G. Behandeln der beanstandeten MunitionJ. Verwenden und Behandeln der Munition in der FeuerstellungInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
H. Behandeln von Blindgängern15)
130.

Blindgänger, verschossene Zünder und nicht zersprungene B.-Geschosse sind im allgemeinen nicht zu berühren; um das Wiederfinden zu erleichtern und Unglücksfälle zu verhüten, muß man sie je nach Umständen durch Fähnchen, Tafeln oder Umzäu-nen bezeichnen und von Feuerwerkern oder im Sprengen ausgebildeten Kommandos sprengen lassen (286 ff.).

 

Der Vorstand der H.Ma. (Luftmun.Anst.) darf dem Führer eines Sprengkommandos schriftliche Sprengerlaubnis erst erteilen, wenn die Ausbildung theoretisch und prak-tisch genügt hat. Über das Behandeln und Unschädlichmachen von nicht zersprun-genen B.-Geschossen siehe H.Dv. 450.

131.

Mit der Spitze fest im Erdboden steckende Geschosse und Wurfminen sind als Blind-gänger zu behandeln, falls sie nicht durch Blindladezeichen (3 um je 120° versetzt eingeschlagene Pfeile) am Boden und Geschoßkopf als blind geladen zu erkennen sind. Für das Sprengen von Blindgängern gelten die Vorschriften in Nr. 286 ff.

132.

Über das Behandeln verfeuerter, wiedergefundener Übungsgranaten vgl. Nr. 113.