III. ZündungenG. Behandeln der beanstandeten MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und Munitionsausgabestellen
IV. Kartuschen, Treibladungen und Patronen

Behandeln

101.

Über die für das gute Erhalten beim Lagern erforderlichen Maßnahmen vgl. 14, 19, 20, 31 und 36.

102.

Zum Vermeiden von Ladehemmungen dürfen Patronen und Kartuschhülsen nicht be-stoßen oder verbeult werden. Grate sowie geringe Einbeulungen der Kartuschhülsen am Hülsenrand müssen durch geeignetes Personal (Batterieschlosser) vorsichtig und abseits von der anderen Munition beseitigt werden.

 

Zündschrauben und Pulverladungen sind vorher aus den Hülsen zu entnehmen.

103.

Zündhütchen, Zündschrauben muß man wegen ihrer Empfindlichkeit sehr vorsichtig behandeln. Wo Schutzfedern vorhanden, muß man sie bis zum Ansetzen der Patro-nen oder Hülsenkartuschen an diesen belassen.

 

Stahlhülsen müssen häufig nachgesehen werden. Sie müssen rein und trocken sein. Rost und Schmutz sind zu entfernen. Gegen Rosten sind die Hülsen dünn einzufet-ten.

 

Abgeschossene Kartusch- und Patronenhülsen aus Stahl rosten stark und bedürfen sorgsamer Behandlung. Wenn Zeit vorhanden ist, muß man sie nach dem Schießen abwischen, dünn einfetten, verpacken und möglichst bald an die Munitionsausgabe-stelle abgeben.

Untersuchen
104.

Kartuschen, Zusatz- und Treibladungen müssen rein, trocken, unbeschädigt und richtig zusammengesetzt sein.

 

Kartuschen oder Teilkartuschen mit beschädigtem Beutel (Mäusefraß usw.) oder ge-öffnetem Bund, bei denen Pulver herausgefallen sein kann, sind unbrauchbar und zurückzugeben.

 

Feuchte und undurchnäßte Kartuschen sind unbrauchbar und an die Ausgabestelle zurückzuliefern.

105.

Beiladungen der Grundkartuschen (Grundladungen) dürfen nicht feucht oder verhär-tet sein. Zusammengeballtes Beiladungspulver muß auf leichten Druck mit der Hand wieder zerfallen, sonst ist die Kartusche unbrauchbar und zurückzugeben.

106.

Hülsenkartuschen müssen richtig zusammengesetzt, unverbeult und frei von Graten sein.

  Es ist darauf zu achten, daß die Teilkartuschen Stempelungen tragen.
107.

Zünd- oder Schlagzündschrauben der Kartusch- und Patronenhülsen müssen sich mit der Bodenfläche vergleichen oder etwas versenkt liegen; sie dürfen keinesfalls überstehen. Zündhütchen müssen stets etwas versenkt liegen.

 

Gelockerte Zündschrauben sind festzuziehen; Hülsen mit hervorstehenden Zündhüt-chen sind vorschriftsmäßig zu verpacken und zurückzugeben.

108.

Hülsenkartuschen sind stets beförderungssicher; sie sind zurückzugeben,

  a) wenn sie sich nicht in das Rohr einsetzen lassen,
  b) wenn die Hülse stark verbeult oder sonst beschädigt ist,
  c) wenn Hülsenkartuschen durchnäßt sind,
  d) wenn Hülsenkartuschen mit Zündhütchen Versager ergeben haben.
109. a)

Rauchschwaches Pulver, lose oder in Beuteln, ist stets beförderungssicher.

    Es ist unbrauchbar:
    1.

wenn es als "loses" Pulver (also nicht in fertigen Kartuschen, Hülsenkartu-schen oder in Packgefäßen) gefunden wird,

    2.

in durchnäßten Zustande (346).

  b)

Nicht mit Steinen oder Eisenteilen verunreinigtes Schwarzpulver, lose oder in Beutel, ist beförderungssicher.

 

Für den Transport ist Schwarzpulver möglichst gesondert zu verladen und zuvor in dichte Holzbehälter zu packen.

 

Feucht gewordenes Schwarzpulver ist unbrauchbar und durch Einschütten in Was-ser zu vernichten.

110.

Patronenmunition (geladene Patronenhülse) ist nach 108 zu beurteilen, soweit sich die Schäden äußerlich feststellen lassen. Das Auseinandernehmen der Patronen ist unzulässig, falls es nicht für Sonderzwecke vorgeschrieben ist. Für das Untersuchen der Geschosse und Zündungen der Patronen gelten die Angaben nach Nr. 69 ff.

 

Die Transportsicherheit richtet sich nach dem Ausfall dieser Untersuchungen.

V. Kartuschvorlagen
111.

Kartuschvorlagen dienen zur Abschwächung des Mündungsfeuers. Sie enthalten nur ein Salz und sind daher weder feuergefährlich nich explosibel.

 

Sie müssen trocken und unbeschädigt sein. Feuchte Vorlagen vergrößern die Streu-ung und dürfen nicht verschossen werden. Feuchte Vorlagen sind zu trocken, die Vorlagemasse in den Beuteln ist vor dem Gebrauch stets fein zu zerdrücken.

VI. Übungsmunition
112. Es werden verschossen:
  Aus Geschützen und Werfern:
  a)

Geschosse – Granaten –, die an Stelle der brisanten Sprengladung eine bedeu-tend schwächer wirkende Übungssprengladung haben, um das Feuern

   

ohne Untertreten in Sicherheitskarren zu ermöglichen, damit kriegsmäßig geübt werden kann.

  b)

Geschosse, mit einer Rauchladung geladen, die das Geschoß beobachtungsfähig macht, jedoch die Geschoßhülle nicht sprengt. Die Hüllen derartiger Geschosse sind mit Bohrungen versehen, welche durch Korken usw. geschlossen sind.

 

Alle geladenen Granaten mit Übungssprengladungen tragen auf dem Geschoßmantel oder der Bogenspitze "Üb", "Üb T", "Üb B", "Üb W" oder "Üb R", "Üb Al" aufschablo-niert. Geschosse mit Rauchladung sind an den im Geschoßmantel befindlichen Rauchlöchern ohne weiteres erkenntlich.

 

Soweit Übungszünder verwendet werden, gilt auch für sie das in Nr. 91 gesagte.

113.

Übungsgeschosse behandelt man wie scharfe Geschosse.

 

Besonders vorsichtig muß man mit verfeuerten wiedergefundenen Übungsgranaten umgehen. Sie gelten so lange als Blindgänger und sind nicht zu berühren, bis sie von Sachverständigen als ungefährlich bezeichnet sind.

114.

Für Manöverschüsse der Geschütze und Werfer gelten die für das Behandeln der Kartuschen in Nr. 101 ff. gegebenen Bestimmungen sinngemäß.

VII. Zielfeuer
115.

Zielfeuer – auch solche für Scheinanlagen – sind beim Aus- und Einpacken und Aus-legen vorsichtig zu handhaben, um das Beschädigen der Zündschnur durch Knicken oder das Lösen der Verbindungen zu vermeiden. Ihr Transport hat stets in geschlos-senen Gefäßen zu erfolgen. Die genauen Vorschriften enthält das Merkblatt über Zielfeuer und Munition der Schiedsrichter (D 403).

 

Zielfeuer sind vor Feuer und Nässe zu schützen und deshalb bis zum Verbrauch in den Packgefäßen zu belassen. Rauchen ist beim Transport und Ausegen der Ziel-feuer wegen ihrer großen Feuergefährlich verboten.

VIII. Verpackungsmittel
116.

Bei der starken Beanspruchung, namentlich im Felde, ist der Verbrauch an Muniti-ons-Packmittel sehr groß. Man muß sie mit ihrem Zubehör schonend behandeln und vollzählig zurückliefern.

117.

Packmittel müssen trocken und rein gehalten werden und die Munition auch bei län-geren Transporten ausreichend schützen. Wenig beschädigte Verpackungsmittel sind möglichst bei der Truppe instandzusetzen, andernfalls sogleich umzutauschen.

 

Es ist verboten, Packmittel zum Bau von Deckungen, Wegen oder zum Heizen zu verwenden.

118.

Die zur Kenntlichmachung des Inhalts der Packgefäße angebrachten Anhängeschil-der oder Inhaltszettel müssen haltbar befestigt, unbeschädigt und leserlich be-schrieben sein.

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