II. Das Behandeln von getrennter Munition, c) Kartuschen und d) KartuschvorlagenMuster der FragebogenInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
J. Verwenden und Behandeln der Munition in der Feuerstellung
II. Das Behandeln von getrennter Munition

e) Munitionspackgefäße

199.

Munitionspackgefäße nutzen sich infolge der starken Beanspruchung beim Gebrauch rasch ab. Da sie bei Massenverbrauch viel Rohstoffe und Arbeitskräfte erfordern, muß man sie mit ihrem Zubehör recht schonend behandeln. Ihr vollzähliges und schnelles Rückliefern an die Ausgabestellen ist regelmäßig zu überwachen.

200.

Munitionspackgefäße schützen die Munition gegen Verschmutzen und Beschädigun-gen und gewährleisteten daher die Ladefähigkeit der Munition. Die Munitionspackge-fäße müssen trocken und rein gehalten werden.

201.

Es ist verboten, Munitionspackgefäße zum Bau von Deckungen, Wegen, zum Heizen oder zum Verpacken von Gegenständen, die keine Munitionsteile sind, zu verwen-den.

f) Maßnahmen gegen Rohr-, Frühzerspringer
und sonstige Unfälle
202.

Das Rohrinnere ist oft und gründlich zu reinigen. Für das Schießen darf es nur hauchartig eingeölt sein16). Eingedrungenes Regenwasser ist vor dem Schießen zu entfernen.

 

Bei stark eingefettetem oder nassem Rohrinnern kann sich das angesetzte Geschoß beim Nehmen der Rohrerhöhung aus den Zügen lösen und auf die Kartusche zurück-gleiten, wodurch beim Schuß schwere Beschädigungen des Rohres eintreten kön-nen.

203.

Beschädigte Felder oder Grate sind vom Waffenmeister zu glätten. Auf Ausbrennen ist gleichfalls zu achten; wenn solche vorgekommen sind, sind sie dem Waffenmeis-ter mitzuteilen.

204.

Das Entkupfern der Rohre ist rechtzeitig zu veranlassen.

205.

Die Geschosse sind fest und daher stets mit dem Ansetzer anzusetzen. Gleichmäßi-ges, festes Ansetzen (mit hörbarem Klang) trägt zur Schonung des Rohres bei und hebt die Leistung des Geschützes.

206.

Es ist nach jedem Schuß durch das Rohr zu sehen. Kartuschdeckelreste oder sonsti-ge Fremdkörper sind sofort aus dem Rohr zu entfernen. Bei Dunkelheit Taschenlam-pe zum Ausleuchten des Rohres verwenden.

207.

Während der Feuerpause ist der Verschluß offen zu lassen.

208.

Feuerpausen sind zum Reinigen des Rohres auszunutzen. Zum schnelleren Abkühlen ist dem Rohr die größte Erhöhung zu geben, die der offenstehende Verschluß zuläßt.

209.

Die Geschütze sind erst kurz vor dem Schuß zu laden. Müssen Geschütze längere Zeit geladen stehen, so ist die Mündungskappe aufzusetzen, damit Flugsand, Erde und Regen nicht in das Rohrinnere eindringen können.

  Abnehmen der Mündungskappe vor dem Schuß nicht vergessen.
210.

Die Rohrsicherheit der empfindlichen Zünder wird sofort nach dem Verlassen des Rohres aufgehoben. Der Zünder befindet sich von da ab in Scharfstellung. Tarnmit-tel sind daher so anzubringen, daß sie den Geschoßflug bei allen Erhöhungen nicht behindern; ferner ist dafür zu sorgen, daß durch Erschütterungen beim Schuß nicht einzelne Teile der Deckungen oder Tarnmittel (Steine, Erde, Zweige) in das Rohr fal-len können.

211.

Es ist verboten, andere als die für das Geschütz vorgeschriebene Munition zu ver-wenden.

212.

Die beim Übungsschießen zu berücksichtigenden Maßnahmen für den Schutz der Be-dienung und das Absperren des Geländes sind zu beachten.

213.

Bei Schießübungen mit empfindlichen Kopfzündern, d.h. mit Zündern, die an der Spitze eine Abschlußplatte haben, ist beim Niedergehen von Hagel oder großtropfi-gem Platzregen das Schießen sofort zu unterbrechen. Es können sonst infolge der großen Empfindlichkeit dieser Zünder Frühzerspringer vorkommen, die insbesondere zu überschießende Truppe gefährden.

g) Nachflammer bei Geschützen
214.

Es kommt vor, daß nach dem Auswerfen der Kartuschhülse restliche Gase nach rückwärts austreten und mit kleiner, langsam verlöschender Flamme verbrennen. Mit dem Laden ist zu warten, bis die Flamme erloschen ist. Brennen auch Gase in der Kartuschhülse, so muß diese abseits gelegt werden. Es ist wichtig, daß die Flamme keine Kartusche trifft.

h) Entladen angesetzter oder festgeklemmter Geschosse
215.

Für das Entladen der Geschosse gelten die Bestimmungen der Merkblätter, der H.Dv. 65 oder die dem Entladegerät beigegebene Gebrauchsanleitung.

216.

Richtig angesetzte Geschosse mit Doppelzünder oder Zt.Z. dürfen aus Sicher-heitsgründen nicht entladen werden. Sie sind im Kriege grundsätzlich, im Frieden, soweit es die Sicherheitsbestimmungen zulassen, zu verfeueren. Besteht hierbei die Gefahr, daß durch zu kurz liegende Sprengpunkte die eigene Truppe gefährdert wird, so sind durch Änderung der Ladung, Erhöhung und Seitenrichtung die Schüsse aus-serhalb des Gefahrenbereichs bzw. die Sprengpunkte so hoch wie möglich zu legen.

217.

Klemmende Geschoße mit A.Z., Dopp.Z. oder Zt.Z. bzw. solche, die aus Sicher-heitsgründen nicht verfeuert werden können, sind zu entladen.

218.

Angesetzte Geschosse mit A.Z. darf man entladen.

219.

Während des Entladens muß das Gelände um das Geschütz herum nach den Bestim-mungen der Merkblätter abgesperrt werden. Nur die mit dem Entladen Beauftragten verbleiben am Geschütz.

220.

Vor dem Entladen des Geschützes erhält das Rohr waagerechte Stellung. Dann müs-sen die Hülsenkartuschen, Vor- und Sonderkartuschen aus dem Rohr entfernt, ein Knäuel Haardecke, Lappen oder Putzwolle in den Ladungsraum gesteckt und der Verschluß geschlossen werden. Die weiche Einlage gewährleistet die Sicherheit des Zünders und ist daher sehr wichtig.

221.

Das Enladen des Geschützes erfolgt mit dem Entladegerät der betreffenden Ge-schützart oder wenn solches nicht vorhanden, durch Ausstoßen des Geschoßes oder der Patrone von der Rohrmündung her.

222.

Die Ausdrehung für den Zünder im Entladen muß so groß sein,daß die Spitze des Zünders frei liegt. Dies ist vor dem Entladen festzustellen. Erforderlichenfalls muß der Entlader entsprechend hergerichtet werden. Es ist auch dafür zu sorgen, daß in der Ausdrehung des Entladens keine Fremdkörper liegen. Der Entlader wird, mit der Ausdrehung nach dem Geschoß zu, von der Mündung her in das Rohr eingeführt und mit einem Hebebaum (Rohrwischer) an den zwei Bindestränge befestigt werden, die sich durch Anschlaufen weiterer Bindestränge verlängern lassen, gegen das Ge-schoß geschoben. Die Leute, die an den Bindesträngen ziehen, dürfen diese nicht um die Hand schlingen und müssen möglichst weit rückwärts der Geschützmündung stehen. Das Geschoß wird dann mit gleichmäßigem, nicht zu starkem oder, sofern es klemmt, mit etwas kräftigerem Druck gelockert. Ist dies nicht möglich, so ist der He-bebaum (Rohrwischer) etwa 30 bis 40 cm vom Entlader abzusetzen und aus dieser Lage ruckartig an den Entlader heranzuziehen. Kürzere Rucke sind zwecklos, längere setzen die Sicherheit des Zünders herab und sind verboten. Oft werden die zu 20 Rucke (30 bis 40 cm Weglänge) zum Lösen des Geschosses nötig sein.

223.

Wenn das Geschoß gelockert ist, wird der Verschluß geöffnet und das Herausfallen des Geschosses verhindert. Das Geschoß wird vorsichtig herausgenommen.

224.

Nach dem Entladen sind Rohrinneres, Geschoß und Kartusche zu reinigen.

225.

a) Sollte der nur selten vorkommende Fall eintreten, daß ein Geschoß mit dem Füh-rungsring in die Züge eingedrungen ist, weil das Pulver in der Kartusche nur teilwei-se verbrannte, so ist es mit einer anderen Hülsenkartusche (größte Ladung) heraus-zuschießen. Zum Abfeuern ist eine lange Abzugsleine (durch Anknüpfen von Binde-strängen herzustellen) zu nehmen; die Bedienung tritt beim Abfeuern je nach den örtlichen Verhältnissen in einen Sicherheitsstand oder Unterstand unter (Mauern, Hauswände, Erdwälle bieten ebenfalls Schutz).

 

b) Man darf jedoch das steckengebliebene Geschoß nur herausschießen, wenn es nicht mehr als die Hälfte seiner Länge in die Züge eingedrungen ist. Steckt es tiefer im Rohr, so sind weitere Weisungen des Wa A einzuholen. Geschoß-, Zünderart und Stelle des Geschoßsitzes sind mitzuteilen; können die Anweisungen nicht abgewar-tet werden, so ist nach Absatz a) zu verfahren.

226.

Entladene Geschosse mit Aufschlagzünder sind brauchbar, wenn Geschoß und Zün-der fehlerfrei sind. Entladene Geschosse mit Doppelzünder sind nach den Bestim-mungen der Merkblätter zu behandeln.

i) Entladen festgeklemmter Hülsenkartuschen
227.

Läßt sich eine Hülsenkartusche weder weit genug einsetzen noch entnehmen, so ist der Verschluß zu öffnen und die Hülsenkartusche mit dem Auswerfer zu lockern. Ist dies erfolglos, so wird die Hülsenkartusche mit dem Hülsenzieher entfernt, oder man greift mit langen Meißeln an zwei um 180° auseinanderliegenden Stellen hinter den Bodenrand der Kartuschhülse, legt Holzstücke gegen die vordere Keillochfläche und kann so mit den Meißeln eine kräftige Hebelwirkung ausüben, um die Hülsenkartu-sche zu entfernen. Es sind keine Schläge anzuwenden, und es ist vorzusorgen, daß die Hülsen-kartusche nicht herabfällt. Wenn möglich, ist die Zündschraube vor dem Entladen des Rohres auszuschrauben. Der Ladungsraum ist zu reinigen und die feh-lerhafte Hülsenkartusche an die Munitionsausgabestelle abzugeben.

k) Die Übungsmunition
228.

Die Übungsmunition hat den Zweck, bei den Schießübungen das Schießen unter er-leichterten Sicherheitsbestimmungen zu ermöglichen.

 

Die Wirkung der Brisanzmunition wird nicht erreicht, weil der Anteil des brisanten Sprengstoffes bei den Übungsgeschossen nur gering ist.

229.

Die Übungsgeschosse werden nach der Schußtafel für Brisanzmunition verschossen.

  Kartuschen und Zünder sind die gleichen wie bei der scharfen Munition.
230.

Für das Behandeln der Übungsmunition gelten die Bestimmungen des Abschnitts J unter II.

l) Feuern mit Manöverkartuschen
231.

Beim Feuern mit Manöverkartuschen dürfen sich keine Geschosse am Geschütz be-finden. In jeder Feuerpause und bei jedem Stellungswechsel sind die Geschütze un-ter Verantwortung des Batterieoffiziers zu entladen.

  Sicherheitsgrenze in der Schußrichtung 100 m.
232.

Versager-Manöverkartuschen sind im bestehenden Zustande und gekennzeichnet an die Ausgabestelle abzuliefern.

233.

Das Auswechseln der Zündschraube gegen eine Vorratszündschraube darf nur ein-mal erfolgen. Truppen, die keine Vorratszündschraube mitführen, verfahren nach 232.

  Das Zerlegen von Manöverkartuschen ist verboten.
m) Berichte über besondere Vorkommnisse an der Munition
234.

Bei besonderen Vorkommnissen an der Munition ist an O.K.H. (AHA und Heereswaf-fenamt) zu berichten und ein beantworteter Fragebogen nach dem Muster der Nr. 235 beizufügen.

 

Abschrift des Berichts ist der Heeresmunitionsanstalt, welche die Munition ausgege-ben hat, zu übersenden, damit sie dem Feldzeugkommando Mitteilung machen kann.

 

Lassen sich die verlangten Feststellungen nicht mehr machen, z.B. bei Rohrzersprin-gern, so ist dies zu melden. Photographien von dem zerstörten Geschütz sind für die Beurteilung des Vorkommnisses wichtig und – wenn vorhanden – dem Bericht beizu-fügen. 3 bis 4 Schuß von der am Geschütz befindlichen Munition und wiedergefun-dene Munitionsteile des Rohrzerspringers sind zur Untersuchung an die Kommandan-tur des Versuchsplatzes Hillersleben Kummersdorf – zur Verfügung des O.K.H. (Wa A Prüf I) – einzusenden; vgl. Nr. 235 unter B 8. Dies ist zur Feststellung etwaiger Fehlerquellen unbedingt erforderlich.

  Bei besonderen Vorkommnissen an der Munition der Luftwaffe ist:
  a)

an der Flakmunition dem R.d.L. und Ob.d.L., L.In. 4 und L.Flak 1 zu berichten unter Beigabe eines beantworteten Fragebogens nach dem Muster a der Nr. 235,

  b)

an der Abwurfmunition dem R.d.L. und Ob.d.L., L.In. 5 zu berichten unter Bei-gabe eines beantworteten Fragebogens (zweifach) nach dem Muster d der Nr. 235,

  c)

an der Fl.-Bordwaffenmunition dem R.d.L. und Ob.d.L., L.In. 5 zu berichten un-ter Beigabe eine beantworteten Fragebogens (zweifach) nach dem Muster e der Nr. 235.

II. Das Behandeln von getrennter Munition, c) Kartuschen und d) KartuschvorlagenMuster der FragebogenInhaltsverzeichnis