J. Verwenden und Behandeln der Munition in der FeuerstellungL. Vernichten von MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
K. Rücklieferung von Munitionsteilen und Packgefäßen

283.

Es ist zu überwachen, daß die beim Verfeuern der Munition nicht verbrauchten Teil-kartuschen, Kartuschdeckel aus Blech, Vorstecker für Zünder, Zünderkappen, ferner alle beschossenen Kartusch- und Patronenhülsen sowie die leeren Packgefäße rasch und in gutem Zustand an die Munitionsausgabestellen zurückgeliefert werden, damit das Weiterverwenden beim Bereitstellen weiterer Munition ungehindert möglich ist (vgl. 148, 155, 160, 163, 164, 186, 189, 190).

 

Das Verwenden zu anderen Zwecken, z.B. der Packmittel zu Deckungsbauten, ist verboten ( 199 bis 201).

284.

Im heißen Rohr verhalten sich Stahlhülsen schlechter als Messinghülsen. Sie klem-men leicht. Die Hülsen sind daher zweckmäßig ganz dünn einzufetten.

 

Bei den beschossenen Hülsen ist der dünne Fettbezug, den die Hülsen hatten, ver-brannt. Sie rosten daher sehr stark. Wenn irgend Zeit vorhanden, müssen beschos-sene Hülsen sofort etwas gereinigt, dünn eingefettet und baldmöglichst an die Mu-nitionsausgabestellen zurückgegeben werden. Dadurch werden viele Hülsen, die sonst verrosten, erhalten. Dies ist mit Rücksicht auf Erhaltung des wertvollen Mate-rials und Beschleunigen des Munitionsnachschubes sehr wichtig.

285.

Über das Zurückliefern schadhafter scharfer Munitionsteile vgl. 119 ff.

285
a.

Zum Zwecke der Verhüttung dürfen Munition und Munitionsteile aller Art (z.B. Gra-naten, Granatstücke, Zünder, Patronen, Hülsen), nur abgegeben werden, wenn sie frei von explosionsfähigen Stoffen sind und wenn der Abgebende bei der Abgabe dies schriftlich bestätigt.

 

Zur Vermeidung von Unglücksfällen und Schadenersatzansprüchen sind alle zur Ab-gabe oder zum Verkauf kommenden Gegenstände vorher auf das Freisein von explo-sionsgefährlichen Stoffen zu untersuchen. Der mit der Untersuchung Beauftragte hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, die dem Empfänger zu übergeben ist, eine Zweitschrift ist zu den Akten zu nehmen.

 

Bei Unglücksfällen und Schäden, die aus der Nichtbefolgung dieser Verordnung er-wachsen, haften dem Reichsfiskus die verantwortlichen Aufsichtspersonen und der mit der Untersuchung Beauftragte.