I. Das Verwenden der einzelnen GeschoßartenII. Behandeln von getrennter Munition, b) ZünderInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
J. Verwenden und Behandeln der Munition in der Feuerstellung
II. Das Behandeln von getrennter Munition

a) Geschosse

135.

Geschosse verschiedener Konstruktion dürfen nicht durcheinander verfeuert wer-den.

 

Geschosse gleicher Konstruktion, oder verschiedener Gewichtsklassen, ergeben bal-listische Unterschiede. Beim Übergeben von einer Gewichtsklasse zu anderen sind daher die besonderen Einflüsse in den B.W.E.-Tafeln zu berücksichtigen.

 

Werden Geschosse verschiedener Konstruktion oder Gewichtsklassen an die Batterie geliefert, so sind sie nach zusammengehörigen Gruppen zusammenzustellen.

136.

Alle Teile eines Geschosses müssen ein festes Ganzes bilden. Eingeschraubte Köpfe oder Böden müssen völlig eingeschraubt sein; dann müssen die auf Kopf oder Boden und Geschoßhülle eingeschlagenen kurzen senkrechten Markenstriche mindestens zusammentreffen. Kopf oder Boden dürfen jedoch noch weiter aufgeschraubt sein. Geschosse mit gelockertem Kopf oder Boden, Mund- oder Bodenlochbuchse, stark verbeulten oder lose sitzenden Hauben und Wurfgranaten mit verbogenem Flügel-schaft oder verbeulten Flügeln dürfen nicht verfeuert werden. Sie sind an die Muni-tionsstelle zurückzugeben.

 

Vor dem Ansetzen der Granate mit Bodenlochbuchse ist diese mit dem Schlüssel für die Bodenlochbuchse fest nachzuziehen, wenn sie nicht durch Zylinderstifte ge-gen Drehen gesichert ist.

137.

Geschosse mit Rissen dürfen nicht verfeuert werden; ihr Vorkommen ist dem O.K.H. (AHA und Wa A) zu melden.

138.

Kleiner Beschädigungen der Führungsringe, die ihre Form nicht beeinträchtigen, sind durch Befeilen oder vorsichtiges Betreiben des Metalls zu glätten.

139.

Führungsringe, die sich durch Betreiben des Metalls nicht instandsetzen lassen oder beim Instandsetzen in der Form beeinträchtigt wurden, machen das Geschoß un-brauchbar. Desgleichen sind Geschosse mit anderen Beschädigungen, die nicht völlig beseitigt sind, nicht zu verfeuern. Auch Geschosse mit flüssigen Ausscheidungen des Sprengstoffes am Mundloch-, Bodenloch-, Kopf- oder Bodengewinde darf man nicht verschießen. Alle derartigen Geschosse sind mit dem Grund der Beanstandung zu kennzeichnen und an die Munitionsausgabestelle zurückzusenden.

140.

Geschosse sind sauber und trocken zu lagern und vor Sonnenbestrahlung zu schüt-zen. Sie sind erst kurz vor dem Gebrauch den Packgefäßen zu entnehmen. Für das Lagern der Munition in Feuerstellungen gilt der Abschnitt D dieser Vorschrift, für das Lagern im Standort die H.Dv. 450 bzw. L.Dv. 450/1.

141.

Haben Geschosse im Wasser gelegen, so sind sie zu kennzeichnen und umzutau-schen. Ist dies nicht möglich, so sind einige Geschosse zu verschießen. Die Boden-zünder der Geschosse sind so gedichtet, daß das Wasser nicht in das Geschoßinne-re gelangen kann. Der Kopfzünder kann jedoch verdorben sein. Vorsorglich sind eini-ge Geschosse, mit Ausnahme von Panzergranaten, so zu verschießen, daß sie sicher zu beobachten sind. Tritt bei 4 Schuß mehr als ein Blindgänger auf, so sind sämtli-che Geschosse, die im Wasser gelegen sind, an die Munitionsausgabestelle zurück-zugeben. Tritt kein Blindgänger auf, so sind die Geschosse trotzdem zuerst zu ver-schießen.

 

Panzergranaten haben auch als Blindgänger genügend Wirkung gegen Panzer.

142.

Ausgepackte, aber nicht verfeuerte Geschosse sind wieder vorschriftsmäßig zu ver-packen.

143.

Schmutzige Geschosse sind vor dem Laden des Geschützes gründlich abzuwischen.

144.

Bei Kälte sind die Geschosse, besonders aber ihre Führungsringe, vor dem Laden gründlich von Eis und Reif zu befreien, da sonst ihr festes Ansetzen nicht möglich ist. Nicht fest angesetzte Geschosse können sich beim Nehmen der Rohrerhöhung aus den Zügen lösen und damit Ursache zu Rohrzerspringern werden.

145.

Geschosse, die beim Einsetzen in das Rohr klemmen, dürfen nicht gewaltsam ange-setzt werden, sondern sind zu entladen.

  Entladen angesetzter Geschosse siehe Nr. 215 ff.
146.

Geschosse darf man nicht längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil sich die Wärme des Rohres auf das Geschoß und den Zünder überträgt, wodurch vorzeitiges Entzünden eintreten kann. Beachten, daß sich Geschosse in heißen Roh-ren zu weit ansetzen lassen und beim Erkalten der Rohre Schrumpfungsdruck erhal-ten, der das Entladen des Rohres (wenn nicht mehr geschossen wird) erschwert oder unmöglich macht.

147.

Geschosse sind vorsichtig zu handhaben. Man darf verpackte und unverpackte Ge-schosse beim Handhaben (z.B. Abladen) niemals werfen oder hart aufschlagen las-sen.

148.

Unbrauchbare, aber beförderungssichere Munition ist auffällig zu bezeichnen und räumlich getrennt für sich zu lagern; für baldigen Abtransport ist zu sorgen.

Anstrich und Bezeichnung der Geschosse
149.

Über den Anstrich der Geschoße siehe Anlagen der D 435/1 (Handbuch – Munition der deutschen Geschütze und Werfer) und der Merkblätter. Geschosse mit zweifel-hafter Bezeichnung sind nicht zu verschießen, sondern an die Munitionsausgabestel-le abzugeben.

150.

Die Kennzeichen sind angebracht, um die Munition richtig verwenden, verwalten und, falls besondere Vorkommnisse auftreten, beurteilen zu können.

Eingeprägte Kennzeichen
151.

Geladene Geschosse und Wurfgranaten tragen Kennzahlen für die Art des Spreng-stoffes, den Monat und das Jahr des Ladens eingeschlagen.

 

Bei gefüllten Geschossen und Wurfgranaten ist hinter der Kennzahl für die Art des Sprengstoffs, außerdem noch der Ort des Füllens eingeschlagen.

 

Nebelgranaten tragen eingeprägte Kennzeichen für den Sprengstoff, das Zeichen "Nb" (Nb = Nebel), Füllfirma und Fülljahr.

  Außerdem tragen sie "Nb" in weißer Farbe aufschabloniert.
 

Die Kennzeichen befinden sich an der im Merkblatt angegebenen Stelle unterhalb des Mundloches oder der Haube oder auf dem zyl. Teil des Geschoßes (bei Wurfgra-naten unterhalb des zyl. Teiles), bei Panzergranaten auf dem Boden des Geschos-ses, bei 3,7 cm Panzergranaten auf dem Führungsring.

152.

Als Kennzahl für den Sprengstoff gelten die in der H.Dv. 454/9, Anlage 9, gemach-ten Angaben.

Farbige Kennzeichen
153.

Die farbigen Kennzeichen sind aus den Anlagen der D 435/1 (Handbuch – Munition der deutschen Geschütze und Werfer) und der Merkblätter ersichtlich und in ihrer Bedeutung erläutert.

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