II. Behandeln von getrennter Munition, b) ZünderII. Das Behandeln von getrennter Munition, e) Munitionspackgefäße bis m) Berichte über besondere Vorkommnisse an der MunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
J. Verwenden und Behandeln der Munition in der Feuerstellung
II. Das Behandeln von getrennter Munition

c) Kartuschen

170.

Der Aufbau der Kartuschen und Treibladungen und deren Schußfertigmachen ist aus den Schußtafeln, der D 435/1 (Handbuch – Munition der deutschen Geschütze und Werfer) und der Merkblätter zu ersehen.

 

Wichtig ist, daß für eine Schießaufgabe nur Kartuschen mit dem gleichen Ladungs-aufbau verwendet werden; andernfalls ist mit großen Streuungen zu rechnen.

171.

Hülsenkartuschen sind vor Feuer und Nässe zu schützen, sie dürfen erst kurze Zeit vor dem Verfeuern aus der Verpackung entnommen werden.

 

Feucht gewordene Hülsenkartuschen sind nicht zu verwenden, da sie Kurzschüsse ergeben. Bei großer Feuchtigkeit versagen sie. Das Trockenhalten der Munition ist wichtig.

 

Sind Kartuschen im Wasser gelegen, sind sie zu kennzeichnen und sofort umzutau-schen. Fehlt diese Möglichkeit, so ist bei all diesen Kartuschen nachzusehen, ob alle Teilkartuschen trocken geblieben sind. Für naß gewordene Kartuschen ist alsbald Ersatz bei der Ausgabestelle vorzusehen. Ist nur das Beutelzeug der Teilkartuschen naß geworden, so ist die Kartusche an der Luft (nicht an der Sonne) zu trocknen. Die gekennzeichneten Kartuschen sind zuerst zu verschießen.

172.

Kartuschen sind vor Beschädigungen und Verschmutzungen zu bewahren und stets auf Haardecke oder andere weiche und reine Unterlagen zu legen, niemals aber auf Erde oder Schnee.

173.

Beim Schießen nicht verwendete Kartuschen sind sobald wie möglich wieder vor-schriftsmäßig zu verpacken.

174.

Kartuschen sind gegen Sonnenstrahlen zu schützen, da andernfalls die Pulvertem-peratur und damit die Gasdrücke zunehmen; es ergeben sich dann Weitschüsse. Man muß möglichst vermeiden, für ein Schießen kalt und wärmer lagernde Kartu-schen durcheinander zu verfeuern. Zum Messen der Pulvertemperatur werden Meß-kartuschen mitgeführt. Beschreibung und Gebrauch ist aus den Merkblättern er-sichtlich.

175.

Bei der Hülsenkartusche muß man vor dem Laden des Geschosses den richtigen Sitz der Zündschraube prüfen. Die Zündschraube muß sich mit der Bodenfläche der Kar-tusche vergleichen oder etwas versenkt liegen, darf aber niemals vorstehen. Diese Prüfung ist wichtig.

176.

Gelockerte Zündschrauben sind mit dem Doppelschlüssel für Zündschrauben C/12 n.A. wieder fest einzuschrauben.

177.

Zündhütchen müssen fest in die Hülse und stets etwas versenkt sitzen.

178.

Kartuschen darf man keinesfalls längere Zeit in heißgeschossenen Rohren belassen, weil die Hitze im Rohr das Pulver der Kartusche erwärmt, wodurch sich die Gasdrüc-ke steigern; Geschosse und Gerät werden dann unnötig stark beansprucht. Es be-steht auch für die Munition die Gefahr vorzeitiger Entzündung.

179.

Verbeulte Hülsenkartuschen sind unbrauchbar, wenn sie nicht ladefähig sind. Nicht ladefähige Hülsenkartuschen dürfen niemals mit Gewalt in das Rohr eingesetzt werden.

Verhalten bei Versagern
180.

Bei allen Waffen (ohne Vollautomaten) ist bei Versagern sofort noch einmal abzuzie-hen. Bleibt dies ohne Erfolg, so ist

  a)

bei leichten Geschützen (bis 10 cm , ausgen. s. 10 cm K. 18, 17/04) nach einer Wartezeit von 1 Minute,

  b)

bei schweren Geschützen (15 bis 21 cm, ausgen. K. 12) nach einer Wartezeit von 2 Minuten,

  c)

bei schwersten Geschützen (über 21 cm) nach einer Wartezeit von 5 Minuten,

 

das Geschoß auf Befehl des Geschützführers zu entladen; bis dahin bleibt der Ver-schluß geschlossen. Es kann mit derselben Patronen oder Hülsenkartusche noch ein-mal geladen werden, wenn die Zündschraube (Zündhütchen) nicht angeschlagen ist.

 

Während der Wartezeit muß bei Geschützen der Rücklauf des Rohres unbedingt frei sein.

 

Nach dem Entladen ist bei Geschützen mit Kaliber über 3,7 cm (ausgenommen l.J.G. 18, l.Geb.J.G. 18, s.J.G. 33 und 7,5 cm Kw.K.) die Zündschraube, wenn sie ange-schlagen ist, auszuschrauben und durch eine Zündschraube aus dem Vorrat zu er-setzen.

 

Vorratszündschrauben und Schlüssel für Zdschr. sind bei den Batterien vorhanden.

181.

Versagerkartuschen des l.J.G. 18, l.Geb.J.G. 18 und s.J.G. 33 sind am Hülsenboden mit einem roten Ring zu kennzeichnen und an die Munitionsanstalt zurückzugeben.

182.

Für einige schwerste Geschütze gelten für das Verhalten bei Versagern besondere Bestimmungen.

183.

Das Zurückschrauben der Zündschraube, um beim Abfeuern einen besseren Auf-schlag zu erzielen, ist verboten.

184.

Das Auswechseln der Zündschrauben muß man 10 Schritt abseits von der übrigen Munition ausführen. Entstehen Schwierigkeiten, so ist die Kartusche zurückzugeben.

 

Die Hülsenkartusche ist zum Auswechseln der Zündschraube auf Haardecke handge-recht niederzulegen. Der Schlüssel ist fest auf die Zündschraube zu setzen, damit er nicht abgleitet. Gewaltsames Aus- und Einschrauben der Zündschraube (mit Hammer und Meißel, Schläge gegen den Schlüsselarm usw.) ist verboten.

185.

Läßt sich die Zündschraube aus dem Vorrat nicht willig einschrauben, so muß man sie durch eine andere ersetzen oder, wenn die Kartuschhülse feh-lerhaft ist, die Hülsenkartusche umtauschen.

186.

Versagerzündschrauben, Versagerhülsenkartuschen und nicht ladefähige Hülsenkar-tuschen muß man im bestehenden Zustande vorschriftsmäßig verpacken, das Pack-gefäß kennzeichnen und möglichst bald an die Munitionsausgabestelle abliefern. Das Beipacken nicht verbrauchter Teil-, Vor- und Sonderkartuschen ist verboten.

187.

Versagerkartuschen dürfen von der Truppe zum Feststellen der Ursachen des Ver-sagens nicht auseinandergenommen werden.

188.

Kartuschhülsen, die sich nach dem Abfeuern nicht auswerfen lassen, sind mit dem Hülsenzieher zu entfernen oder von der Rohrmündung herauszustos-sen.

189.

Die abgefeuerten Kartuschhülsen sind so bald wie möglich zu verpacken, damit sie nicht unnötig verbeult oder verschmutzt werden, und an die Munitionsausgabestelle abzugeben. Die restlose Rückgabe fördert den Nachschub an Munition und ist daher wichtig.

190.

Übriggebliebene Teil-, Sonder- und Vorkartuschen sind trocken und rein zu halten und gesondert verpackt bei der Munitionsausgabestelle abzugeben. Das Beipacken anderer Munitionsteile (leere Kartuschhülsen, Versagerhülsenkartuschen usw.) ist verboten.

191.

Beim Handhaben von Kartuschen – auch Teilkartuschen usw. – darf nicht geraucht werden.

d) Kartuschvorlagen
192.

Die Kartuschvorlage hat den Zweck, das Mündungsfeuer bei Dunkelheit zu verrin-gern bzw. unsichtbar zu machen.

193.

Das Schußfertigmachen der Hülsenkartuschen mit Kartuschvorlagen ist in Schußta-feln und Merkblättern beschrieben. Es darf nur die vorgeschriebene Anzahl Kar-tuschvorlagen verwendet werden.

194.

Die Kartuschvorlagen vergrößern die Streuung – besonders beim Schießen mit klei-nen Ladungen – und sind daher nur anzuwenden, wenn Lage und Sichtverhältnisse es erfordern.

195.

Kartuschvorlagen sind weder feuergefährlich noch explosionsfähig. Sie dürfen des-halb in geheizten Räumen aufbewahrt werden.

196.

Kartuschvorlagen sind bis kurz vor dem Gebrauch in ihrer Verpackung zu belassen.

197.

Feuchte Kartuschvorlagen darf man nicht verschießen, weil dann der Inhalt in Klum-pen zusammengeballt ist und die Vorlagen in diesem Zustande ihren Zweck nicht er-füllen. Feucht gewordene, aber wieder getrocknete Kartuschvorlagen dürfen ver-wendet werden, nachdem die Vorlagemasse in den Beuteln wieder möglichst fein zerdrückt worden ist.

198.

Kartuschvorlagen verursachen Rosten der Rohre. Diese sind daher häufig und gründ-lich zu reinigen.

II. Behandeln von getrennter Munition, b) ZünderII. Das Behandeln von getrennter Munition, e) Munitionspackgefäße bis m) Berichte über besondere Vorkommnisse an der MunitionInhaltsverzeichnis