I. In FeuerstellungIII. In MunitionsausgabestellenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
D. Unterbringen und Lagern der Munition
Allgemeines

II. In feldmäßigen Munitionslagern4)5)

Allgemeines
28.

Der Anlage eines Munitionslagers muß ein sorgfältig durchdachter Plan zugrunde ge-legt werden, der außer dem Schutz der Munition auch die uneingesehene reibungs-lose An- und Abfuhr gewährleistet (gute Entwässerungsmöglichkeit, Vorhandensein von Straßen oder befestigten Wegen und Ausladebahnhöfen). Gut geeignet für sol-che Anlagen sind Wälder, namentlich deren Ränder und Blößen. Sicherheit gegen Panzerwagen ist wichtig. Freies Gelände ist ganz ungeeignet.

29.

Das Anhäufen größerer Munitionsmengen auf engem Raum ist verboten. Im Umkreis von 200 m um Munitionslager sind offene Feuerstellen zu verbieten. Von Gleisen mit durchgehenden Eisenbahnverkehr sollen Munitionslager mindestens 100 m entfernt sein. Die Entfernung von anderen Lagerplätzen, Parken usw. muß mindestens 300 m betragen. Insbesondere dürfen leicht brennbare Stoffe (Benzin) auch nicht vorüber-gehend in der Nähe von Munition lagern oder verladen werden (Mindestabstand 100 m). Für die Anlage von Blitzschutz gilt Anhang 1 dieser Vorschrift "Vorschrift über die Anlage von Blitzschutzvorrichtungen für Munitionslager im Felde". Für das Bekämpfen von Bränden muß Vorsorge getroffen werden (Wasserbehälter, Schanz-zeug).

30.

Die Munition ist möglichst in behelfsmäßig errichteten Munitionsräumen zu lagern, die man ungleichmäßig so im Gelände verteilt, daß sie gegen Fliegersicht geschützt sind.

31.

Die Munition muß man stets so lagern, daß der gesamte Bestand zu übersehen ist. Brandbomben sind von Sprengbomben getrennt zu halten. Es sind gesonderte Lager für Infanterie- und Artilleriemunition anzulegen (H.Dv. 90, Anl. 13). Im Lager für In-fanteriemunition ist auch die Munition der Gerätklassen P und N von der Infanterie-munition zu trennen.

 

Abseits von jeder sonstigen Munition sind Pulver oder andere unverarbeitete scharfe Munitionsteile zu lagern.

 

Bei jeder Munitionsart sind die verschiedenen Sorten getrennt zu halten.

  Für Nebelmittel gilt folgendes:
  a)

In Mun.-Lagern und Mun.-Ausgabestellen der Nachschubdienste dürfen Nebel-kerzen und Nebelhandgranaten nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmunition zusammen gelagert werden. Als Abstand von ande-rer Munition sind vorzusehen:

    für Stapel bis zu 50 Transport- oder Packkästen 100 m,
    über 50 Kästen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 200 m.
  b)

In Mun.-Lagern der Truppe an der Front dürfen Nebelkerzen und Nebelhandgra-naten nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmunition zusammen lagern. Als Abstand von anderer Munition ist eine Entfernung in Me-tern vor zusehen, die der Zahl der Kästen mit Nebelmitteln entspricht, mindes-tens aber 5 m.

  c)

In Befestigungsanlagen lagernde Nebelkerzen und Nebelhandgranaten sind nicht mit anderer Munition, auch nicht mit Leucht- und Signalmunition zusammen zu lagern. Die Nebelmittel sind täglich stichprobenweise auf ungewöhnliche Erwär-mung oder sonstige auffallende Unregelmäßigkeiten zu untersuchen. Etwa der Selbstenzündung verdächtige Nebelmittel sind sofort aus den Befestigungsanla-gen zu entfernen. Sollten sich Nebelmittel in einem geschlossenen Raum selbst entzünden, so muß die durch den Nebel gefährdete Besatzung die Gasmaske aufsetzen und den Raum verlassen. Lüftungsanlagen mit Krafttrieb sind vorher in Gang zu setzen. In einem Raum, der keine oder nur eine Lüftungsanlage mit Handbetrieb hat, ist durch Öffnen von Scharten und Türen für Lüftung durch natürlichen Zug zu sorgen. Ohne Gasmasken dürfen die Räume erst wieder be-treten werden, wenn sie frei von Nebel sind.

 

Für Lagermaterial und anfallende scharfe Munitionsteile sind besondere Lager am Eingang des Munitionslagers anzulegen (H.Dv. 90, Anl. 13), wenn man diese Gegen-stände nicht sofort zum Bahnhof schaffen kann.

 

Die einzelnen Munitionsstapel sind durch Tafeln mit Angabe über Anzahl und Art der Munition zu kennzeichnen.

32.

An Gerät sind für Munitionslager notwendig:

  1 Stabszelt,
 

20 Einheitslaternen und etwa die fünffache Menge des in Randnr. 42 aufgeführten Geräts.

In feldmäßigen Munitionsräumen
33. Als Munitionsräume kommen in Betracht:
  a)

Erdnischen mit Schutzrahmen aus Holz oder Blech;

  b)

in die Ecke eingeschnittene oder versenkte Räume mit hölzernen Wänden oder auch aus Wellblechbögen mit Erd- oder Betonauflagen6);

  c)

freistehende Holzschuppen, Häuser oder zweckentsprechend hergerichtete Keller;

  d)

Stallzelte oder zerlegbare Munitionsschuppen.

 

Schutzsicherer Ausbau ist zwar anzustreben, besonders in nahe am Feinde gelege-nen Lagern, doch darf dies Bestreben nicht zur Außerachtlassung der übrigen allge-meinen Grundbedingungen für die Munitionslager führen, zumal die größeren Muniti-onslager doch grundsätzlich außer Bereich der feindlichen Geschütze angelegt wer-den sollen. Namentlich müssen die Räume trocken, luftig und sauber sein.

34.

Die einzelnen Räume darf man nicht zu groß bemessen (Grundfläche höchstens 25 qm), auch sind sie gegen Detonationsübertragungen durch starke Wände, Erde oder Sandsackpackungen usw. zu sichern, damit etwaige Verluste räumlich be-schränkt werden. Die frei errichteten Schuppen sollen voneinander möglichst 50 m, Kartuschschuppen von Geschoßschuppen und Räumen mit Nahkampfmitteln mög-lichst 100 m entfernt sein7).

 

Auch Räume, in denen man Munitionsarbeiten, z.B. das Anfertigen von Kartuschen, ausführt, müssen von Munitionslagerräumen möglichst 100 m entfernt sein7).

 

Munitionsarbeiten werden im allgemeinen eine Ausnahme bilden; sie werden entwe-der besonders angeordnet oder ergeben sich von selbst aus der Lage der Dinge. Die Munitionsarbeiten sind nach den für Zeugämter und Munitionsanstalten herausgege-benen Bestimmungen auszuführen; diese Vorschrif-ten und die erforderlichen Muni-tionsgeräte sind beim O.K.H. (FzJn) oder beim R.L.M. (LE) anzufordern.

35.

Beim inneren Ausbau der Räume ist die Decke gegen Tropfwasser durch Wellblech oder teerfreie Dachpappe zu sichern, bei in die Erde eingebauten Räumen sind Wän-de und Fußboden mit Holzbrettern zu bekleiden. Die Verschalung der Innenwände muß etwa 10 cm Abstand von den Erdwänden, die Dielung des Fußbodens etwa 20 cm Abstand vom Erdboden haben. Für Stauwasser sind Entwässerungsanlagen mit genügend großen Senkschächten anzulegen.

 

Luftschlote, möglichst gegenüber dem Eingang, gegen Eindringen von Wasser gesi-chert oder doppelte Eingänge mit Durchzugsmöglichkeit (Türen unten mit vergitter-tem Ausschnitt) sind vorzusehen.

 

In Kartuschräumen muß man Mausefallen aufstellen und öfters nachsehen.

  Der Fußboden ist rein zu halten.
36.

Die Munition ist stets übersichtlich womöglich auf Stapelgerüsten, andernfalls in Körben oder Munitionskästen zu stapeln. Fehlen diese, so sind zwischen die einzel-nen Geschoßlagen hölzerne Latten (Einheitslatten, 2 und 3 m lang, 2,5 X 4,0 cm Querschnitt) zu legen. Abstände der auf Unterlagen stehende Stapel von den Wän-den etwa 10 cm. Wurfgranaten, Brandbomben, Spreng- und Zündmittel sowie T. u. S. Minen, Leucht- und Signalmunition (67), Mun. f. Handfeuerwaffen und M.G. (65) verbleiben immer in den vorschriftsmäßigen Packgefäßen.

Im Freien
37.

Die Geschoßstapel sind möglichst in Böschungen einzuschneiden oder, wenn Was-serabzug gewährleistet ist, etwas in der Erde versenkt zu lagern. Das Unterlegen von Bohlen oder Rundhölzern mit Unterlagen sowie Wetterschutz sind unerläßlich.

 

Stapel mit Munition sind voneinander etwa 30 m entfernt anzulegen. Volle Schüsse sind nach Arten getrennt zusammen zu lagern. Brandmunition muß getrennt, min-destens 300 m abseits des Mun.-Lagers gelagert werden, Abstand voneinander 30 m.

38.

Als Anhalt für die Größe der Stapel dienen folgende Zahlen:

  bis   10,5 cm Rohrweite etwa 600 Schuß,
bis   15   cm Rohrweite etwa 300 Schuß,
über 15   cm Rohrweite etwa 100 Schuß.
  Grundfläche etwa 3 X 2 bis höchstens 3 X 3 m.
 

Bei liegenden, gefüllten Körben ist mit der Lage der Geschoßspitzen und Böden ab-zuwechseln.

39.

Sicherheitsabstände für Abwurfmunition:

 
Sprengstoffmenge
je Stapel
Abstand der Stapel
Bemerkungen
unter-
einander
von
bewohnten
Häusern
von öffentlichen
stark belebten
Straßen u. dergl.
 
kg
m
m
m
 
1
2
3
4
5
 
bis zu
 
 
 
 
 
120
5
50
25
 
 
500
10
100
50
 
 
1 200
15
150
75
 
 
2 500
20
200
100
 
 
10 000
35
350
175
(Höchstmenge f. einen Stapel im Freien)

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