K. Rückliefern von Munitionsteilen und PackgefäßenII. Das Sprengen von Geschossen, Bomben und WurfgranatenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
L. Vernichten von Munition24)
I. Einleitung

286.

Alle wiedergefundenen blindgegangenen Geschosse, Übungsgeschosse, Zünder, Zündladungen, Nahkampfmittel sind am Fundort einzeln zu sprengen (130 ff.). Ver-sager-Man.-Kart., die Hülsen mit Zdh. haben, sind wie Geschosse bis 5 cm Rohr-weite zu sprengen. Die Versager-Kart. wird mit dem Boden auf die Erde gesetzt und das Sprengmittel auf den Kartuschdeckel gelegt.

 

Bei Versager-Man.-Kart., die Hülsen mit Zdschr. haben, sind die Zdschr. gegen neue auszutauschen und die Man.-Kart. zu verschießen; bei nochmaligem Versagen sind sie in gleicher Weise zu sprengen.

 

Beim Vernichten von feindlichen Kampfstoffen25) gelten Nr. 351 und 367 dem Sinne nach; diese Geschosse werden aber in erster Linie zum Untersuchen des Kampfstof-fes verwendet, vgl. Anm. 1, S. 18 und Nr. 370.

287.

In Zweifelsfällen ist die blindgegangene Munition stets als scharf geladen anzusehen und demgemäß zu behandeln. Ganz gebliebene Schrapnellhülsen (sogen. Ausbläser) braucht man nicht zu sprengen, wenn sie ohne Füllung sind.

 

Das Berühren blindgegangener Munition ist allen Personen, die nicht im Sprengen ausgebildet sind, verboten (130).

288. a)

Munition, die sich in Häusern oder an Orten befindet, an denen man nicht sprengen kann, muß mit der Spitze nach oben aufgenommen und so an einen geeigneten Sprengplatz getragen werden. Beim Anheben, Tragen und Niederle-gen der Munition muß man jede ruckartige Bewegung unterlassen, damit das Bewegen der Schlagbolzen oder sonstigen Zündteile vermieden wird.

   

Man muß den Transport von Blindgängern aber stets als Ausnahme betrachten und nur unter Aufsicht eines Feuerwerkers ausführen lassen.

   

Man muß die blindgegangene Munition an besondere Sprengorte tragen, so darf man bis zu 3 Geschosse der Rohrweiten bis 8,8 cm auf einmal sprengen26), ebenso Zünder und Zündladungen bis zu 1,0 kg Sprengstoff, wenn das Weg-schleudern nicht detonierter Stücke nicht zu befürchten ist; Nr. 313 ist zu be-achten.

  b)

Gebäude mit Fensterscheiben dürfen innerhalb des in Nr. 326 angegebenen Si-cherheitsabstandes nicht vorhanden sein; für durch Fahrlässigkeit entstandene Gebäudeschäden kann der die Sprengung Leitende haftpflichtig gemacht wer-den.

289.

Man sprengt mit einer Ladung aus brisanten Sprengmitteln27), die je nach der Größe des Blindgängers verschieden groß ist; das Nähere ersieht man aus Nr. 347.

 

Wenn auf Grund besonderer Verhältnisse viele Blindgänger ausnahmsweise auf einen Haufen zusammengetragen und gemeinsam gesprengt werden sollen, so sind hierfür unter Angabe der Verhältnisse und des Zustandes der Munition besondere Anwei-sungen vom O.K.H. (Wa A) einzuholen.

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