II. Geschosse, Bomben und WurfgranatenIV. Kartuschen, Treibladungen und Patronen bis VIII. VerpackungsmittelInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und Munitionsausgabestellen
III. Zündungen

Behandeln

86.

Die Zündungen (Geschoß- und Geschützzündungen sowie Zündmittel) haben zur Entzündung der bei der Munition benutzten Treib- und Sprengmittel durchweg kräf-tig wirkende, durch Schlag, Stoß oder Reibung besonders leicht entzündliche Stoffe (Knallquecksilber, Tetryl, Bleioxyd, chlorsaues Kali usw.). Sie sind daher vorsichtig zu handhaben, um ungewolltes Entzünden zu verhüten.

 

Dies gilt in erhöhtem Maße, wenn Zündungen in Geschossen, Patronen, Nahkampf-mittel usw. eingesetzt sind.

87.

Besonders gefährlich sind Sprengkapseln. Sprengkapseln erhält die Truppe mit den Handgranaten und den Sprengmitteln. Die Sprengkapseln gehören wie alle Arten von Zündungen, die eine Sprengkapsel enthalten, zu den "sprengkräftigen Zündungen". (Wegen getrennter Lagerung dieser von anderer Munition vgl. Nr. 25, 31 und 34.) Man muß sie bis zum Gebrauch verpackt lassen.

88.

Jedes Anwenden von Gewalt beim Auspacken von Zündungen aus Packgefäßen, beim Einsetzen oder Einschrauben in Geschosse, Kartuschhülsen, Nahkampfmitteln usw. ist verboten.

 

Packgefäße mit Zündungen dürfen nicht geworfen oder Stürzen ausgesetzt werden.

 

Instandsetzungen irgendwelcher Art darf man an Zündungen nicht vornehmen. Schmutzig gewordene Zünder aller Art muß man vorsichtig abwischen; Blankputzen ist verboten; bei Brennzündern darf man die Wachsdichtungen nicht beschädigen.

 

Blankputzen und eigenmächtiges Zerlegen von Zündungen ist auf das nachdrück-lichste verboten.

89.

Die Sicherungen, auf denen die Rohr-, Lade- und Transportsichrheit der Zünder be-ruht, sollen erst durch die im Rohr bei und nach dem Abschuß auftretenden Kräfte ausgelöst und nach Verlassen des Rohres bzw. vor dem Rohr aufgehoben werden. Die Strecke vor dem Rohr innerhalb welcher die völlige Entsicherung stattfindet ist abhängig vom Aufbau des Zünders und seiner Beanspruchung beim Schuß.

90.

Zünder muß man sorgfälltig vor Feuchtigkeit schützen, damit die Inneneinrichtung nicht verdirbt. Hierzu muß man alle sichtbaren Abdichtungen der ins Innere führen-den Kanäle, Bohrungen und Gewinde vor Beschädigung bewahren. Die auf Geschos-sen mit Kopfzündern befindlichen Schutzkappen aller Art oder die zum Schutz der Bodenzünder aufgeklebten Platten12), Deckringe usw., ferner die Schutzkappen auf den Seitenzündern der Bomben darf man erst kurz vor dem Gebrauch der Geschosse (Bomben) entfernen.

91.

Die Feuchtigkeit verdirbt die Pulverkörner, Brennsätze usw. im Innern der Zünder. Die Brennfähigkeit leidet; Zünder mit Pulverkornsicherungen verlieren die Handha-bungssicherheit nach und nach. Die Wirkung des Schusses, die Streuungen der Pul-verbrennzünder, die Sicherheit der Bedienung hängen daher ganz wesentlich vom Behandeln der Zündungen ab.

Untersuchen
a. Geschoß-, Wurfgranat- und Bombenzünder13)
92.

1. Zünder muß man von Zeit zu Zeit, spätestens aber kurz vor dem Gebrauch, äus-serlich untersuchen. Es ist verboten, die Zünder auseinanderzunehmen, ihre Satz-stücke nunötig zu drehen und die Vorstecker herauszuziehen.

 

2. Die Zünder müssen fest auf den Geschossen, Wurfgranaten und Bomben sitzen. Sie sind möglichst nach jedem Transport daraufhin zu prüfen. Lockere Zünder sind festzuschrauben und zu befestigen (Verstemmen, Anziehen der Sicherungsschrau-ben); Zahlen und Marken müssen leserlich, die Abdichtungen der in Innere führen-den Bohrungen und Kanäle gut erhalten ein. Besonders bei Brennzündern muß man darauf achten, daß die Wachsabdichtungen der Satzstücke, der Vorstecker und der Brandlochverschlußplatten unbeschädigt sind.

  3. Vorstecker müssen völlig eingesteckt und befestigt sein.
 

4. Satzstücke dürfen sich nicht mit der Hand drehen lassen (nur prüfen, falls sie sich zu leicht mit dem Stellschlüssel stellen lassen); Zünder mit leicht gängigen Satzstücken verstellen sich beim Schuß selbstätig und verursachen große Zünder-streuungen.

 

5. Fehlerhafte, transportsichere Zünder muß man an die Ausgabestelle zurückgeben, nicht transportsichere Zünder sprengen.

 

6. Zünder mit Verzögerungen, mit Ausnahme des A.Z. 23 umg. (0,25), A.Z. 23 (0,8) umg., A.Z. 23 umg. m. 2 V und Bd.Z.f. 21 cm Gr 18 Be, müssen auf "O.V." stehen. A.Z. 23 umg. (0,15), A.Z. 23 (0,8) umg. und A.Z. 23 umg. m. 2 V müssen in Tot-stellung (Kreuz am drehbaren Satzstück über der Marke am Zünderkörper) stehen. Die Bd.Z. f. 21 cm Gr. 18 Be muß auf "m.V." gestellt sein.

 

7. Umgestellte Brennzünder sind, da die Wachsabdichtung beschädigt ist, in erster Linie aufzubrauchen.

 

8. Brandlochverschlußplatten müssen vorhanden sein; in das Innere gehende Feuchtigkeitseinflüsse dürfen nicht erkennbar sein.

 

9. Alle Arten Dopp.Z. u. Zt.Z. (Uhrwerkzünder) dürfen keine verbogenen oder ver-beulten Kappen haben oder sonstwie beschädigt sein. Bei den empfindlichen Auf-schlagzündern A.Z. 23 aller Arten, Jgr.Z. aller Arten, Wgr.Z. aller Arten u.ä. muß die Abschlußplatte vorhanden und unbeschädigt sein. Das Gleiche gilt für alle Kopfzün-der.

93.

Transport-, lade- und rohrsicher sind:

  a)

unbeschädigte Zünder aller Arten mit vorschriftsmäßigen Sicherungen und Abdichtungen ohne Feuchtigkeitsanzeichen,

  b)

einige Zünderarten mit folgenden Merkmalen:

    1.

Zünder mit Vorstecker, bei denen die Wachsabdichtung beschädigt ist, so-fern sie keine ins Innere gehenden Feuchtigkeitseinwirkungen (z.B. verros-tete Vorsteckerarme) zeigen.

    2.

Zünder zu 1, deren Vorstecker fehlt, sofern sie keine Feuchtigkeitserschei-nungen zeigen und wenn sich ein vorschriftsmäßiger Vorstecker ohne Ge-walt wieder richtig einführen läßt. Zünder ohne Vorstecker sind nicht be-förderungssicher. Zünder A.Z.C. 10 ohne Sicherungsstecker sind scharf, also nicht transport- und ladesicher; Wiedereinführen des Sicherungs-steckers ist verboten.

94.

Nicht  lade- und nicht rohrsicher, aber transportsicher sind:

 

Alle Arten Dopp.Z. und Zt.Z. (Uhrwerkzünder) mit verbeulter oder verbogener Kap-pe, A.Z. aller Arten, lgr.Z. aller Arten und Wgr.Z. aller Arten mit beschädigter oder fehlender Abschlußplatte (97). Das Gleiche gilt für alle Kopfzünder.

95. Nicht transportsicher, nicht lade- und nicht rohrsicher sind:
  a)

Brennzünder (auch Bodenzünder), an denen auch nur eine Brandlochverschluß-platte fehlt,

  b)

Zünder aller Arten, deren Aufbau gelockert ist, und Zünder mit starken äußeren Beschädigungen (tiefen Schrammen, Verbeulungen),

  c)

Zünder, die für Vorsteckersicherung eingerichtet sind und in die sich der feh-lende Vorstecker nicht willig einsetzen läßt; das Einsetzen mit Gewalt ist verbo-ten,

  d)

Mechanische Zünder mit Uhrwerkssicherung, deren Vorstecker bzw. Siche-rungsstecker bis zum Beladen des Flugzeuges nicht mit Plombe gesichert sind,

  e)

Zünder mit Feuchtigkeitsmerkmalen, wenn das Verderben der Inneneinrichtung wahrscheinlich ist, und zwar:

    1.

Rost an Zündern mit Vorsteckersicherung, deren Wachsabdichtung be-schädigt ist, oder Zünder mit verrosteten Vorsteckerarmen,

    2.

Hervorquellen der zwischen den Satzstücken oder unter der Stellplatte lie-genden Tuchplatte,

    3.

gehobene (aufgebauchte) Brandlochverschlußplatten,

    4.

dunkle Flecken oder Ränder an Brandlochverschlußplatten, Stellplatten oder Satzstücken,

    5.

weiße Salpeterausscheidungen am Zünder,

    6.

feuchte oder trockene Ausscheidungen des Pulvers,

  f)

Zünder, die Bränden, Explosionen oder starken  Stürzen ausgesetzt waren oder durch feindliche Feuereinwirkung umhergeschleudert wurden (siehe h).

  g)

Alle Arten Kopfzünder, bei denen die Abschlußplatte fehlt oder diese stark be-schädigt ist (siehe h).

  h)

Zünder nach f und g sind transportsicher, wenn dies durch einen Offizier (W) festgestellt wurde; sie sind jedoch weder lade- noch rohrsicher (siehe Beispiel Nr. 129).

96.

Zünder auf hingefallenen Geschossen und Bomben ohne Mängel nach Nr. 95 sind lade-, rohr- und beförderungssicher; Zünder mit Vorstecker jedoch nur, wenn sich der Vorstecker beim Hinfallen im Zünder befand. War der Vorstecker entfernt, so sind sie nur dann lade-, rohr- und beförderungsicher, wenn der Vorstecker sich ohne Gewalt wieder bis zum richtigen Sitz einführen läßt, andernfalls sind die Zünder und damit auch die Geschosse nicht lade-, rohr- und beförderungssicher. War der Vorstecker bei JGr.Z. 23 entfernt, so ist er nach dem Hinfallen in jedem Fall als nicht lade-, rohr- und beförderungssicher zu behandeln, ob sich der Vorstecker wieder in seine Lage einführen läßt oder nicht. Dagegen besteht keinerlei Gefahr, derartige Zünder von den Geschossen vorsichtig abzuschrauben, solange die Brand-lochverschlußplatten noch unbeschädigt sind und keine Feuchtigkeit in die Löcher für die Vorsteckerarme eingedrungen ist.

 

A.Z.C. 10 ohne Sicherungsstecker sind scharf, d.h. nicht lade- und beförderungssi-cher. Das Abschrauben des Zünders und Wiedereinführen des Vorsteckers ist verbo-ten.

97.

Aufschlagzünder auf angesetzt gewesenen Geschossen sind lade-, rohr- und be-förderungssicher; Zünder mit Vorstecker jedoch nur, wenn sich dieser ohne Gewalt wieder richtig einführen läßt, andernfalls sind sie auch nicht beförderungssicher. Da-gegen darf man die Zünder nach 94 vorsichtig von den Geschossen abschrauben.

 

Zünder mit Vorsteckersicherung auf angesetzt gewesen und entladenen Geschos-sen, bei denen sich der Vorstecker ohne Gewalt einführen läßt, sind wieder verwen-dungsfähig.

98.

Brennzünder mit undeutlichen Zahlen und Markenstrichen sind, wenn dadurch das Einstellen des Zünders unmöglich wird, zurückzugeben.

b.  Sonstige Zündungen und Zünderteile
99.

Feldschlagröhren sind unbrauchbar, aber transportsicher, wenn die Verkittung be-schädigt ist oder wenn viele Versager (mehr als 10 %) vorkommen.

100.

Lose unverpackte Zündladungen (das sind Zündladungskörper aus Sprengstoff mit Sprengkapsel, z.B. gr.Zdlg. C/98 Np. u.ä.) und Sprengkapseln sind, wenn sie unbe-schädigt und trocken aussehen, brauchbar, andernfalls unbrauchbar und nicht transportsicher. (Sprengkapseln sind nur in vorschriftsmäßiger Verpackung trans-portsicher.)

 

Auf Feuchtigkeitseinwirkungen ist nur bei Zündladungen zu achten, bei denen die Papierbeplattung über der Sprengkapsel beschädigt ist; sie ist am weißem, von zer-setztem Knallsatz herrührenden Staub in dem oberen Teil der Sprengkapsel erkenn-bar.

 

Zünderteile ohne Sprengkapsel-, Sprengstoff- und Pulverreste sind transportsicher, mit derartigen Resten nicht beförderungssicher.

II. Geschosse, Bomben und WurfgranatenIV. Kartuschen, Treibladungen und Patronen bis VIII. VerpackungsmittelInhaltsverzeichnis