AbkürzungenA.EinleitungInhaltsverzeichnis
Munitionsbehandlung
Vorbemerkungen

Die in dieser Vorschrift gegebenen Bestimmungen beziehen sich in erster Linie auf Ver-hältnisse, wie sie im Felde und bei Übungen bestehen.

Für das Verwalten der Munition – Lagern und Behandeln – in den Standorten und Muniti-onsanstalten bestehen im allgemeinen genauere Bestimmungen, die in den Vorschriften:

1. H.Dv. 450
L.Dv. 450/1
(Vorschrift f. d. Verwalten der Munition bei der Truppe),
2. D 67/3 (Heeres-Feldzeugverwaltungsvorschrift, Teil 3, Munition),
3. H.Dv. 454/9 (Heeresfeuerwerkerei, Munitionsarbeiten bei Munition für Geschütze),
4. L.Dv. 144a

(Vorschrift für das Untersuchen der Mun. und Mun.-Teile bei den L.Hpt.- und L.Mun.Anst.)

enthalten sind.

Den Nachschub der Munition regelt die H.Dv. 90 (Versorgung des Feldheeres) bzw. L.Dv.g 90 (Die Versorgung der Luftwaffe im Kriege).

Das Behandeln fremder Kampfstoffmunition ist in der D 1114+ näher erläutert.

Für die Beseitigung feindlicher Fliegerbomben ist die L.Dv. 764 zu beachten.