handrauchzeichen und ähnlich aufgebaute Körper mit losem oder fehlendem Deckel dürfen nicht aufbewahrt werden; sie sind abzubrennen. Feuchte oder beschädigte Munition ist sofort auszusondern und zu vernichten (341 ff.). Man prüft nach Nr. 70 und 71.

 

Leucht- und Signalmunition lagert man grundsätzlich in der Urverpackung (Holzkis-ten und Pappschachteln) auf Holzunterlagen (Holzlatten) oder auf Bohlen und hal-ben Rippstücken wie bei Geschossen. Die Anlieferpackungen (Pappschachteln) sind solange als möglich geschlossen aufzubewahren; die Paraffinierung ist vor Schäden zu schützen.

 

Man lagert getrennt nach Munitionsart, Farbe, Spielart und Fertigungsdatum. An die Stapel sind Tafeln mit diesen Angaben und der Menge anzubringen.

 

Kisten mit losem Deckel darf man beim Schließen nicht zunageln. Ein fehlgeschlage-ner Nagel kann die Munition entzünden. Zum Verschließen solcher Kisten sind ver-zinkte Eisenschrauben zu verwenden.

Untersuchen
Munition für Handfeuerwaffen und M.G.
68.

Die Patronen müssen rein, trocken und frei von Rost- und Oxydstellen sein. Risse im Geschoßraum der Patronenhülse und andere größere Beschädigungen (Beulen) oder lose Geschosse machen die Patrone unbrauchbar. Kleinere Beschädigungen hingegen sind belanglos, wenn die Patrone ladefähig bleibt.

69.

Patronen in feuchter Verpackung sind in den Faltschachteln an der Luft, ohne sie aber den Sonnenstrahlen auszusetzen, zu trocknen. Stark oxydierte Patronen sind mit Öllappen zu reinigen und danach noch einmal mit reinem Lappen nachzuwischen, so daß nur ein hauchdünner Ölüberzug verbleibt. Wichtig ist, daß beim Trocknen von gegurteten Patronen die Gurte nicht aufgehängt werden. Brauchbare Patronen ver-packt man wieder in fehlerfreien, vorgeschriebenen Packgefäßen. Ergibt die wieder-hergestellte Munition auffällig viel Versager, so ist sie auszutauschen. Ausgetausch-te Munition wird von den Ausgabestellen weggezogen (122). Unbrauchbare Munition für Handfeuerwaffen und M.G. ist transportsicher mit Ausnahme von B. und P.m.K.-Patronen.

Leucht- und Signalmunition
70.

Bei Leucht- und Signalmunition prüft man, ob die Munition durch Feuchtigkeit infolge ungünstigen Aufbewahrens oder durch Beschädigungen beim Transport gelitten ha-ben.

71.

Die Leucht- und Signalmunition ist verpackt in Pappschachteln mit einer paraffinier-ten Papphülle, die den Inhalt gegen Feuchtigkeit schützt. Die Schachteln sind daher beim Untersuchen nicht zu öffnen. Sehen aber die Pappschachteln feucht oder stark beschädigt aus, so sind sie zu öffnen und ihr Inhalt zu untersuchen. Nasse, gequollene oder sonst schadhafte Munition ist zu vernichten.

 

Feuchtigkeit an der Oberfläche von Papp- und Metallpatronenhülsen ist ohne Be-lang. Für trockene Lagerung ist Sorge zu tragen.

 

Leucht- und Signalmunition aller Art, bei denen das Zündhütchen versagt hat, sowie Versager der anderen Leucht- und Signalmunition sind zu vernichten (341 ff.).

72.

Die Lagerbeständigkeit der Leucht- und Signalmunition ist begrenzt. Jedes Muniti-onsstück trägt neben der Bezeichnung der Lieferfirma und des Fertigungsdatums die Angabe des Zeitpunktes, bis zu dem es verbraucht sein muß. Die Inhaltszettel der Pappschachteln und Packkisten enthalten die gleichen Angaben. Man muß dafür sorgen, daß die Munition vor Ablauf der Verbrauchszeit aufgebraucht wird. Nach Ab-lauf der Verbrauchszeit nicht verbrauchte Munition muß vernichtet werden, wenn nicht besondere Bestimmungen des O.K.H. den Verbrauch ausnahmsweise zulas-sen10). Munition, deren Alter nicht feststellbar ist, ist nicht zu verbrauchen, son-dern zu vernichten.

73.

Die Munitions-Ausgabestellen dürfen der Truppe keine Munition aushändigen, die kurz vor dem Ablauf ihrer Verbrauchszeit steht.

74.

Unbrauchbare Leucht- und Signalmunition vernichtet man nach Nr. 341 ff. dieser Vorschrift.

Nahkampfmittel
75.

Für Spreng- und Zündmittel gelten H.Dv. 316 (Pionierdienst aller Waffen), Abschn. I B u. VIII A und H.Dv. 450 (Vorschrift für die Verwaltung der Munition bei der Trup-pe), Abschn. VIII bzw. L.Dv. 450/1 (Vorschrift für das Verwalten der Munition bei der Truppe).

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