Munitionsbehandlung |
H. Behandeln von Blindgängern15) |
130. |
Blindgänger, verschossene Zünder und nicht zersprungene B.-Geschosse sind im allgemeinen nicht zu berühren; um das Wiederfinden zu erleichtern und Unglücksfälle zu verhüten, muß man sie je nach Umständen durch Fähnchen, Tafeln oder Umzäu-nen bezeichnen und von Feuerwerkern oder im Sprengen ausgebildeten Kommandos sprengen lassen (286 ff.). |
Der Vorstand der H.Ma. (Luftmun.Anst.) darf dem Führer eines Sprengkommandos schriftliche Sprengerlaubnis erst erteilen, wenn die Ausbildung theoretisch und prak-tisch genügt hat. Über das Behandeln und Unschädlichmachen von nicht zersprun-genen B.-Geschossen siehe H.Dv. 450. |
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131. |
Mit der Spitze fest im Erdboden steckende Geschosse und Wurfminen sind als Blind-gänger zu behandeln, falls sie nicht durch Blindladezeichen (3 um je 120° versetzt eingeschlagene Pfeile) am Boden und Geschoßkopf als blind geladen zu erkennen sind. Für das Sprengen von Blindgängern gelten die Vorschriften in Nr. 286 ff. |
132. |
Über das Behandeln verfeuerter, wiedergefundener Übungsgranaten vgl. Nr. 113. |