I. Munition für Handfeuerwaffen und Maschiengewehre; Leucht- und Signalmunition; NahkampfmittelIII. ZündungenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und Munitionsausgabestellen
II. Geschosse, Bomben und Wurfgranaten

Behandeln

76.

Das Behandeln und Beurteilen der aufgeschraubten Zünder ist im Abschnitt "III. Zündungen" 86 ff. eingehend erläutert.

 

Beim Handhaben der Geschosse ist besonders wichtig, daß die Führung und die dünnwandigen Hauben der Haubengeschosse geschont werden. Diese Teile sind in der Verpackung der Munition genügend geschützt. Sie müssen jedoch sehr sorgsam behandelt werden, sobald die Munition der Verpackung entnommen ist.

 

Führungsringe darf man nicht gegeneinanderschlagen oder bestoßen. Dies gilt vor-nehmlich von der Zinkführung, die sehr spröde ist, leicht ausbricht und springt.

 

Geschoßhauben darf man nicht verbeulen, verbiegen oder lockern. Die Vorstecker der Zünder dürfen während der Lagerung nicht herausgezogen werden. Das Hoch-heben von Geschossen am Vorstecker ist verboten.

77.

Schneller Wärmewechsel der Geschosse und Zünder, z.B. Erwärmung durch Sonnen-strahlen, ist zu verhüten. Es werden hierdurch im Innern der Munition unter Umstän-den die Sprengstoffgemische verändert oder im Sitz gelockert. Bei grösseren Ge-schossen entstehen, namentlich nach starker Abkühlung, zuweilen auch Material-spannungen, die Risse in den Hüllsen verursachen können.

78.

Die Geschosse sind möglichst rostfrei zu halten. Geschosse ohne oder mit beschä-digtem Anstrich muß man dünn einfetten.

 

Sauberhaltung ist für das Erhalten sowie späteres Verwenden gleich wichtig, wes-halb vermieden werden muß, Munitionsteile unmittelbar auf den Erdboden zu legen.

Untersuchen
79.

Bei Geschossen mit abschraubbarem Boden, Kopf- oder abschraubbarer Haube ist das Zusammentreffen der eingeschlagenen senkrechten Markenstrich am Zusam-menstoß mit der Geschoßhülle zu prüfen.

 

Geschosse, bei denen die Markenstriche nicht zusammentreffen, sind verwendbar, wenn Boden, Kopf oder Haube weiter aufgeschraubt worden sind, andernfalls muß man die Munition zurückgeben.

80.

Geschosse mit stark verrosteten Hüllen muß man säubern.

81.

Kleinere Beschädigungen der Führungsringe muß man durch vorsichtiges Behämmern (Beitreiben) und Befeilen glätten. Größere Beschädigungen, die die Form der Füh-rungsringe verändern, machen das Geschoß unbrauchbar; es ist nur im Notfall zu verschießen, wenn eigene Truppen nicht gefährdet sind.

82.

Geschosse oder Wurfgranaten mit Rissen, die hauptsächlich bei Panzergeschossen vorkommen können, sowie Geschosse oder Wurfgranaten, deren Beschädigung nicht völlig beseitigt ist, sind nicht zu verausgaben, sondern zurückzugeben oder – wenn nicht beförderungssicher – zu sprengen. Undichte Nebelgeschosse fangen an zu nebeln und sind zu sprengen11). Bemerkt man bei gefüllten Geschossen flüssige Sprengstoffausscheidungen am Kopf- oder Zündergewinde, so sind derartige Ge-schosse zu sprengen, falls es sich um Einzelerscheinungen handelt. Einige derartiger Geschosse sind dem WaA (Prüfwesen), bzw. R.d.L. u. Ob.d.L. Amtsgruppe für Flak-entwicklung beim Heereswaffenamt, zum Untersuchen einzusenden. Tritt diese Er-scheinung allgemein auf, so muß man diese Geschosse in einem Raum für sich lagern und telegraphisch an WaA (Prüfwesen), bzw. R.d.L. u. Ob.d.L. Amtsgruppe für Flak-entwicklung beim Heereswaffenamt, berichten.

83.

Bei Geschossen mit Hauben sind die Hauben zu den Geschossen verpaßt; man darf sie nicht verwechseln.

 

Zweiteilige Hauben tragen auf ihrer inneren Seite einen eingeschweißten Gewinde-ring, mit dem sie auf das Geschoß aufgeschraubt sind. Ist die Verbindung zwischen Haube und Gewindering locker, was sich vielfach durch Rütteln der Haube mit der Hand feststellen läßt, so muß man die Geschosse zur Instandsetzung zurückgeben. Dies gilt auch von Geschossen mit verbeulteter Haube.

84.

Unbrauchbar, aber beförderungssicher sind:

  a)

Geschosse mit größeren Führungsringschäden,

  b)

Geschosse und Wurfgranaten ohne Zünder, die Bränden und Explosionen aus-gesetzt waren und Merkmale stärkerer Erwärmung zeigen (verbrannter Anstrich oder Anlauffarben),

  c)

Geschossen, deren Sprengstoff sich so verändert hat, daß der Zünder nicht mehr einschraubbar ist. Dies ist besonders dann der Fall, wenn die Sprengla-dung oder deren Boden- bzw. Deckelhut durch Feuchtigkeit oder Zersetzung so aufgetrieben sind, daß der Zünder sich nicht mehr einschrauben läßt.

  d)

Wurfgranaten mit verbogenen oder verbeulten Flügeln.

85.

Alle übrigen Geschosse und Wurfgranaten sind brauchbar, soweit nicht die Beschaf-fenheit der Zünder (87 bis 95) sie unbrauchbar macht.

 

Alle in Geschossen und Wurfgranaten enthaltenen Sprengstoffe sind gegen Stoß und Schlag wesentlich weniger empfindlich, als die in den Zündhütchen und Spreng-kapseln der Zünder enthaltenen Stoffe. Sobald daher von zweifelhaften Geschossen oder Wurfgranaten der Zünder – falls er ebenfalls zweifelhaft sein sollte – entfernt ist, können jene ohne Gefahr allen Transportbeanspruchungen unterworfen werden.

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