E. Nachweis der BeständeI. Munition für Handfeuerwaffen und Maschiengewehre; Leucht- und Signalmunition; NahkampfmittelInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
F. Einzelheiten über Behandlung, Untersuchen und Beurteilen der Munition in Munitionslagern und Munitionsausgabestellen8)

Allgemeines

54.

Munition, die in nicht trockenen Räumen oder im Freien lagert, ist jedesmal nach Witterungswechsel oder stärkeren Niederschlägen äußerlich zu prüfen, ob sie durch Feuchtigkeit gelitten hat. Außerdem sind sämtliche Truppenbestände vierteljährlich gründlich zu untersuchen.

 

Ein gleiches gründliches Untersuchen ist erforderlich beim Einlagern oder Umlagern der Munition, wenn möglich bei jedem Munitionsempfang.

 

Das Unterbringen muß sich auf Vollzähligkeit und Beschaffenheit aller zugehörigen Teile, Zünderschlüssel usw. erstrecken.

 

Für das Untersuchen von Nebelkerzen und anderen Nebelmitteln gelten die Bestim-mungen in Randnr. 31.

55.

Neben dem regelmäßigen Untersuchen der Munition wird eine besondere Untersu-chung nötig, wenn

a)

die Munition durch Explosionen oder Brände in Mitleidenschaft gezogen ist,

b)

befürchtet wird, daß die Munition durch Feuchtigkeit oder langes Lagern gelit-ten hat und transportunsicher oder unbrauchbar geworden ist.

56.

Zum Untersuchen sind Feuerwerker zu bestimmen.

57.

Beanstandete Munition, die beförderungsunsicher erscheint, muß man möglichst an der Lagestelle der Munition, jedoch 10 m abseits von den Stapeln entfernt, untersu-chen. Geht dies nicht, so muß man sie nach 58 bis 62 zum Untersuchen an einem von brauchbarer Munition möglichst weit (mindestens 50 m) entfernten Ort tragen.

58.

Die Munition ist bei vorschriftsmäßiger Behandlung ungefährlich; auch empfindliche Zünder sind dann völlig sicher. Die Empfindlichkeit bezieht sich lediglich auf ihre Wir-kungsweise beim Auftreffen. Desgleichen kann solche Munition, deren Zünder aus irgendeinem Grunde unbrauchbar geworden und nicht mehr transportsicher ist (96 und 97), bei entsprechender Vorsicht untersucht werden.

59.

Die Aufschlagzünder und die Aufschlagzündung der Doppelzünder können nur wirken, wenn bei ihnen die Schlagbolzen nach vorn fallen, die Kopfzünder (bei Flak-Mun.), wenn die Nadel in Richtung Sprengkapsel (d.h. nach hinten) fällt.

60.

Fast alle Zünder der Fliegerbomben sind in jeder Auftrefflage wirksam. Elektr. Zün-der, die nicht aufgeladen sind (äußerlich nicht zu erkennen), sind stets transportsi-cher.

61.

Beim Untersuchen zweifelhafter Munition müssen die Geschosse vorsichtig und so gehandhabt werden, daß die Geschoßspitzen nach oben oder wenigstens schräg nach oben zeigen9) bei Geschossen mit Kopfzündern der Flak-Mun. muß die Ge-schoßspitze nach unten bzw. schräg nach unten zeigen; dieses gilt auch für den AZ 5045.

 

Wichtig ist das Vermeiden  ruckartiger Bewegungen. Fliegerbomben sind so zu wen-den und zu tragen, daß die Bombe waagerecht liegt.

62.

Ergibt die Untersuchung, daß die Zünder nicht beförderungssicher sind, so müssen die Geschosse, unter Vermeidung jedes ruckartigen Bewegens, zum Sprengplatz ge-bracht werden.

63.

An der Munition darf man nur solche Arbeiten vornehmen, die durch das Untersu-chen, Verpacken und Befördern bedingt sind, soweit nicht nachstehend andere Be-stimmungen getroffen sind. Bei allen Arbeiten muß diese Vorschrift zur Hand sein.

64.

Zeigen sich Anstände von allgemeiner Bedeutung, sind Zweifel entstanden oder ist ein genaueres Untersuchen der Munition nötig, so ist eine kleine Zahl der beanstan-deten Munitionsarten, wovon die einzelnen Stücke möglichst aus der gleichen Ferti-gung sein müssen (gleiche Lieferfirma, gleiche Lieferungszeit und gleiche Lieferungs-nummern) zurückzustellen und bei Heeresmunition dem Heereswaffenamt, Berlin-Charlottenburg, Jebensstr. 1, bei Flakmunition dem Reichsluftfahrtministerium (LE) und der Amtsgruppe für Flakentwicklung beim Heereswaffenamt, Berlin-Charlotten-burg, Jebensstr. 1, bei Abwurfmunition der Luftwaffe dem Reichsluftfahrtministerium (LC und LE) zu berichten.

 

Gleichzeitig ist auch die H.Ma. (H.N.Ma.) bzw. L.Hpt.Mun.Anst. (L.Mun.-Anst.), die die Mun. verausgabt hat, von dem Vorkommnis zu verständigen und ihr die Abschrift des Berichtes in doppelter Ausfertigung zu übersenden. Die H.Ma. (H.N.Ma.) meldet das Vorkommnis sofort fernmündlich unter schriftlicher Bestätigung unter Beifügung einer Abschrift des Berichtes zur weiteren Veranlassung dem zuständigen Feldzeug-kommando. Diese berichten an AHA/Fz.Jn. Die L.Hpt.Mun.Anst. (L.Mun.Anst.) mel-det das Vorkommnis wie vor an die zuständige Luftzeuggruppe.

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