I. EinleitungIII. Das Sprengen blindgegangener Handgranaten bis VII. Das Vernichten von Leucht- und SignalmunitionInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
L. Vernichten von Munition
II. Das Sprengen von Geschossen, Bomben und Wurfgranaten

290.

Das Sprengen geschieht elektrisch mit Glühzündapparat28), Sprengkabel und Glüh-zünder oder durch Zündschnur mit Zündschnuranzünder und Sprengkapsel (Leit-feuerzündmittel), Zündschnurzündung wendet man meistens nur an, wenn die Zünd-mittel für elektrische Zündung nicht vorhanden oder unbrauchbar sind.

  Zum Sprengen sind nötig:
  1 Feuerwerker,
 

3 Mann29) (Nr. 1, 2 und 3) und genügend Absperrpersonal, deren Zahl sich nach der Übersichtlichkeit des Geländes richtet.

Das Empfangen der Sprengmittel und Geräte
291.

Der Bedarf an Sprengkörpern richtet sich nach Kaliber und Wanddicke der Blindgän-ger, ferner nach Art und Gewicht ihrer Sprengladung. Für jeden Blindgänger ist eine Ladung und eine Zündung nach Nr. 347 nötig.

292.

Die Sprengmittel packt man in die Sprengmitteltasche, die der Mann Nr. 1 trägt. Dieser darf außer dem Signalhorn keine weiteren zum Sprengen gehörigen Gegen-stände tragen.

293.

Mann Nr. 2 trägt Signalhorn, 1 Spaten, die Werkzeugtasche mit Inhalt, ein kleines Holzbrett von etwa 20 cm Länge, 4 cm Breite und 2 bis 3 cm Dicke; ferner in der Zündmitteltasche verpackt die Sprengkapseln, Zeitzündschnur oder Sprengkapsel-zünder. Niemals darf man Sprengmittel mit Sprengkapseln zusammenpacken (296).

294.

Mann Nr. 3 trägt Signalhorn, 1 Spaten und in einer Sprengmitteltasche verpackt die Zündschnuranzünder 29 und zusammengefaltete Papierbogen zum Bedecken der La-dung.

295.

Für das Entsenden von Mannschaften zum Sprengen von Munition mit Personenzü-gen muß man die Sprengmittel auch nach Nr. 292 und 293 verpacken, denn die Sprengmittel- und Zündmitteltaschen gehören zur Ausrüstung der Mannschaften. Das Kommando ist bei der Bahn mit dem Zusatz »mit Ausrüstung« anzumelden. Den Mannschaften wird nach Möglichkeit ein besonderes Wagenabteil zugewiesen. Das Rauchen ist in diesen Abteilen verboten, anderen Beschränkungen unterliegt diese Beförderung nicht.

296.

Die Sprengkapseln darf man nur in der Zündmitteltasche befördern und erst kurz vor dem Gebrauch der Verpackung entnehmen.

 

Das Tragen loser Sprengkapseln in Kleider- und anderen Taschen ist lebensgefähr-lich und verboten. Der Feuerwerker muß die ihm zugeteilten Mannschaften vor je-der Arbeit und jedem Transport entsprechend belehren und überwachen.

Das Herstellen der Zündung aus Leitfeuerzündmitteln30)
297.

Zum Zünden der Ladung sind nur lange Sprengkapselzünder zu verwenden. Da aber aus Sicherheitsgründen meist eine längere Zündschnur erforderlich ist, als sie der lange Sprengkapselzünder hat, so muß man das Leitfeuerzündmittel aus einem ent-sprechend langen Stück Zeitzündschnur und einer Sprengkapsel herstellen.

 

Andere als die genannte Zündschnurart darf zum Sprengen nicht verwendet wer-den; auch ist der Gebrauch alter brüchiger Zeitzündschnur verboten.

 

1 cm Zeitzündschnur brennt etwa eine Sekunde. Um sich von der guten Beschaf-fenheit der Zündschnur zu überzeugen, brennt man ein etwa 15 bis 20 cm langes Stück eines Ringes ab, da etwa 15 bis 20 Sekunden brennen wird; die Brennzeit ist mit der Taschenuhr oder Stoppuhr zu messen. Die Brennzeit darf weder kürzer noch erheblich länger sein. Jeder Ring der Zeitzündschnur ist vor dem Sprenggebrauch einer solchen Prüfung zu unterwerfen.

298.

Mann Nr. 2 (293) schneidet mit einem scharfen Messer auf der Holzunterlage das vorgeschriebene Stück Zündschnur (326) gerade ab (315). Das eine Ende setzt der Feuerwerker vorsichtig, ohne die Zündschnur zu drehen, bis zum Innenhütchen in die Sprengkapsel ein.

 

Befinden sich vor dem Knallsatz irgendwelche Fremdkörper, so sind diese lediglich durch Ausleeren oder Hineinblasen in die Kapsel zu entfernen. Auf keinen Fall darf man irgendwelchen Gegenständen in den Kapseln herumgekratzt werden.

299.

Mit der Würgezange befestigt der Feuerwerker die Sprengkapsel auf der Zünd-schnur, indem er ½ cm vom Rande der Sprengkapsel entfernt die Zange ansetzt und das Zungenmaul zudrückt. Er hält dabei das Zündschnurende mit der aufgeschobe-nen Sprengkapsel in der linken Hand und kneift mit der rechten Hand fest. Dann dichtet man die Sprengkapsel mit Isolierband auf der Zündschnur, wenn feuchtes Wetter ist.

 

Bei der Würgezange neuer Art wird die Sprengkapsel mit Zündschnur ganz in den Hauptkörper eingeschoben. Beim Würgen wird die Zange so gehalten, daß vordere und hintere Öffnung des Hauptkörpers nicht auf Personen gerichtet sind.

300.

Das Festkneifen der Sprengkapsel mit anderem Werkzeug oder mit den Zähnen ist verboten.

Das Einsetzen der Zündung in den Sprengkörper
301.

Der Feuerwerker läßt sich von Mann Nr. 1 eine Sprengkörper bzw. eine Bohrpatrone geben und schraubt den langen Sprengkapselzünder oder die selbstgefertigte Zün-dung mit dem Zünderhalter vorsichtig in den Zündkanal des Sprengmittels ein. Vor-her muß man die Papierbeplattung des Zündkanals entfernen oder durchstoßen. Beim Einsetzen der selbstgefertigten Zündung ohne Zünderhalter muß man die Sprengkapsel, nicht die Zündschnur, anfassen und beachten, daß die Sprengkapsel den Boden des Zündkanals berührt.

 

Die Sprengkapsel wird dann mit einem Holzspan im Zündkanal festgeklemmt und an die Ladung angebunden.

302.

Bei ungünstiger Lage der zu sprengenden Munition, z.B. beim Sprengen eines in einem Baumstamm oder in einer Mauer steckengebliebenen Blindgängers, muß man die Zündung am Sprengkörper festbinden, sofern sie nicht mit Zünderhalter einge-schraubt ist.

 

Die Zündschnur hat das Bestreben, sich beim Abtrennen zu krümmen. Man bindet oder legt sie daher so fest, daß sie den Sprengstoff nicht berühren kann.

Das Anbringen der Ladung am Geschoß31)

303.

Für den Bedarf an Sprengmunition gilt Nr. 347. Beim Verwenden nur eines Spreng-körpers (Bohrpatrone) wird dieser mit der breiten Unterseite so auf das Geschoß ge-legt, daß er etwa in der Mitte des Geschosses und die lange Seite gleichlaufend zur Geschoßachse liegt. Zwei Sprengkörper werden in gleicher Weise dicht nebeneinan-der, vier Sprengkörper zu je zweien übereinander gelegt, so daß sich der Spreng-stoff etwa über die Mitte der Geschoßachse befindet.

 

Bei 15 Sprengkörpern bindet man je fünf mit Bindfaden oder Isolierband zusammen, legt das mit der Zündung versehene Paket auf die Mitte des Geschosses und die beiden anderen rechts und links dicht neben das erste Paket. Sprengbüchsen wer-den in gleicher Weise aufgelegt.

304.

Bohrpatronen bindet man zu zwei oder drei mit Bindfaden oder Isolierband zusam-men, legt die Bündel dicht aneinander so auf die Mitte des Geschosses, daß die Länge der Bohrpatronen gleichlaufend zur Längsachse des Geschosses liegt.

305.

Zum Anlegen der Ladung muß man die Erde vom Geschoß vorsichtig entfernen, je-doch nur so weit, daß die Sprengkörper aufgelegt werden können und die Geschoß-hülle berühren. Damit die Ladung von einem freiliegenden Geschoß nicht herabfällt, schüttet man vorsichtig seitlich des Sprenggegenstandes Sand oder legt Rasen-stücke an.

306.

Größe und Lage des Blindgängers sind wesentlich für die Art des Anbringens der La-dung. Wenn man beispielsweise bei ungünstig im Erdboden oder Mauerwerk stecken-den Blindgängern nur seitlich an diese heran kann, kann es zweckmäßig sein, die La-dung seitlich anzubringen. Bei freiliegenden Blindgängern dagegen kann eine seitlich angebrachte und nicht genügend große Ladung das Geschoß fortschleudern, ohne daß es detoniert; es muß daher in diesem Falle die Ladung aufgelegt werden.

307.

Daß sich die Sprengkörper untereinander unmittelbar und diese den Blindgänger be-rühren, ist eine wesentliche Voraussetzung für einwandfreies Sprengen, damit auch der Inhalt des Blindgängers mitdetoniert.

308.

Benutzt man geballte Ladungen aus Sprengmitteln, so gehört die Zündung in die Mitte der dem Sprenggegenstand abgekehrten Seite der Ladung, weil so die Deto-nation der Ladung besser auf den Blindgänger einwirkt.

309.

Nachdem das Sprengmittel aufgelegt und die Zündung eingesetzt ist, deckt man die Ladung mit einem entsprechend großen Stück Papier sorgfältig zu, damit bei der nun folgenden Erdaufschüttung keine Erde zwischen und unter die Sprengkörper gerät.

310.

Das Aufschütten der Erde soll die Wirkung der detonierenden Sprengmittel auf den Blindgänger vergrößern und die Reichweite der fortgeschleuderten Sprengstücke verringern. Über die Stärke der Erdaufschüttung siehe Nr. 347.

311.

Beim Herstellen der Erdaufschüttung muß man vorsichtig verfahren, um das Anste-chen der Sprengladung oder der Zündschnur mit dem Spaten zu vermeiden.

312.

Die Zündschnur muß man in allen Fällen, ohne sie zu knicken, aus der Erdaufschüt-tung herausführen und glatt gestreckt auslegen; die Schnittfläche des Zündschnur-endes muß nach oben zeigen. Damit sich die Zündschnur nicht aufrollt, ist sie mit Erde oder Rasenstücken zu bedecken oder an Holzstäbe anzubinden. Außerdem muß das Zündschnurende windabwärts vom Sprengmittel liegen.

Das Zünden und Zurücktreten in Sicherheit
313.

Vor dem Zünden ist der Sprengplatz in der erforderlichen Ausdehnung (347) abzu-sprerren; die Anzahl der nötigen Absperrposten ergibt sich aus der mehr oder weni-ger großen Übersichtlichkeit des Geländes. Die Absperrposten nehmen ihren Platz außerhalb des Gefahrenbereichs ein und verhindern das Annähern von Personen; sie geben mit dem Signalhorn so lange Warnungssignale, bis der Sprengschuß gefallen ist. Die Größe des abzusperrenden Geländes ist aus Nr. 347 zu ersehen.

314.

Der Feuerwerker, der nur einen Mann seines Kommandos bei sich behält, zündet erst dann, wenn alle Absperrposten die ihnen zugewiesenen Plätze erreicht haben und sich außer ihm und seinen Begleiter niemand mehr im Gefahrenbereich befindet (Anm. 3 zu Nr. 290 beachten).

315.

Zum Anbrennen der Zündschnur sind möglichst nur Zündschnuranzünder 29 zu ver-wenden.

 

Hat man im Ausnahmefall nur Streichhölzer zur Hand, so drückt man mit der linken Hand den Kopf eines Streichholzes fest an die Pulverseele der Zündschnur an und entzündet sie, indem man die in der rechten Hand gehaltene geschlossene Schach-tel mit der Reibfläche am Streichholzkopf entlang streicht. Hierzu ist ein Ende der Zündschnur vor Herstellen der Verbindung mit der Sprengkapsel schräg abzuschnei-den. Zu beachten ist, daß der aus der Zündschnur sprühende Feuerstrahl die Streichhölzer in der Schachtel nicht entzündet, und daß der Wind das Feuer der Zündschnur nicht auf die Ladung zutreibt (312).

316.

Das gleichzeitige Zünden mehrerer vorbereiteter Sprengschüsse ist verboten.

317.

Nach dem Zünden verläßt der Feuerwerker mit seinem Begleiter unverzüglich die Sprengstelle, beide stellen sich außerhalb des Gefahrenbereichs auf.

 

Befindet sich ein Sicherheitsstand in der Nähe der Sprengstelle, so darf der Feuer-werker mit seinem Begleiter auch in diesen untertreten, falls sein Eingang der Sprengstelle abgekehrt ist.

 

Es ist verboten, Bäume, dünne Bretterwände oder andere ungenügende Deckungen innerhalb des Gefahrenbereichs zu benutzen.

Verhalten nach dem Sprengen
318.

Ist der Detonationsknall vorüber, so begibt sich nach einer Minute Wartezeit zu-nächst der Feuerwerker allein an die Sprengstelle und sieht nach, ob keine Gefahr mehr besteht. Erst dann dürfen die übrigen Leute des Sprengkommandos herankom-men, um die Sprengstücke zu suchen und den Boden einzuebnen.

319.

Tritt nach Ablauf der Brennzeit keine Detonation ein, so darf man die Ursache erst feststellen, wenn außer der Brennzeit der Zündschnur (für jeden angefangene Meter sind zwei Minuten zu rechnen) noch mindestens weitere 15 Minuten verflossen sind. Die Wartezeit ist mit der Uhr zu messen (Anm. 3 zu Nr. 290 beachten).

320.

Nach dieser Zeit geht der Feuerwerker allein zur Sprengstelle, entfernt die Zündung aus der Ladung und winkt dann erst seine Begleiter heran. Je nach der Versagerur-sache muß man die Sprengladung von neuem vorbereiten.

  Sprengkapseln, die versagt haben, muß man nach Nr. 327 sprengen.
321.

Detoniert beim Sprengen von Geschossen mit brisanter Sprengladung die Füllung nicht mit, so man die Geschoßteile, die Zünder, Zündladungen und Sprengstoff ent-halten, wie Blindgänger behandeln und von neuem sprengen. Geschoßteile, die nur Sprengstoff enhalten, darf man aufnehmen und zum Abbrennen des Sprengstoffes zusammentragen lassen.

322.

Für sich allein liegenden Sprengstoff darf man in Mengen bis zu 5 kg verbrennen; zuvor sind jedoch alle in der Nähe liegenden Munitionsgegenstände zu beseitigen.

323.

Kleine Mengen freiliegenden brisanten Sprengstoffes brennen langsam mit russender Flamme ab; sie detonieren nur bei zu großer Anhäufung oder beim Nichtbeachten der Windrichtung, d.h. wenn der Wind die Flamme in den Sprengstoffhaufen hinein-drückt. Die Sprengstoffreste muß man also in dünner Schicht in der Windrichtung auslegen, und zwar in etwa 20 cm tiefen Gräben und an dem windabwärts befindli-chen Ende anzünden.

  Feuerlöschgeräte sind bereit zu halten.
324.

Zum Vernichten der beim Sprengen nicht entzündeten Sprengladung aus Schwarz-pulver setzt man in diese das senkrecht abgeschnittene Ende eines mindestens 2 m langen Stückes Zeitzündschnur (ohne Sprengkapsel) ein, das andere Ende ist wind-abwärts gerichtet glatt gestreckt auszulegen, zu beschweren und anzuzünden. Für das Zurücktreten in Sicherheit und das Verhalten nach dem Sprengen gelten Nr. 313 bis 320.

325.

Übriggebliebene Sprengmunition und die Zündungen werden nach den Aufbewah-rungsorten zurückgeschafft und dort wieder vorschriftsmäßig verpackt.

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